Bundesratsbeschluss über die Verlängerung der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen

Der Schweizerische Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. September 2015 beschlossen: 1

Den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf wird gestützt auf Artikel 387 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs1 (StGB) bewilligt: a. Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen; b. lange Freiheitsstrafen an Stelle des Arbeitsexternats oder des Wohnund Arbeitsexternats für die Dauer von mindestens 1 Monat bis höchstens 1 Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf mit Hilfe von satellitengestützten Überwachungsgeräten («Global Positioning System», sogenanntes GPS) durchgeführt werden.

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Der elektronisch überwachte Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung darf nur zur Anwendung gelangen, wenn: a. die verurteilte Person zustimmt; b. die mit der verurteilten Person zusammenlebenden erwachsenen Personen zustimmen; und c. die Begleitung und die Betreuung der verurteilten Person durch die zuständigen kantonalen Behörden gewährleistet sind.

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Die Bewilligungen gelten vom 1. Januar 2016 bis zu dem Tag, an dem die Regelung zum elektronisch überwachten Strafvollzug nach Artikel 79b StGB in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 20152 in Kraft tritt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.

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Gestützt auf die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19933 sind die Kantone nach Ziffer 1 verpflichtet, an den periodischen statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) betreffend den elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung teilzunehmen. Insbesondere müssen die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die not-

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SR 311.0 BBl 2015 4899 SR 431.012.1

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Verlängerung der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. BRB

wendigen Informationen liefern und die vom BFS vorgelegten Fragebögen gemäss den Vorschriften ausfüllen und dem BFS zurücksenden.

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Die Kantone nach Ziffer 1 dokumentieren die mit dem elektronisch überwachten Vollzug ausserhalb der Vollzugseinrichtung gemachten Erfahrungen. Sie erstatten dem Bundesamt für Justiz jeweils auf Ende März jeden Jahres Bericht über den Einsatz von GPS und über neue Erkenntnisse, welche die bisherigen Erfahrungen in Frage stellen.

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Die Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen nach den Ziffern 1­6 können den Widerruf der vorliegenden Bewilligung nach sich ziehen.

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Mitteilung an die Regierungsräte der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt und Genf durch die Bundeskanzlei.

2. September 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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