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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 10. Mai 1962

Band I

Erscheint wöchentlich. Prete 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzelle oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausbildung der Offiziere (Vom 19. April 1962) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Ausbildung zum Offizier und die Weiterbildung der Offiziere ist in einer Vielzahl von Rechtsbestimmungen geregelt, so im Gesetz über die Militärorganisation (AS 1952, 331 und 1961, 231), im Beschluss der Bundesversammlung über die Ausbildungskurse für Offiziere (AS 1953, 789) und in mehreren, seit ihrem Erlass öfters geänderten, ausführenden Bundesratsbeschlüssen und Verfügungen des Eidgenössischen Militärdepartements.

Die Eevision der Militärorganisation und der Truppenordnung bedingen Änderungen dieser Vorschriften.

I. Rechtslage und Zielsetzung der Revision Die 1961 revidierte Militärorganisation beschränkt sich in den Artikeln 130 und 134 auf die Feststellung, dass es Sache der Bundesversammlung sei, die Dauer der Offiziersschulen zu bestimmen und die weitere Ausbildung der Offiziere zu ordnen. In unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 30. Juni 1960 über die Änderung der Militärorganisation (BBl1960, II, 389) begründeten wir diese Kompetenzdelegation damit, dass die Dauer der Offiziersausbildung von der jeweiligen Truppenordnung abhänge. Um häufige Änderungen zu vermeiden, seien im Gesetz nur noch die Grundsätze des Systems der Offiziersausbildung zu verankern, wogegen die Dauer der Schulen und Kurse in besonderen Erlassen festzusetzen wäre.

Der Wert der Milizarmee wird wesentlich bestimmt durch den Wert ihrer Kader. Darum gehört es zu den besonderen wehrpolitischen Obliegenheiten Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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898 der Legislative, über die Festsetzung und Begrenzung der unserem Armeesystem eigenen verhältnismässig kurzen Dienstzeiten zu beschliessen. Innerhalb des durch die Bundesversammlung zu setzenden zeitlichen Eahmens sollte aber dem Bundesrat ein gewisser Spielraum für die Anpassung der einzelnen Ausbildungsdienste an die gelegentlich ändernden konkreten Ausbildungsbedürfnisse gewährt sein. Aus diesem Grunde drängt es sich auf, für den zu fassenden Beschluss wie bis anhin wieder die Form eines Eahmenerlasses zu wählen.

Die Einführung der Truppenordnung 61 gibt überdies Anlass, die Zweckmässigkeit des gegenwärtigen Systems der Kaderausbildung zu überprüfen.

Der Bereich, innerhalb dessen diese Überprüfung stattzufinden hat, ist bereits in unserer Botschaft an die Bundesversammlung vom 80. Juni 1960 (BB11960, II, 231) betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) in Kapitel D (Seiten 371 und 372) abgesteckt.

Darnach kann es sich nicht um eine massive Heraufsetzung der Ausbildungszeiten für unsere Offiziere handeln. Vielmehr muss sich die Eevision auf die beiden folgenden Punkte beschränken : 1. den Versuch, bei möglichst gleich bleibender Gesamtausbildungsdauer die Ergebnisse der Ausbildungstätigkeit zu erhöhen; 2. die Anpassung der Ausbildungsdienste der Offiziere an die neuzeitlichen Ausbildungsbedürfnisse, wie sie durch die Änderungen und Erweiterungen in den Kampfverfahren, durch die Beorganisation der Armee und infolge der Einführung von neuen Waffen und Geräten entstanden sind.

Von den vier Faktoren, welche die militärische Ausbildung hauptsächlich beeinflussen, Lehrpersonal, Ausbildungsanlagen (Gelände und Einrichtungen), Ausbildungsdauer und Organisation der Lehrgänge, sind in diesem Zusammenhang zwar nur die Dauer und die organisatorische Durchführung zu regeln.

Diesen beiden Faktoren kommt aber angesichts des knappen Bestandes des Instruktionskorps und des beschränkten Umfanges der Ausbildungsanlagen eine um so grössere Bedeutung zu. Gerade im Hinblick auf die Ausbildungsintensität ausländischer Armeen ist es dringend notwendig, die Qualität unserer Truppenführer weiter zu fördern.

Ein Weg zur Verbesserung der Ausbildungstätigkeit ist bereits in unserer Botschaft zur Truppenordnung 61 genannt, nämlich die Beschränkung auf das Wesentliche in Verbindung mit ausgeprägter
Spezialisierung. Eine andere Möglichkeit, diesem Ziel näher zu kommen, bietet sich auf organisatorischem Gebiet, indem das Ausbildungssystem rationalisiert wird : - Das Umlegen von einem Kadervorkurs und Wiederholungskurs auf die Offiziersschulen und die dadurch zu erzielende Verlängerung der Aspirantenausbildung wird eine wesentliche Festigung des Könnens der jungen Offiziere zur Folge haben.

- Bei einer Eeihe artverwandter Kurse, die bisher getrennt im Eahmen der Truppengattung durchgeführt wurden, lässt sich das Ausbildungsniveau

899 heben, wenn diese Lehrgänge vereinigt werden - so sollen z.B. gewisse taktisch-technische Kurse zu Zentralschulen zusammengezogen werden.

- Andere, vorwiegend technische Ausbildungsdienste, die bisher gemeinsam durchgeführt wurden, werden bei getrennter Durchführung bessere Eesultate bringen - so die von der Infanterie abzutrennenden selbständigen Schiessschulen der Mechanisierten Truppen.

- Die Schaffung vereinzelter neuer technischer Ausbildungsdienste bei solchen Truppengattungen, wo sie bis jetzt noch nicht bestehen, ist unumgänglich so z.B. die technische Schule des Transportdienstes und der Strassenpolizei.

Eine geringe Änderung -jedoch nicht im Eahmen dieser Vorlage - wird die Ausbildung der Generalstabsoffiziere erfahren. Die Schulung der Stäbe ist in der Militärorganisation in den Artikeln 141 und 142 geregelt und bleibt unverändert.

Der Beschluss, welcher das System an die neuen Verhältnisse anpasst und den zeitlichen Eahmen der Offiziersausbildung festlegt, wird noch Ausführungsvorschriften des Bundesrates erfordern. Es werden somit, ebenfalls auf den I.Januar 1963, verschiedene Vollzugsverordnungen zu erlassen sein, insbesondere ein neuer Bundesratsbeschluss über Ausbildungsdienste für Offiziere, ein neuer Bundesratsbeschluss über die Beförderungen im Heere und ein revidierter Bundesratsbeschluss über die Ausbildung zum Unteroffizier und zum Offizier.

Die Kosten der Ausbildung der Offiziere entstehen vor allem durch die Besoldungen und die persönlichen Entschädigungen an die Dienstpflichtigen.

Gesamthaft gesehen werden die Kosten aus verschiedenen Gründen etwas ansteigen. So werden die auszubildenden Offiziersbestände gemäss neuer Truppenordnung und auch wegen der geburtenreicheren Jahrgänge in Zukunft grösser sein; ferner wird eine Anzahl Dienstleistungen zeitlich um ein weniges erhöht, dem steht wiederum die Kürzung der Dauer einiger Schulen und Kurse gegenüber. Die zu erwartenden Mehrkosten werden nicht einmalig anfallen, sondern eine verhältnismässig geringe Erhöhung der jährlichen Aufwendungen für die Ausbildung bewirken.

II. Die Ausbildung zum Offizier 1. Allgemeines Das heute geltende System der Offiziersschulen ist mit der Militärorganisation des Jahres 1907 eingeführt worden. Unter ihm haben sich in der Folge die Offiziersschulen in uneinheitlicher Vielfalt entwickelt.
So muss man feststellen, dass die Leutnants der elf verschiedenen Truppengattungen und Dienstzweige in ganz verschieden langen Offiziersschulen ausgebildet werden. Eechnet man die Spezialkurse und Spezialwiederholungskurse, die einer Anzahl von Offiziersschulen vorangehen, mit, so ergeben sich folgende Dienstzeiten:

900 Truppengattung bzw. Dienstzweig:

Dauer der Of.-Ausbildung i/n Tagen:

(bisherige Bezeichnung) Spez.-Kurs Spez.-WK OS Total Sanitätstruppen, Veterinärdienst, Verpflegungstruppen -- -- 62 62 Infanterie, Leichte Truppen (ohne Panzerformationen) -- -- 90 90 Leichte Truppen (Panzerformationen), Motortransporttruppen "... -- 20 90 110 Luftschutztruppen 27 -- 90 117 Artillerie, Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, Genietruppen, Ubermittlungstruppen 27 -- 104 181 Dieser Zustand ist auf die Dauer unbefriedigend. Es besteht die Gefahr, dass die Auffassungen über die Ausbildungsziele bei derart bedeutenden Unterschieden in der Länge der Schulen immer stärker auseinandergehen, auch dann, wenn verbindliche Ausbildungsweisungen bestehen. Es soll durchaus nicht eine völlige Vereinheitlichung der Dauer der Offiziersschulen angestrebt werden; aber die herrschende Unübersichtlichkeit und Partikularität könnte sich durch Eeduktion auf weniger Gruppen beseitigen lassen.

Bei einer ersten Gruppe, die die Mehrheit der Truppengattungen und Dienstzweige umfassen würde (Infanterie, Mechanisierte und Leichte Truppen, Artillerie, Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, Genietruppen, Übermittlungstruppen, Transportdienst, Keparaturtruppen, Luftschutztruppen), zeigt sich, dass vor allem bei der Infanterie und bei den Mechanisierten und Leichten Truppen ein starkes materielles Bedürfnis nach zeitlicher Angleichung an die technischen Truppengattungen besteht.

Bei einer zweiten Gruppe (Sanitätstruppen, Veterinärtruppen, teilweise auch bei den Versorgungstruppen) können zivile Kenntnisse der Offiziersschüler der Armee direkt nutzbar gemacht werden. Das ermöglicht, die Ausbildungszeit kürzer zu halten.

Bei einer dritten Gruppe (Eisenbahndienst, Feldtelegraphen- und Feldtelephondienst und Feldprediger) schliesslich treten die Anwärter erst in einem höheren Alter in das Offizierskorps über. Die Funktionen dieser Offiziere sind dann im wesentlichen diejenigen ihres bürgerlichen Berufes. Es genügt daher, ihnen eine relativ kurze allgemeine und fachliche Einführung in ihre Offiziersaufgabe zu vermitteln.

2. Unterrichtsgestaltung Es zeigt sich, dass die Entwicklung des modernen Kriegswesens eine Eeihe neuer Ausbildungsbedürfnisse geschaffen hat, die eine Erweiterung der Ausbildungsprogramme fordern. Im einzelnen handelt es sich um folgende Gebiete: - Die Kampfverfahren der Erdtruppen werden durch die Mechanisierung
von Teilen der Armee erweitert ; das bedingt, dass vor allem die taktische und technische Zusammenarbeit von Fusstruppen und mechanisierter Infanterie mit den Panzerformationen vermehrt schon auf Zugsstufe zu schulen ist.

901 - Der rein infanteristische Kampf ist in stärkerem Masse auf den Ortskampf, den Waldkampf und auf den Kampf bei Nacht auszudehnen. Dazu kommt, dass die Einsatzmöglichkeiten kleiner Kampfverbände sich mit der Einführung des Sturmgewehres wesentlich erhöht haben (Bogenschuss, Flachfeuergranaten, Nebeleinsatz, usw.) - insofern ist auch die infanteristische Einzelund Verbandsausbildung bei allen mit Sturmgewehr ausgerüsteten Formationen auszubauen.

- Die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Truppengattungen auf dem Gefechtsfeld wird immer enger und verlangt daher die Ausweitung der Kenntnisse auf andere Waffen und Einsatz'verfahren, z.B. behelfsmässige Leitung des Artilleriefeuers durch Nichtartilleristen; Bewerkstelligung von Flussübergängen in Zusammenarbeit mit Genietruppen; Anlage von genietechnischen Konstruktionen (ABC-Schutzbauten, Verminungen, Anlage von Hindernissen, Feldbefestigungen) durch Angehörige aller Truppengattungen.

Der Übermittlungsdienst, insbesondere der Funkverkehr, spielt im modernen Kampf eine grosse Eolle. Die Grundausbildung aller Offiziere muss sich in stärkerem Masse mit diesem Ausbildungszweig befassen.

- Dem Truppennachrichtendienst ist in seiner aktiven und abwehrenden Form auf unterster taktischer Stufe vermehrte Bedeutung beizumessen.

Die Kenntnisse der praktischen Methoden im subversiven und konspirativen Kampf als Teil der revolutionären und psychologischen Kriegsführung sind zur Zeit noch ungenügend ; schon das Wissen um die Zusammenhänge wenigstens im Bereich der Truppe - bedeutet eine wesentliche Stärkung der Abwehr.

Trotz dieser nötigen Verbreiterung der Ausbildungsbasis darf aber nicht verkannt werden, dass die bisherige Hauptzielsetzung für die Offiziersausbildung nicht nur beizubehalten, sondern eher noch zu vertiefen ist : - Wie in keinem Ausbildungsgang vorher oder später kommt es in der Offiziersschule darauf an, die moralischen und geistigen Kräfte zu entwickeln und zu festigen. Bei der Förderung der Persönlichkeitswerte, die dem Offizier eigen sein sollen, geht es vor allem um die charakterliche Festigkeit.

Dazu kommt, dass der junge Offizier unserer Milizarmee neben seiner 'Führungsaufgabe einen wesentlichen Teil der Ausbildungsverantwortung die in ausländischen Heeren vornehmlich den Berufskadern überbunden ist zu tragen hat. Demnach muss
dem angehenden Offizier ein genügendes Mass von innerer Sicherheit und Unabhängigkeit eigen sein und Kenntnisse der elementaren Pädagogik und Ausbildungsmethodik sollen ihn zur Erteilung von militärischem Unterricht befähigen. Was von der Berufsausbildung und den höheren Lehranstalten in unserem Lande wegen der notwendigen starken fachlichen Ausrichtung nicht in wünschbarem Masse vermittelt werden kann, eine nachhaltige staatsbürgerlich-menschliche Erziehung, besorgen für einen grossen Teil unserer jungen Männer die Kaderschulen. Das verdanken wir dem Milizsystem und das muss weiterhin gepflegt werden.

902 Die dargelegten Schwergewichte in der Ausbildung zum Offizier lassen sich durch Aufstellung eines allgemein verbindlichen Lehrplanes für die Grundschulung bilden. Voraussetzung hierfür ist aber eine einigermassen gleich lange Ausbildungsdauer. Den Waffenchefs und Chefs der Dienstabteilungen bleibt es sodann vorbehalten, die Ausbildungspläne für den besonderen Fachdienst der betreffenden Truppengattungen und Dienstzweige aufzustellen. Hierbei hat die Artillerie, bedingt durch die besonderen Schiessverfahren und die Komplexität der Feuerleitung, erweiterte zeitliche Bedürfnisse, die aber dadurch befriedigt werden können, dass die besonderen Dienstleistungen (Spezialkurs für Offiziersanwärter, Schießschule und regelmässige kurze Übungen an Schiessapparaten als Subalternoffizier) durch eine entsprechende Kürzung der Dienstleistung in einer Bekrutenschule als Korporal kompensiert werden.

3. Die Dauer der Offiziersschule

Die Bewältigung des bisherigen und die angemessene Bearbeitung des neuen Unterrichtsstoffes verlangen nicht nur eine organisatorische Anpassung, sondern vor allem mehr Zeit. Die Einheitlichkeit in den Auffassungen über Soldatenerziehung und Truppenführung und ein entsprechend solid fundiertes Können im Offizierskorps lassen sich nur erreichen, wenn die Ausbildungszeiten den Anforderungen angeglichen werden.

Will man die Gesamtdauer der Ausbildung zum Offizier nicht verlängern und damit den zeitlichen Eahmen, der dieser Eevision gesteckt ist, nicht sprengen, kann man die nötige Verlängerung von einem Monat durch Umlegen eines Kadervorkurses und Wiederholungskurses auf die Offiziersschule im wesentlichen erreichen. Das geschieht bei einigen Truppengattungen bereits nach geltender Ordnung. Die Offiziersaspiranten wären von der Wiederholungskurspflicht im Jahre des Bestehens der Offiziersschule zu befreien.

Die Dauer der Offiziersschulen wäre demnach wie folgt festzusetzen : - 118 Tage für Infanterie, Mechanisierte und Leichte Truppen, Artillerie, Fliegerund Fliegerabwehrtruppen, Genietruppen, Übermittlungstruppen, Eeparaturtruppen, Luftschutztruppen, Transportdienst.

- 90 Tage für Sanitätstruppen,Veterinärtruppen,Versorgungstruppen, Feldpost.

- 41 Tage für Feldtelegraphen- und Feldtelephondienst, Militäreisenbahndienst und Feldprediger.

III. Die Weiterausbildung der Offiziere 1. Allgemeines

Mehr noch als die Ausbildung zum 'Offizier ist die Weiterausbildung zu den höheren Dienstgraden durch eine überreich gewordene Vielfalt gekennzeichnet.

Die einzelnen Ausbildungsbedürfnisse sind mit dem steten Ausbau unserer Armee besonders während des letzten Weltkrieges und in dessen Folge ent-

903 standen. Auch in diesem Bereich der Weiterbildung des Offiziers bietet sich nun Gelegenheit, das System zu überprüfen und neu zu ordnen. Es geht darum, Bewährtes zu festigen, Unzweckmässiges zu beseitigen, Nötiges neu einzuführen.

Die Ausbildung der taktischen Kommandanten erfolgt bereits seit der Mitte des letzten Jahrhunderts in Zentralschulen. Zu diesen taktischen Schulen sind zahlreiche Kurse verschiedener Art gekommen, die teils ähnlichen Ausbildungszwecken dienen, so z.B. die Taktisch-Technischen Kurse, die teils die taktische Ausbildung technisch vorbereiten, ergänzen oder ersetzen, so z.B.

die Schießschuleri und die Technischen Kurse.

Im allgemeinen wickelt sich der Ausbildungsgang für einen bestimmten Grad oder zu einer höheren Funktion in mehreren Phasen ab.: - In einer ersten Phase werden die Anwärter technisch mit den Waffen, Geräten und Einsatz verfahren ihrer Truppengattung vertraut gemacht.

- In einer zweiten Phase werden die Anwärter taktisch oder taktisch-technisch für die Führung des Gefechts oder die Leitung ihres Dienstes geschult.

- In einer dritten Phase erhalten die Anwärter in Rekrutenschulen oder entsprechenden Diensten Gelegenheit zur Festigung des Erlernten im praktischen Truppendienst.

Dieser Aufbau ist logisch; er hat sich seit Jahren bewährt und soll beibehalten werden. Leider ist er nur teilweise und willkürlich verwirklicht. So kennen nicht alle Truppengattungen und Dienstzweige die nötigen vorbereitenden technischen Ausbildungsdienste. Bei einem Teil der Offiziere erfolgt die taktische Ausbildung nicht in Zentralschulen, sondern in isoliert durchgeführten taktisch-technischen Kursen; zahlreiche Offiziere haben Beförderungsdienste zu leisten, die ihrer Ausbildungsstufe und ihrem Fachgebiet nur ungenügend entsprechen, einfach deshalb, weil die ihren Bedürfnissen dienenden Schulen noch nicht existieren.

Schliesslich zeigt sich auch in diesem Bereich der Offiziersausbildung, dass einzelne Schulen und Kurse den erweiterten Ausbildungsbedürfnissen, wie sie aus der verstärkten technischen Durchdringung unseres Wehrwesens entstanden sind, zeitlich nicht mehr genügen.

2. Die organisatorische Neugestaltung des ünterrichtssystems Am phasenweisen Aufbau des Systems ist keine Änderung vorzunehmen.

Hingegen sind folgende Neuerungen notwendig: a. Die technische
Ausbildung Allen Truppengattungen und Dienstzweigen müssen, soweit nötig, vorbereitende technische Ausbildungsdienste ermöglicht werden.

6. Die taktische Ausbildung Das nach modernen Grundsätzen geführte Gefecht verlangt eine enge Zusammenarbeit der Kommandanten der verschiedenen Waffen und auch einen reibungslos funktionierenden, in der Zusammenarbeit geschulten

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Führungsapparat. Schliesslich sind die Offiziere, welche die vielfältige und komplizierte Versorgung im modernen Gefecht, besonders unter nuklearen Bedingungen sicherzustellen haben, nach einheitlichen Grundsätzen auszubilden.

Allen diesen Forderungen hat das Ausbildungssystem zu entsprechen.

Demnach sind auch die Kommandanten und die Offiziere in Stäben, die im Kampf zusammenzuarbeiten haben, taktisch gemeinsam auszubilden.

Es ergeben sich also, abgesehen von einigen Sonderfällen, drei hauptsächliche Gruppen: - Eine erste Gruppe umfasst-die Kommandanten von Kampf verbänden ; - eine zweite. Gruppe'vereinigt diejenigen Offiziere, die in ihrer Eigenschaft als Kommandanten von Truppenformationen oder als Angehörige von Stäben Gehilfen von höheren taktischen Führern sind; - in einer dritten Gruppe befinden sich diejenigen Kommandanten und Offiziere in Stäben, deren Tätigkeit auf dem Gebiete der Eückwärtigen Dienste liegt.

Diesen drei Gruppen von Offizieren haben auch drei Arten von Zentralschulen zu entsprechen : - Zentralschulen für Kommandanten von Kampfverbänden ; : - Zentralschulen für Führungsgehilfen; - Zentralschulen für Fachoffiziere der Eückwärtigen Dienste.

Die entscheidende Änderung und Neuerung im System der Weiterausbildung der Offiziere besteht demnach darin, dass die taktische Ausbildung aller Offiziere vom Hauptmann an aufwärts in einer Zentralschule von entsprechender Fachrichtung und Funktionsstufe erfolgen wird.

Die Zentralschulen werden, mit einer Ausnahme, dem Ausbildungschef unterstellt sein. Die Zentralschule III für Fachoffiziere der Eückwärtigen Dienste bleibt, wie bisher schon, dem Generalstabschef unterstellt. Damit ist die Schaffung, Wahrung und Vermittlung einheitlicher Lehrauffassungen in der Truppenführung gewährleistet. Die zahlreichen, bisher den Chefs der Dienstabteilungen unterstellten Taktisch-Technischen Kurse werden aufgehoben.

Ein Sonderfall liegt bei den Luftschutztruppen vor, deren Ausbildung sich in keine der drei genannten Gruppen einfügen lässt. Aus der Besonderheit des Einsatzes der Luftschutztruppen - Bettung von Leben aus Brand und Trümmern - ergibt sich ein eigenständiger Ausbildungsgang, der sich nur zum geringen Teil mit dem der übrigen Offiziere verbinden lässt. Es empfiehlt sich daher, für die Luftschutztruppen die bisherigen TaktischTechnischen
Kurse, angeglichen an die Dauer der übrigen Zentralschulen, beizubehalten.

c. Die praktische Ausbildung Neue Bedürfnisse stellen sich in der praktischen Ausbildungsphase nur in geringem Umfang; sie sind nicht im Eahmen dieses Beschlusses zu regeln.

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IV. Erläuterungen zum Beschlussesentwurf 1. Redaktionelles Der Aufbau des Beschlusses hat mit der Eegelung der Offiziersschulen zu beginnen. Sie bilden die materielle Grundlage der besonderen Offiziersausbildung, denn sie werden zuerst absolviert.

Sodann haben die zentralen Schulen und Kurse zu folgen. Die Schulen und Kurse der Dienstabteilungen, die bisher einzeln, nicht aber vollständig, aufgezählt waren, sind anschliessend zusammengefasst zu erwähnen, denn, mit einer Ausnahme, die besonders aufgeführt wird (Technische Schule des ABCDienstes), bewegen sich alle im gleichen zeitlichen Bahmen: 6 bis 27 Tage.

Erst nach der Ordnung dieser Grundausbildungslehrgänge sind die Offizierskurse, die im Eahmen der Stabs- und Truppengliederung durchgeführt werden, zu nennen. Der Offizier durchläuft sie erst, nachdem er seine Grundschulung erhalten hat. Diese Kurse vermitteln denn auch nicht mehr Grundausbildung, sondern sie dienen der Weiterbildung und Vertiefung des Gelernten.

Die Teilnehmer der einzelnen Schulen und Kurse sind in der Eegel nur nach Kategorien aufgeführt. Im Vollzugserlass sind sie alsdann im einzelnen zu nennen.

Um schliesslich den Unterschied zwischen Lehrgängen, die erst- und einmalig und meist auch als Beförderungsdienst zu bestehen sind, und solchen Dienstleistungen, die der Weiterbildung oder Umschulung dienen, deutlicher zu machen, werden jene mit «Schulen», diese mit «Kurse» bezeichnet.

2. Hinweise zu den einzelnen Artikeln Artikel l In diesem Artikel ist die Gesamtdauer der Offiziersschulen festgelegt.

A b s a t z l : Die Ausbildungsdienste für Feldtelegraphen-und Feldtelephonoffiziere, Eisenbahnoffiziere und Feldprediger werden getrennt durchgeführt, zum Teil in Verbindung mit anderen geeigneten Offiziersschulen.

Absatz 2 : Artikel 130 der Militärorganisation lautete in seiner ursprünglichen Fassung im letzten Absatz: «Die Offiziersschule kann in zwei Teilen durchgeführt werden.» Diese Bestimmung soll nun in den neuen Beschluss übernommen werden. Von der Möglichkeit der Zweiteilung der Offiziersschulen ist in den letzten Jahren zwar kein Gebrauch gemacht worden.

Aus verschiedenen Gründen könnte eine derartige Zweiteilung jedoch von Vorteil sein. So ist es denkbar, dass sich die Zweiteilung der Offiziersschulen bei einigen Truppengattungen einführen Hesse, vor allem mit dem
Zweck, den Aspiranten Gelegenheit zu geben, die beiden kürzeren Hälften der Offiziersschule besser in ihren zivilen Ausbildungsgang oder in die Berufstätigkeit einbauen zu können. Eine Verlegung der Teil-Offiziersschulen in die Frühjahrsund Sommerferien der Hochschulen und technischen Lehranstalten wäre durch-

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aus möglich. Zwei Versuche über die Durchführbarkeit der Zweiteilung der.

Offiziersschulen, welche die damit zusammenhängenden Probleme klären sollen, sind für das nächste Jahr in Aussicht genommen.

Absatz 3 : Die Bestimmung, dass der Kadervorkurs und Wiederholungskurs des Jahres des Bestehens der Offiziersschule nicht zu leisten ist, ist sowohl in diesen Beschluss als auch in den Bundesratsbeschluss über die Ausbildung zum Unteroffizier und zum Offizier aufzunehmen.

Artikel 2 Dieser Artikel regelt in drei Abschnitten die gesamte weitere Ausbildung der Offiziere.

Abschnitt I: Er behandelt die zentralen Schulen und Kurse. Hierzu gehören alle diejenigen Lehrgänge, die dem Ausbildungschef (mit zwei Ausnahmen) direkt unterstellt sind oder die nach seinen direkten Weisungen durchgeführt werden und in denen Offiziere aller Truppengattungen und Dienstzweige ausgebildet werden.

Z i f f e r l : In den Zentralschulen I werden angehende Hauptleute taktisch ausgebildet. Dabei werden drei Arten von Zentralschulen geschaffen.

In den Zentralschulen I A werden angehende Kommandanten von Kampfeinheiten, d.h. der Infanterie, der Mechnisierten und Leichten Truppen, der Artillerie, der Fliegertruppen, der Fliegerabwehrtruppen und der Genietruppen ausgebildet.

In den Zentralschulen I B werden Offiziere, die vornehmlich in der Begimentsführung als Gehilfen verwendet werden sollen, gemeinsam geschult, so die Adjutanten, die Nachrichtenoffiziere, die Übermittlungsoffiziere aller Truppengattungen, die Strassenpolizei- und die Heerespolizeioffiziere, die Sanitätsoffiziere, die ABC-Offiziere und die Offiziere des Transportdienstes.

Diese Offiziere wurden bisher taktisch getrennt ausgebildet.

Die Zentralschule I C haben Fachoffiziere der Eückwärtigen Dienste zu bestehen, d.h. angehende Stabseinheitskonxmandanten, Train- und Veterinäroffiziere sowie Offiziere der Versorgungstruppen, der Beparaturtruppen und des Materialdienstes. Die Ausbildung erfolgt im wesentlichen auf der Bataillons' stufe. Auch diese Offiziere wurden bisher getrennt ausgebildet.

Z i f f e r 2 : Auch bei den Zentralschulen II sollen drei Typen unterschieden werden.

Die Zentralschule II A bleibt den angehenden Kommandanten von Bataillonen und Abteilungen der Kampftruppen vorbehalten.

In der Zentralschule II B werden Führungsgehilfen von höheren
Stäben (Brigaden, Divisionen) ausgebildet. Der Teilnehmerkreis ist etwa der gleiche wie in der Zentralschule I B, aber auf nächsthöherer Stufe. Die Ausbildung dieser Offiziere erfolgte bisher ebenfalls getrennt und uneinheitlich.

Die Zentralschule II C dient der gemeinsamen taktischen Ausbildung der Fachoffiziere der Eückwärtigen Dienste, vornehmlich auf Eegimentsstufe.

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Z i f f e r 3 : Die Typeneinteilung wird auch bei den Zentralschulen III beibehalten.

Die Zentralschule III A ist im wesentlichen taktische Schule der Eegimentskommandanten. Für diese Offiziere nimmt der Umfang der Verantwortung und die Grosse des Führungsbereichs mit Betreten dieser Stufe in einem Masse zu, dass die Festlegung auf nur drei Wochen, auch wenn man die kombinierte Schießschule (vgl. unter Ziff. 4) mitberücksichtigt, als unzureichend bezeichnet werden muss. Die Probleme der Kampfführung der verbundenen Waffen treten nun in allen denkbaren Variationen auf : Gegenüber den unteren Führungsbereichen weitet sich der Operationsraum und vervielfachen sich die Mittel, und auch die Zeit gewinnt als Faktor im Kampf eine grössere Bedeutung.

Der Einfluss des Versorgungswesens auf die Entschlüsse erhält grösseres Gewicht. Die Leitung der Stabsarbeit wird durch die zunehmende Arbeitsteilung schwieriger. Der Umfang der Ausbildungsverantwortung nimmt zu. Die Dauer der Zentralschule III A ist daher um eine Woche auf 27 Tage zu erhöhen.

Bei Verlängerung der Zentralschule III A ist schliesslich auch zu bedenken, dass sie der letzte Ausbildungsgang ist,' den ein künftiger Brigade- oder Divisionskommandant zu bestehen hat.

Die Zentralschule III B ist für die Ausbildung von Führungsgehilfen in Armeekorpsstäben und im Armeestab gedacht und notwendig. Wegen des immer noch viel zu knappen militärischen Lehrkörpers kann die Durchführung derartiger Schulen in nächster Zeit aber noch nicht verwirklicht werden. Daher ist diese Zentralschule, die übrigens auf 20 Tage begrenzt werden kann, zwar zu legalisieren; sie wird aber einstweilen bis zur Besserung der Bestandeslage im Instruktionskorps noch nicht in den vollziehenden Bundesratsbeschluss aufgenommen.

Die Zentralschule III C für Fachoffiziere der Eückwärtigen Dienste besteht bereits in Form des Kurses für Bückwärtige Dienste. In diesem Lehrgang erfolgt, wie bis anhin, die Ausbildung auf der Stufe der Brigade und der Heereseinheit. Die 20tägige Dauer kann unverändert bleiben. Diese Schulen, die auf der Basis der bestehenden festen Organisation des Nach- und Bückschubwesens der Armee arbeiten, bleiben daher zweckmässigerweise dem Generalstabschef unterstellt.

Z i f f e r 4: Die kombinierte Schießschule besteht bereits als einwöchiger kombinierter Schiesskurs
für Stabsoffiziere; er wird in der Eegel alle zwei Jahre durchgeführt. Für die Umwandlung dieses bisher hauptsächlich als Demonstrationsschiessen durchgeführten Kurses in eine IStägige Schule spricht die Tatsache, dass der Begimentskommandant sein Begiment ja nicht nur im Gefecht zu führen und es zu administrieren hat; er ist auch für dessen Ausbildung verantwortlich. Darum ist er in der Anlage und Leitung von kombinierten Gefechtsübungen im Rahmen einer Begimentskampfgruppe zu schulen. Damit beschränkt sich die Notwendigkeit der Durchführung grosser Demonstrationsschiessen auf etwa drei, so dass der bisherige kreditmässige Bahmen beibehalten werden kann.

908 Z i f f e r 5 : Die Schulen für Adjutanten dienen der Grundausbildung dieser Führungsgehilfen auf Bataillons- bzw. Abteilungsstufe und der technischen Weiterbildung auf höheren Stufen. Bisher dauerten die Kurse I nur zwei Wochen. Das hat sich als zu kurz erwiesen. Ausserdem erscheint eine Angleichung an die dreiwöchige Grundausbildungsdauer der Nachrichtenoffiziere, die mit den Adjutanten eng zusammenarbeiten, als angemessen.

Z i f f e r 6 : Die Schulen für Nachrichtenoffiziere bleiben nach Zweck und zeitlichem Eahmen unverändert.

Z i f f e r 7 : Die zentralen Sommer- und Wintergebirgskurse haben sich bewährt und bleiben in der bisherigen Form bestehen. Der Teilnehmerkreis aber wird sich insofern ändern, als vermehrt Angehörige der Gebirgsdivisionen geschult werden. Dagegen werden Angehörige der Mechanisierten Division nicht mehr einberufen; für sie stehen die freiwilligen Gebirgskurse weiterhin offen.

Z i f f e r 8 : Die Flugzeugerkennungskurse bleiben nach Zweck und Dauer unverändert.

Z i f f e r 9 : Die starke Zunahme der gepanzerten Kampf- und Mannschaftstransportfahrzeuge in den ausländischen Heeren macht die Einführung eines dreitägigen Panzererkennungskurses nötig. In diesem Kurs würden vor allem Offiziere der Aufklärungs- und der Panzer- und Panzerabwehrformationen geschult. Die Bedeutung dieser Kurse liegt darin, dass auf diesem Weg in einfacher Weise einheitliche und klare Vorstellungen auf diesem wichtigen Gebiet in die Truppe getragen werden können.

Z i f f e r 10: Die bereits mit Erfolg durchgeführten Ausbildungskurse der Sektion Heer und Haus entsprechen weiterhin einem dringenden Bedürfnis.

Wenn sie einstweilen noch von kurzer Dauer sind und in nächster Zeit auch noch nicht wesentlich verlängert werden, so empfiehlt sich doch, den zeitlichen Eahmen etwas weiterzuspannen und eine Kursdauer von 13 Tagen festzulegen.

Abschnitt II : Er behandelt die Schulen und Kurse, die durch die Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements geleitet werden. Sie unterstehen, soweit es sich um Ausbildungsdienste der Generalstabsabteilung handelt, nicht oder nur indirekt dem Ausbildungschef. In diesen Schulen und Kursen werden die Offiziere vor allem fachtechnisch in den Belangen ihrer Truppengattung oder ihres Dienstzweiges geschult.

Z i f f e r l : Im allgemeinen dauern die
Schießschulen 20, einige 13 Tage.

Diese Dauer hat sich als ausreichend erwiesen. Bei den Technischen Schulen lässt sich im allgemeinen mit 13 Tagen auskommen.

Im einzelnen sind an neuen oder zu ändernden Schulen vorgesehen : Schiessschule der Mechanisierten Truppen (bisher gemeinsam mit der Infanterie durchgeführt, 20 Tage), Technische Schule des Traindienstes (13 Tage), Technische Schule der Versorgungstruppen (13 Tage), Technische Schule des Transport-

909 dienstes und der Strassenpolizei (13 Tage) und eine Technische Schule für 'Stabseinheitskommandanten (13 Tage, bisher 6 Tage).

Z i f f e r 2 : Die Dauer der fachtechnischen Grundschulung der angehenden ABC-Offiziere von 27 Tagen hat sich als zu kurz erwiesen; sie ist auf 41 Tage zu verlängern. Das kann verantwortet werden, weil die angehenden Hauptleute des ABC-Dienstes zum Ausgleich einen kürzeren praktischen Dienst als bisher 48 statt 62 Tage - zu bestehen hätten. Die Gesamtdauer der Ausbildungsdienstleistungen zum Hauptmann des ABC-Dienstes wird also nicht verlängert.

Z i f f e r 3: Da die angehenden Hauptleute und Stabsoffiziere der Luftschutztruppen keine Zentralschule zu bestehen haben (vgl. Kapitel III, Ziff. 2fe hiervor), bleiben für sie die Taktisch-Technischen Kurse I und II, angeglichen an die Dauer der Zentralschulen - 27 Tage -, bestehen.

Z i f f e r 4 : Für die durch die technische Weiterentwicklung unserer Armee gelegentlich nötig werdende Anordnung von besonderen Kursen (z.B. bei Einführung komplizierter Waffen und Geräte) erscheint es gegeben, wenn dem Bundesrat ein grösserer Spielraum als bisher gewährt wird: 20 anstatt 6 Tage.

Dabei versteht sich, dass von dieser Möglichkeit zurückhaltend Gebrauch gemacht würde.

Abschnitt III: Er behandelt die Kurse im Truppen verband. In ihrer zeitlichen Dauer entsprechen diese Kurse der bisherigen Ordnung, die sich als äusserst wertvolle Gelegenheit zur Auffrischung, Vertiefung und Weiterbildung im Rahmen der Kriegsgliederung der Stäbe und Truppenformationen bewährt hat.

Die Aufzählung der Teilnehmer wurde etwas verallgemeinert, um zu ermöglichen, dass der Teilnehmerkreis dieser Kurse neu entstehenden Bedürfnissen leichter angepasst werden kann.

Artikel 3 Die dem alten Artikel 2, Buchstabe a entsprechende Ermächtigung wurde um einen Tag heraufgesetzt. Zugleich wurde durch die geänderte Formulierung eine Delegation dieser Kompetenz an das Eidgenössische Militärdepartement ermöglicht.

Die bisherige Bestimmung unter Buchstabe b wurde in den Abschnitt II des neuen Artikels 2 als Ziffer 4 aufgenommen mit der oben bereits erwähnten Änderung. Sie gehört sachlich unter die Schulen und Kurse der Dienstabteilungen.

Artikel 4 Das neue Geschäftsverkehrsgesetz hat den Beschluss der Bundesversammlung als Form der Rechtsetzung aufgehoben. Die Praxis hatte diese Art von Erlassen für allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse eingeführt, welche die

910 Bundesversammlung, gestützt auf eine besondere in einem Bundesgesetz enthaltene Ermächtigung, fassen konnte. Obschon das Geschäftsverkehrsgesetz noch nicht in Kraft ist, glauben wir Ihnen vorschlagen zu müssen, es schon jetzt auf den Ihnen unterbreiteten Entwurf anzuwenden. Wir legen Ihnen daher einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der eine Bestimmung enthält, wonach dieser sich auf die in den Artikeln 130 und 134 der Militärorganisation enthaltene Ermächtigung stützende Beschluss dem fakultativen Eeferendum nicht untersteht.

V. Schlusswort Die Bevisionsarbeiten waren vom Gedanken geleitet, das bewährte Bestehende zu übernehmen, die Organisation des Ausbildungssystems zu rationalisieren und zu vereinfachen und bei unumgänglichen Verlängerungen von Dienstleistungen massvolle Zurückhaltung zu üben.

Die Truppenordnung 61 erhöht die Bestände der auszubildenden Offiziere wesentlich. Das wird dazu führen, dass in vielen Schulen und Kursen die Ausbildungsklassen vergrössert werden müssen. Eine Straffung des Ausbildungssystems im Sinne einer Zentralisation drängt sich vor allem aus diesem Grunde auf.

Gestützt auf unsere Ausführungen bitten wir Sie, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Ausbildung der Offiziere zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19.April 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

911 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Ausbildung der Offiziere Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 130 und 134 der Militärorganisation vom 12. April 1907, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. April 1962, beschliesst : Art. l Die Dauer der Ausbildung zum Offizier beträgt: a. bei der Infanterie, den Mechanisierten und Leichten Truppen, der Artillerie, den Fliegertruppen, den Fliegerabwehrtruppen, den Genietruppen, den Übermittlungstruppen, den Eeparaturtruppen, den Luftschutztruppen und beim Transportdienst 118 Tage; b. bei den Sanitätstruppen, den Veterinärtruppen, den Versorgungstruppen und der Feldpost 90 Tage; c. für angehende Offiziere des Feldtelegraphen- und Feldtelephondienstes, Eisenbahnoffiziere und Feldprediger 41 Tage.

2 Die Offiziersschulen können in zwei Teilen durchgeführt werden.

3 Im Jahre des Bestehens der Offiziersschule haben die Offiziersanwärter keinen Wiederholungskurs mit ihrer Einheit (Stab) zu leisten.

1

Art. 2 Die weitere Ausbildung der Offiziere erfolgt in nachstehenden Schulen und Kursen : I. Zentrale Schulen und Kurse 1. Zentralschulen I für angehende Einheitskommandanten und Hauptleute in Stäben in der Dauer von 27 Tagen ; 2. Zentralschulen II für angehende Kommandanten von Truppenkörpern und Einheiten, für die der Majorsgrad vorgesehen ist sowie Majore in Stäben in der Dauer von 27 Tagen; 3. Zentralschulen III für angehende Eegimentskommandanten und Stabsoffiziere in der Dauer bis zu 27 Tagen;

912 4.

5.

6.

7.

Kombinierte Schießschule in der Dauer von 13 Tagen für Stabsoffiziere; Schulen für Adjutanten in der Dauer bis zu 20 Tagen; Schulen für Nachrichtenoffiziere in der Dauer bis zu 20 Tagen; Zentrale Gebirgskurse für Sommer- und Winterausbildung in der Dauer von 18 Tagen; 8. Kurs für Plugzeugerkennung in der Dauer von 3 Tagen; 9. Kurs für Panzererkennung in der Dauer von 3 Tagen; 10. Ausbildungskurse Heer und Haus in der Dauer bis zu 13 Tagen.

II. Schulen und Kurse der Dienstabteilungen 1. Schießschulen und Technische Schulen für die Weiterausbildung von Offizieren in der Dauer von 6 Tagen bis zu 27 Tagen ; 2. Technische Schulen des ABC-Dienstes in der Dauer bis zu 41 Tagen; 3. Taktisch-Technische Schulen I und II der Luftschutztruppen für angehende Hauptleute und Stabsoffiziere in der Dauer von 27 Tagen; 4. Kurse für die Umschulung, Einführung oder Weiterbildung in der Dauer bis zu 20 Tagen.

III. Kurse im Truppenverband 1. Taktische Kurse kombinierter Truppenkörper in der Dauer von 6 Tagen; 2. Kurse für Nach- und Eückschub für Offiziere von Stäben, Kommandanten von Stabseinheiten und Kommandanten von Formationen der Sanitätstruppen, der Veterinärtruppen, der Versorgungstruppen, des Transportdienstes, des Munitionsdienstes, des Materialdienstes und der Feldpost in der Dauer von 6 Tagen ; 3. Technische Kurse für Landwehroffiziere in der Dauer von 6 Tagen; 4. Kurse am Schiessapparat in der Dauer von 2 Tagen.

Art. 3 Der Bundesrat ist ermächtigt, die Kursleitung für l bis 3 weitere Tage aufbieten zu lassen.

Art. 4 1 Auf Grund von Artikel 130 und 134 der Militärorganisation ist dieser Bundesbeschluss dem Eeferendum nicht unterstellt. Er tritt am I.Januar 1963 in Kraft. · 2 Mit dem Inkrafttreten des Beschlusses sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere der Beschluss der Bundesversammlung vom 19. September 1952 über Ausbildungskurse für Offiziere.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er ist befugt, in Abweichung von Absatz l einzelne -Bestimmungen dieses Beschlusses später in Kraft zu setzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausbildung der Offiziere (Vom 19. April 1962)

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