Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Tayc Olawapo, geboren am 16. April 1990, Nigeria, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11 VwVG, Artikel 52 VwVG und Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Rechtsanwältin Catrin Hirte-Piel wird aufgefordert, innert 15 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt eine von Tayc Olawapo unterzeichnete Vollmacht einzureichen.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von Rechtsanwältin Catrin Hirte-Piel nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerdeführerin wird ferner aufgefordert, innert 15 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt eine Beschwerde nachzureichen, die eine Originalunterschrift enthält.

Bei ungenutzter Frist wird ebenfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wird schliesslich aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten der Beschwerdeführerin). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-3529/2015 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

21. Juli 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5842

2015-1963