1 Bundesbeschluss Entwurf über die Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 163 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20152, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 85a

Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

Art. 86

Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr

Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

1

2

1 2

Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen: a.

der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;

b.

der Reinertrag der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;

c.

der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;

d.

der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;

e.

ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;

SR 101 BBl 2015 2065

2014-3104

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Schaffung eines Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr. BB

f.

weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:

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a.

Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;

b.

Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;

c.

Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;

d.

allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

e.

Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;

f.

Forschung und Verwaltung.

Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

4

Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen, so können Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d statt dem Fonds zugewiesen der Spezialfinanzierung gutgeschrieben werden.

5

Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d können zur Minderung von Kürzungen in anderen Aufgabenbereichen des Bundes verwendet werden, wenn die im Rahmen von Sparmassnahmen beschlossenen Kürzungen mindestens 1 Prozent der geplanten Ausgaben ausmachen.

6

Art. 87 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.

Art. 87b

Verwendung von Abgaben für den Luftverkehr

Für die folgenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet: a.

Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;

b.

Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;

c.

Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

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Art. 131 Abs. 2 und 2bis 2

Er kann zudem erheben: a.

einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;

b.

eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.

Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.

2bis

Art. 196 Ziff. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 und 2bis 3. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur) Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.

2

2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden.

Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.

II 1

Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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