Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13868 Widersprechende Frederique Constant Holding N.V., Binnenweg 15, Curaçao CWCuraçao, CH-Marke Nr. 530 566 «HEART BEAT» gegen Widerspruchsgegnerin Artbeat S.r.l. S.S., 85 Venafrana, Km 33,200, IT-86075 Monteroduni (IS), internationale Registrierung Nr. 1 204 945 «ARTBEAT» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 24. März 2015 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

24. März 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2015-0862

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