Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, Referat St III 2, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, Amtshilfe betreffend Maro Ismael Bader, geboren am 14. März 1981, letzte bekannte Adresse: Dorfstrasse 15, 6300 Zug.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, Referat St III 2, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, folgende, von [...] edierten Informationen betreffend Mario Ismael Bader, geboren am 14. März 1981, letzte bekannte Adresse: Dorfstrasse 15, 6300 Zug: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St III 2, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Maro Ismael Bader, geboren am 14. März 1981, letzte bekannte Adresse: Dorfstrasse 15, 6300 Zug, für den im Ersuchen vom 19. März 2014 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des deutschen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 27 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971 genannten Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

5.

[...]

6.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs2015-0159

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gericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. Februar 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung