Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2000­2003 (zehnte Beitragsperiode) vom 7. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 1 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:

Art. 1

Dauer

Die zehnte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz (die erste Beitragsperiode nach dem Universitätsförderungsgesetz) dauert vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003.

Art. 2

Grundbeiträge

1

Für Grundbeiträge in der zehnten Beitragsperiode wird ein Zahlungsrahmen von 1616,3 Millionen Franken bewilligt.

2

Die entsprechenden Jahresanteile der Grundbeiträge betragen: 2000 380,2 Millionen Franken 2001 380,2 Millionen Franken 2002 411,8 Millionen Franken 2003 444,1 Millionen Franken

3 Für die Ausbildung der doppelten Maturajahrgänge infolge Verkürzung der gymnasialen Ausbildungsdauer wird ein Sonderbeitrag von 35 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Investitionsbeiträge

Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge in der zehnten Beitragsperiode beträgt 250 Millionen Franken.

1 2

SR 414.20; AS 2000 . . . (BBl 1999 8692) BBl 1999 297

1046

1999-5448

Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2000­2003. BB

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 7. Oktober 1999

Nationalrat, 7. Oktober 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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