Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 20002003 (zehnte Beitragsperiode) vom 7. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 1 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:
Art. 1
Dauer
Die zehnte Beitragsperiode nach dem Hochschulförderungsgesetz (die erste Beitragsperiode nach dem Universitätsförderungsgesetz) dauert vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2003.
Art. 2
Grundbeiträge
1
Für Grundbeiträge in der zehnten Beitragsperiode wird ein Zahlungsrahmen von 1616,3 Millionen Franken bewilligt.
2
Die entsprechenden Jahresanteile der Grundbeiträge betragen: 2000 380,2 Millionen Franken 2001 380,2 Millionen Franken 2002 411,8 Millionen Franken 2003 444,1 Millionen Franken
3 Für die Ausbildung der doppelten Maturajahrgänge infolge Verkürzung der gymnasialen Ausbildungsdauer wird ein Sonderbeitrag von 35 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Investitionsbeiträge
Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge in der zehnten Beitragsperiode beträgt 250 Millionen Franken.
1 2
SR 414.20; AS 2000 . . . (BBl 1999 8692) BBl 1999 297
1046
1999-5448
Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 20002003. BB
Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 7. Oktober 1999
Nationalrat, 7. Oktober 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
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