Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 17. April 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst:

Minderheit (Schmid-Federer, Fehr Jacqueline, Fridez, Heim, Hess Lorenz, Ingold, John-Calame, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Steiert) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 64a0

Kostenbeteiligung bei übermässigem Alkoholkonsum

Werden die Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach übermässigem Alkoholkonsum erbracht, so beteiligen sich die Versicherten zu 100 Prozent an den Kosten.

1

Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht an die Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts angerechnet. Sie schliesst eine Kostenbeteiligung nach Artikel 64 aus.

2

Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass:

3

a.

sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft; oder

b.

die Leistungen unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum erbracht werden mussten.

Steht die versicherte Person seit mindestens sechs Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung, so wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

4

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BBl 2015 4115 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 832.10

2015-1254

4137

Krankenversicherung. BG

Minderheit (Steiert, Carobbio Guscetti, Fehr Jacqueline, Gilli, Heim, Lohr, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Streiff) Steht die versicherte Person wegen Alkoholabhängigkeit oder einer anderen psychischen Störung in ärztlicher Behandlung, so wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

4

Der Bundesrat legt den Zeitraum nach Absatz 1 und die Kriterien für einen übermässigen Alkoholkonsum fest.

5

Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestimmungen dieses Artikels Bericht über die Wirkung dieser Kostenbeteiligung.

6

Minderheit (Fehr Jacqueline, Carobbio Guscetti, Heim, Rossini, Schenker Silvia, van Singer, Steiert, Streiff) Art. 64a0

Pilotversuche

Der Bundesrat kann befristete Pilotversuche bewilligen, die vorsehen, dass die Versicherten sich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zu 100 Prozent an den Kosten der Leistungen beteiligen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach übermässigem Alkoholkonsum erbracht werden.

1

Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht an die Franchise und den jährlichen Höchstbetrag des Selbstbehalts angerechnet. Sie schliesst eine Kostenbeteiligung nach Artikel 64 aus.

2

Die Kostenbeteiligung nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass:

3

a.

sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft; oder

b.

die Leistungen unabhängig vom übermässigen Alkoholkonsum erbracht werden mussten.

Steht die versicherte Person zum Zeitpunkt des übermässigen Alkoholkonsums seit mindestens sechs Monaten wegen Alkoholabhängigkeit in ärztlicher Behandlung, so wird angenommen, dass sie kein Verschulden am übermässigen Alkoholkonsum trifft.

4

Der Bundesrat legt den Zeitraum und den Höchstbetrag nach Absatz 1 und die Kriterien für einen übermässigen Alkoholkonsum fest.

5

Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestimmungen dieses Artikels Bericht über die Wirkung der Pilotversuche.

6

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Krankenversicherung. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Dieses Gesetz gilt fünf Jahre ab Inkrafttreten.

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Krankenversicherung. BG

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