Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 13. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2000 zum Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe1 werden allgemeinverbindlich erklärt2: Zusatzvereinbarung vom 28. März 2000 zum Anhang 14 des Landesmantelvertrages 1998­2000 (Zusatzvereinbarung Zimmereigewerbe) Art. 1

Allgemeines

Art. 2

Lohnanpassung 2000

Art. 3

Gleitstundenregelung (Änderung von Art. 5 Anhang 14 LMV 2000)

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung 2000 anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2002.

13. November 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Vgl. Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages, BBl 1998 5643-5645 Der Text der geänderten Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zu diesem Beschluss wird im BBl nicht veröffentlich. Separatabzüge können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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2000-2396