Antrag auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Zürich (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und dem Kanton Zürich Bereich:

Lärm- und Schallschutz (Art. 50 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01)

Dauer:

01.01.2012­31.12.2015

Programmziele:

1. Verminderung Lärmbelastungen und Zahl der belasteten Personen aus dem Strassenverkehr 2. Ausnahmeregelungen (Erleichterungen)

Bundesbeitrag: 15 500 000 Franken (anstelle der ursprünglich vereinbarten 10 500 000 Franken) Verpflichtungskredit Nr. V0142.01 Lärmschutz 2012­2015 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle PV, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, Tel. 031 324 78 54 sowie bei der Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, Tel. 043 259 28 06, eingesehen werden.

3. November 2015

2015-2885

Bundesamt für Umwelt

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