Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Mahmood Qureshi Khalid, geb. 9. April 1964, Adv. High Court, Nasrullah Street, Tariq Road, PK-39350 Sheikhupura, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 29. September 2015 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: ­ den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) ­ die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) ­ das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

13. Oktober 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2015-2717

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