Flughafen Zürich Gesuch um Genehmigung des Schallschutzprogramms

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Schallschutzprogramm 2015: Umsetzung der Schallschutzmassnahmen in den Gebieten, die aufgrund des Betriebs des Flughafens Zürich von Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes oder des Alarmwertes gemäss Lärmschutzverordnung betroffen sind.

Basis für das Schallschutzprogramm 2015 bilden die Verfügung des BAZL vom 27. Januar 2015 betreffend Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen für das sog. vorläufige Betriebsreglement (vBR) sowie das Gesuch der Flughafen Zürich AG um Genehmigung des Betriebsreglements 2014 (BR2014) mit Antrag auf Erleichterungen (öffentliche Auflage und Einsprachefrist 20. Oktober bis 18. November 2014).

Verfahren:

Das Verfahren zur Genehmigung des Schallschutzprogramms richtet sich nach dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglements und somit nach Artikel 36d des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört die Kantone Aargau und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Unterlagen zum Schallschutzprogramm 2015 können vom 7. September bis zum 6. Oktober 2015 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Kanton Aargau: ­ Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 164, 5462 Siglistorf Kanton Zürich: ­ Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

2015-2375

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen können sich nur gegen die Festlegungen im Schallschutzprogramm 2015 richten, nicht aber gegen die darin ausgewiesenen Lärmkurven. Diese wurden für das vBR mit Verfügung vom 27. Januar 2015 vom 6349

BAZL rechtskräftig festgelegt. Für das BR2014 bilden die Lärmkurven Inhalt der Gesuchsunterlagen, welche vom 20. Oktober bis zum 18. November 2014 öffentlich auflagen.

Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Schallschutzprogramms nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

1. September 2015

6350

Bundesamt für Zivilluftfahrt