Beanstandung im Markeneintragungsverfahren Nr. 747/2005 Hinterleger Jens Schlüter, Zürichstrasse 1, 6004 Luzern, Markeneintragungsgesuch Nr. 747/2005 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Mai 2015 Folgendes festgestellt: 1.

Aufgrund der Unerreichbarkeit des Hinterlegers unter der im Markeneintragungsgesuch angegebenen Adresse ist ein zwingendes Erfordernis weggefallen und das Verfahren mit einem formalen Mangel behaftet (Art. 9 Abs. 1 Bst. b MSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Bst. a MSchG).

2.

In analoger Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 MSchV setzt das Institut eine Frist zur Behebung des Mangels. Aufgrund der Unerreichbarkeit unter der angegebenen Adresse, hat diese Fristansetzung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe a VwVG mittels Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan des Instituts zu erfolgen.

3.

Der erwähnte Mangel ist bis zum 22. Juli 2015 zu beheben. Andernfalls hat das Institut das Markeneintragungsgesuch gestützt auf Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a MSchG i.V.m. Artikel 16 Absatz 2 und 9 Absatz 1 Buchstabe b MSchV zurückzuweisen. Bereits bezahlte Gebühren werden im Rückweisungsfall nicht erstattet.

4.

Diese Beanstandung wird dem Hinterleger durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

21. Mai 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2015-1557

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