Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 14255 Widersprechende Novartis AG, CH-4002 Basel, CH-Marke Nr. 656 448 «ZEVIPTO» gegen Widerspruchsgegnerin Glaxo Group Limited, 980 Great West Road, GB-Brentford, Middlesex TW8 9GS, internationale Registrierung Nr. 1 234 105 «KLEVEPTO» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 29. Oktober 2015 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 14255 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. halbe Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art.

50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

29. Oktober 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

8350

2015-3138