Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Aliu Avdyl, geb. 9. Juni 1964, Fshati Begunc, XZ-61000 Viti, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt gestützt auf Artikel 52 Absätze 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021): 1.

Avdyl Aliu erhält Gelegenheit, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung seinen Beschwerdewillen auszudrücken, eine um Rechtsbegehren und Begründung ergänzte Beschwerdeschrift nachzureichen sowie sich über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern.

2.

Im Falle ungenutzten Ablaufs dieser Frist wird auf die Eingabe vom 3. Februar 2015 nicht eingetreten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Artikel 82 ff., 90 ff.

und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

25. August 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6210

2015-2241