Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Technische Normen für Persönliche Schutzausrüstungen 1 Gestützt auf Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (geändert am 18. Juni 1993) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.11) zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die im Auftrag der Kommission der Euro-päischen Gemeinschaften sowie der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) vom Europäischen Normungsausschuss (CEN) erlassen worden sind.

Listen der Titel der vom seco bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Abteilung switec, Mühlebachstr. 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

28. März 2000

seco - Direktion für Arbeit Chef Technische Einrichtungen und Geräte Franz Schild

1

Siehe auch BBl 1997 IV 581, 1998 1151, 1999 9666

1850

2000-0683

Anhang

Technische Normen für Persönliche Schutzausrüstungen Nummer

Titel

Fundstelle EG-Amtsblatt

EN 139/A1

Atemschutzgeräte ­ Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur ­ Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

99/C 318/04

EN 795

Schutz gegen Absturz ­ Anschlageinrichtungen ­ Anforderungen und Prüfverfahren

00/C 40/05

Hinweis: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Ausrüstungen der Klassen A (Befestigungsanker), C (Anschlageinrichtungen mit horizontalen beweglichen Führungen) und D (Anschlageinrichtungen mit horizontalen Führungsschienen), die in folgenden Ziffern genannt werden: 3.13.1, 3.13.3, 3.13.4, 4.3.1, 4.3.3, 4.3.4, 5.2.1, 5.2.2., 5.2.4, 5.2.5, 5.3.2 (bezüglich Klasse A1), 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5, 6 (bezüglich der Klassen A, C und D), Anhang A (Abschnitte A.2, A.3, A.5 und A.6), Anhang B, Anhang ZA (bezüglich der Klassen A, C und D), bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie der Richtlinie 89/686/EWG genügen.

EN 12419

Atemschutzgeräte ­ Leichtschlauchgeräte mit Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske für leichte Einsätze ­ Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

99/C 318/04

1851