Amtliche Publikation (Art. 36, BG über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021) Yvonne Andrs, vormals wohnhaft an der Sportstrasse 12, 5620 Bremgarten AG und im Moment unbekannten Aufenthaltes.

Auf die Beschwerden vom 4. Oktober 2011 und 15. Dezember 2012 hin hat das Bundesamt für Kommunikation am 10. November 2015 entschieden: 1.

Die Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2011, 13. September 2011, 3. Oktober 2012 und 15. November 2012 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerde von Frau Yvonne Andrs gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2011 und 13. September 2011 wird nicht eingetreten.

3.

Die Beschwerde von Frau Yvonne Andrs gegen die Verfügungen vom 3. Oktober 2012 und 15. November 2012 wird abgewiesen: a. Frau Yvonne Andrs unterliegt für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. September 2011 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

b. Der in der Betreibung Nr. 21246780 des Betreibungsamtes Bremgarten erhobene Rechtsvorschlag wird für nachfolgende Forderungen beseitigt: ­ Empfangsgebühren für die Rechnung vom 6. Mai 2011 in der Höhe von 962.65 Franken; ­ Mahngebühren von 10 Franken; ­ Betreibungsgebühren von 20 Franken.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht Postfach 3000 Bern 14.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

24. November 2015

2015-3193

Bundesamt für Kommunikation

8377