Notifikation Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 7. März 2000, i. Sa. Andreas Michael Schweitzer, geb. l960, zuletzt wohnhaft gewesen Chemin des Ouattes 12, 1285 Athenaz, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer (Zuständigkeit; Art. 200, 200bis AHVV; Art. 8 VwVG) erkannt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Akten werden der Commission cantonale de recours en matière d'AVS, Rue Ferdinand Hodler 23, Case postale 3098, 1211 Genève 3 überwiesen.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse, der AHV- Rekurskommission des Kantons Genf und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

18. April 2000

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli

2000-0821

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