Verordnung der Bundesversammlung über Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 15. Januar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 20152, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Richterverordnung vom 13. Dezember 20023 Gliederungstitel vor Art. 15a

7a. Abschnitt: Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 15a 1 Die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung kann einem Richter oder einer Richterin bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

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Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person: a.

infolge Erreichens des gesetzlichen Rücktrittsalters aus dem Amt ausscheidet;

b.

wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist; oder

BBl 2015 2211 BBl 2015 2235 SR 173.711.2

2015-0248

2229

Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. V des BVers

c.

aus freien Stücken das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder zur Wiederwahl nicht mehr antritt.

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Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet.

5

Sie muss ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn: a.

die betreffende Person innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht; und

b.

die Verwaltungskommission beziehungsweise die Gerichtsleitung unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung, der Anzahl Monate ohne Arbeitsverhältnis und der Höhe des neuen Einkommens eine Rückerstattung für angemessen hält.

2. Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 20104 über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen Gliederungstitel vor Art. 14a

7a. Abschnitt: Entschädigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 14a Die Aufsichtsbehörde kann dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin sowie den Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn der Einzelfall dies rechtfertigt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, die berufliche und persönliche Situation, die Dauer der Amtstätigkeit der betreffenden Person und die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1

Die Ausrichtung einer Entschädigung bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte.

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4

4

Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die betreffende Person: a.

infolge Erreichens des gesetzlichen Rücktrittsalters aus dem Amt ausscheidet;

b.

wegen schwerer Verletzung von Amtspflichten des Amtes enthoben oder nicht wiedergewählt worden ist; oder

c.

aus freien Stücken das Arbeitsverhältnis gekündigt hat oder zur Wiederwahl nicht mehr antritt.

Die Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung ausgerichtet.

SR 173.712.23

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Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. V des BVers

5

Sie muss ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn: a.

die betreffende Person innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht; und

b.

die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Höhe der Entschädigung, der Anzahl Monate ohne Arbeitsverhältnis und der Höhe des neuen Einkommens eine Rückerstattung für angemessen hält.

II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am [ersten Tag des Monates nach der Schlussabstimmung] in Kraft.

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Sie gilt erstmals für die Wahlen ab 2015.

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