Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001 (1. Arbeitstag: 9. April 2001)

Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) vom 15. Dezember 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 76 Absätze 1 und 2, 89, 90, 91 Absatz 1 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1999 2, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck

1

Dieses Gesetz bezweckt, die Voraussetzungen für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu schaffen.

2

Es soll ausserdem die Rahmenbedingungen festlegen für: a.

eine zuverlässige und erschwingliche Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen;

b.

die Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.

2

Das Bahnstromnetz (16,7 Hz Wechselstrom oder Gleichstrom) und dessen Anlagen können für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern, für die Belieferung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder für den Stromhandel in Anspruch genommen werden, wobei die Anforderungen des Bahnbetriebs Vorrang haben. In diesem Falle gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

1 2

SR 101 BBl 1999 7370

1999-4295

6189

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 3

Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und mit anderen betroffenen Organisationen

1

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.

2

Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

Art. 4

Begriffe

In diesem Gesetz bedeutet: a.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Elektrizitätsunternehmen, die nicht ausschliesslich in den Bereichen Erzeugung oder Übertragung tätig sind;

b.

Elektrizitätserzeugerinnen: Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität erzeugen und keine eigenen Übertragungsleitungen und Verteilnetze besitzen;

c.

Endverbraucherinnen und -verbraucher: Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität für den Eigenverbrauch beziehen;

d.

Stromhandelsunternehmen: Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität kaufen oder verkaufen ohne selber Elektrizität zu produzieren, zu übertragen oder zu verteilen;

e.

Feste Kundinnen und Kunden: Endverbraucherinnen und -verbraucher, die keinen Anspruch auf Durchleitung von Elektrizität haben;

f.

Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität;

g.

Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz hoher Spannung zur Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen;

h.

Verteilnetz: Elektrizitätsnetz mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

i.

Netzbetreiberinnnen: Privat- oder öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche die Netzdienstleistungen (Art. 10 Abs. 1) für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringen;

j.

Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Biomasse.

2. Kapitel: Durchleitungspflicht, Vergütung und Rechnungsführung Art. 5 1

Durchleitungspflicht

Wer ein Elektrizitätsnetz betreibt, ist verpflichtet, Elektrizität auf nicht diskriminierende Weise durchzuleiten für: 6190

Elektrizitätsmarktgesetz

a.

Endverbraucherinnen und -verbraucher;

b.

Elektrizitätserzeugerinnen;

c.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

d.

Stromhandelsunternehmen.

2

Im Übertragungsnetz besteht die Durchleitungspflicht nicht, soweit die Netzbetreiberin nachweist, dass dadurch der Betrieb des Netzes und die Versorgungssicherheit im Inland gefährdet werden.

3

Im Verteilnetz besteht die Durchleitungspflicht nicht, soweit die Netzbetreiberin nachweist, dass nach Belieferung ihrer Kundinnen und Kunden keine Kapazität mehr vorhanden ist.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere die Kriterien fest, wann eine Durchleitung als nicht diskriminierend gilt.

Art. 6

Vergütung für die Durchleitung

1

Die Vergütung für die Durchleitung von Elektrizität richtet sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes und eines angemessenen Betriebsgewinnes. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Netzregulierung, Spannungshaltung, Wirkverluste, Reservehaltung, Unterhalt, Durchleitungsrechte, Erneuerung und Ausbau sowie für die angemessene Verzinsung und Amortisation des eingesetzten Kapitals.

2

Die Erwirtschaftung einer Monopolrente ist unzulässig.

3

Der Bundesrat erlässt Grundsätze für eine transparente und kostenorientierte Berechnung der Vergütung. Dabei ist insbesondere der Einspeisung von Energie auf unteren Spannungsebenen angemessen Rechnung zu tragen.

4 Für die Durchleitung von Elektrizität sind auf der gleichen Spannungsebene im Netz einer Netzbetreiberin gleiche Preise zu verrechnen. Bei Zusammenschlüssen von Netzgesellschaften besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.

5

Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Durchleitungsvergütung auf ihrem Territorium. Falls diese Massnahmen zur Angleichung nicht genügen, ordnet der Bundesrat überregionale Netzgesellschaften an oder trifft subsidiär andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere auch einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzgesellschaften anordnen. Die Effizienz der Durchleitung muss gewahrt bleiben.

6

Die Betreiberinnen von Elektrizitätsnetzen vereinbaren unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Artikels ein einheitliches, transparentes Schema zur Berechnung der Kosten. Kommt keine Vereinbarung zu Stande oder entspricht sie nicht den Grundsätzen dieses Artikels, so kann der Bundesrat entsprechende Bestimmungen erlassen.

6191

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 7

Rechnungsführung und Berufsbildung

1

Unternehmen, die in den Bereichen Erzeugung, Übertragung oder Verteilung tätig sind, müssen in ihrer Buchhaltung für jeden dieser Bereiche sowie für allfällige sonstige Aktivitäten getrennte Konten führen. Die Jahresrechnungen müssen getrennte Bilanzen und Erfolgsrechnungen enthalten; die Jahresrechnungen für Übertragung oder Verteilung sind zu veröffentlichen.

2

Unternehmen nach Absatz 1 vereinbaren unter Berücksichtigung internationaler Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen ein Reglement über die Rechnungsführung sowie Inhalt und Form der Jahresrechnungen. Soweit notwendig, kann das zuständige Departement3 entsprechende Bestimmungen erlassen.

3 Der Bundesrat kann die Unternehmen nach Absatz 1 zur Erleichterung der Umstrukturierung und zur nachhaltigen Qualitätssicherung zu Umschulungsmassnahmen und zur beruflichen Grundausbildung (Lehrstellenangebot) verpflichten.

3. Kapitel: Netzbetrieb Art. 8

Schweizerische Netzgesellschaft

1

Das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene wird von einer nationalen privatrechtlichen Gesellschaft (schweizerische Netzgesellschaft) betrieben.

2

Der Bundesrat kann ihr das Enteignungsrecht einräumen.

3

Die Gesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -verteilung ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen der Elektrizitätserzeugung und -verteilung besitzen. Sie beschränkt sich ausschliesslich auf ihre Aufgabe als Netzbetreiberin des Übertragungsnetzes. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Netzregulierung, sind zulässig.

4

Der Bundesrat kann einen Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energien festlegen, den die Gesellschaft für den Betrieb des Übertragungsnetzes zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 10 einsetzen muss.

Art. 9

Organisation der schweizerischen Netzgesellschaft

1

Die schweizerische Netzgesellschaft ist als Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz zu organisieren.

2

Bund und Kantonen ist in den Statuten das Recht einzuräumen, je einen Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen.

3

Mehr als die Hälfte der Aktien sind als vinkulierte Namenaktien auszugeben.

4

Die Gesellschaft muss schweizerisch beherrscht sein.

5

Die Statuten und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Heute: Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

6192

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 10 1

Aufgaben der Netzbetreiberinnen

Den Betreiberinnen von Elektrizitätsnetzen obliegt insbesondere die: a.

Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Netzes;

b.

Durchleitung von Elektrizität und Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit andern Verbundnetzen;

c.

Bereitstellung und der Einsatz der benötigten Reserveenergie und Reserveleitungskapazitäten;

d.

Festlegung und Erhebung der Vergütung für die Durchleitung von Elektrizität;

e.

Erarbeitung von technischen Mindestanforderungen für den Anschluss von Elektrizitätserzeugungsanlagen, Verteilnetzen, Direktleitungen und dergleichen; sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.

2

Sie können weitere Energiedienstleistungen wie Beratungen, Stromsparmassnahmen und Drittfinanzierungen (Contracting) anbieten.

3

Die Vergütungsansätze und technischen Mindestanforderungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e sind von den Betreiberinnen der Elektrizitätsnetze zu veröffentlichen.

4. Kapitel: Sicherstellung der Anschlüsse und Kennzeichnung von Elektrizität Art. 11

Sicherstellung der Anschlüsse

1

Die Kantone regeln die Zuteilung der Netzgebiete an die auf ihrem Gebiet tätigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Zuteilung eines Netzgebietes kann mit einem Leistungsauftrag an die Netzbetreiberin verbunden werden.

2 Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucherinnen und -verbraucher sowie alle Elektrizitätserzeugerinnen an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen; abweichende bundesrechtliche und kantonale Bestimmungen sind vorbehalten.

3

Die Kantone können insbesondere Bestimmungen erlassen über Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebietes und Anschlusskosten.

4

Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und -verbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen, wenn: a.

die Selbstversorgung oder der Anschluss an ein anderes Netz nicht möglich oder unverhältnismässig ist;

b.

der Anschluss für das zu verpflichtende Elektrizitätsversorgungsunternehmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

6193

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 12

Kennzeichnung von Elektrizität

1

Zum Schutz der Endverbraucherinnen und -verbraucher kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Er kann eine Kennzeichnungspflicht einführen.

5. Kapitel: Internationales Verhältnis Art. 13

Grenzüberschreitende Durchleitung

Der Bundesrat kann nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die grenzüberschreitende Durchleitung verweigern, wenn kein Gegenrecht gewährt wird.

Art. 14

Internationale Vereinbarungen

1

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, abschliessen.

2 Für internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts kann er diese Befugnis dem zuständigen Bundesamt4 (Bundesamt) übertragen.

6. Kapitel: Eidgenössische Schiedskommission Art. 15

Wahl, Zusammensetzung und Organisation

1

Der Bundesrat wählt eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Eidgenössische Schiedskommission (Kommission). Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein.

2

Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig. Sie ist administrativ dem Departement zugeordnet.

3

Die Kommission verfügt über ein eigenes Sekretariat. Das Dienstverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

4

Die Kommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf.

Art. 16

Aufgaben

1

Die Kommission kann von sich aus die Durchleitungsvergütungen prüfen und entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchleitungspflicht und Vergütung (Art. 5 und 6). Sie kann die Durchleitung sowie die Vergütung für die Durchleitung vorsorglich verfügen.

4

Heute: Bundesamt für Energie

6194

Elektrizitätsmarktgesetz

2

Die Kommission unterliegt in ihren Entscheiden keinen Weisungen von Bundesrat und Departement.

3

Die Kommission informiert die Wettbewerbskommission und die Preisüberwachung laufend über die bei ihr hängigen Verfahren. Sind Fragen des Preismissbrauchs zu beurteilen, so konsultiert sie die Preisüberwachung.

4

Die Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

7. Kapitel: Preisüberwachung und Rechtsschutz Art. 17

Preisüberwachung

Die Preisüberwachung erfolgt gestützt auf das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. Dabei gelangt auch bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen für Elektrizität das Verfahren nach den Artikeln 9­11 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 zur Anwendung. Die Preisüberwachung berücksichtigt allfällige öffentliche Interessen.

Art. 18

Rechtsschutz

1

Gegen Verfügungen der Kommission kann beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

2

Gegen Verfügungen des Departementes, des Bundesamtes und letzter kantonaler Instanzen kann bei der Rekurskommission des Departementes Beschwerde erhoben werden.

3

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19437, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

4

Streitigkeiten aus Durchleitungsverträgen werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

8. Kapitel: Auskunftspflicht, Datenschutz und Gebühren Art. 19

Auskunftspflicht

1

Unternehmen, die in den Bereichen Erzeugung, Übertragung oder Verteilung tätig sind, müssen den Bundesbehörden, kantonalen Behörden und der Kommission die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.

2

Sie müssen den Behörden und der Kommission die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zutritt zu den Anlagen ermöglichen.

5 6 7

SR 942.20 SR 172.021 SR 173.110

6195

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 20

Bearbeitung von Personendaten

1

Das Bundesamt bearbeitet im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 24).

2

Es kann diese Daten elektronisch aufbewahren.

Art. 21

Amts- und Geschäftsgeheimnis

1

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2

Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

Art. 22

Gebühren

Für Aufsicht, Kontrollen und besondere Dienstleistungen des Bundes werden kostendeckende Gebühren erhoben. Der Bundesrat bestimmt deren Höhe.

9. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 23 1

a.

2

Übertretungen

Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: von der zuständigen Behörde oder Kommission verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 19);

b.

Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 12);

c.

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

Art. 24

Zuständigkeit

Die Widerhandlungen nach Artikel 23 werden vom Bundesamt nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 25 1

8

Die Kantone vollziehen die Artikel 6 Absatz 5 erster Satz, 11 und 32.

SR 313.0

6196

Elektrizitätsmarktgesetz

2

Der Bundesrat vollzieht die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit damit nicht andere Bundesbehörden beauftragt sind.

3

Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen hören Bundesrat und Departement insbesondere die Kantone, die Elektrizitätswirtschaft und die Konsumentenorganisationen an.

4

Der Bundesrat kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem Bundesamt übertragen.

5

Der Bundesrat kann private Organisationen zum Vollzug beiziehen.

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 26 1. Das Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19169 wird wie folgt geändert: Ingress in Anwendung der Artikel 23 und 24 bis der Bundesverfassung10, ...

Art. 8 Aufgehoben 2. Das Atomgesetz vom 23. Dezember 195911 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 24quinquies, 64 und 64 bis der Bundesverfassung12, ...

Art. 4 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

9 10 11 12

SR 721.80 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 76 und 81 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 732.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90, 118, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

6197

Elektrizitätsmarktgesetz

3. Das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190213 wird wie folgt geändert: Ingress in Anwendung der Artikel 23, 26, 36, 64 und 64 bis der Bundesverfassung14, ...

Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz 2 ... Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das Departement.

Art. 19 Aufgehoben Art. 44 Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen geltend gemacht werden.

4. Das Energiegesetz vom 26. Juni 199815 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 24septies und 24 octies der Bundesverfassung16, ...

Art. 7 Abs. 7 7

Die Mehrkosten der Elektrizitätsverteilunternehmen für die Übernahme von elektrischer Energie von unabhängigen privaten Produzenten werden von der nationalen Netzgesellschaft mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert.

13 14 15 16

SR 734.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 81, 87, 92, 122 und 123 der Bundes verfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 730.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 74 und 89 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

6198

Elektrizitätsmarktgesetz

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 27

Marktöffnungsstufen

1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht der Anspruch auf Durchleitung nach Artikel 5 für: a.

Endverbraucherinnen und -verbraucher, deren Jahresverbrauch je Verbrauchsstätte einschliesslich der Eigenerzeugung 20 GWh übersteigt;

b.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Umfang: 1. von 20 Prozent des direkten Jahresabsatzes an feste Kundinnen und Kunden, 2. der Bezugsmengen, die sie an durchleitungsberechtigte Endverbraucherinnen und -verbraucher sowie an durchleitungsberechtigte Elektrizitätsversorgungsunternehmen direkt oder indirekt liefern, 3. der Überschussenergie, die sie von unabhängigen Produzenten nach Artikel 7 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 17 abnehmen müssen;

c.

Elektrizitätserzeugerinnen und -versorgungsunternehmen zur Belieferung von beliebigen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit Elektrizität, die aus erneuerbaren Energien, ausgenommen Wasserkraft über 1 MW Bruttoleistung, gewonnen wurde.

2

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht der Anspruch auf Durchleitung nach Artikel 5 zusätzlich für: a.

Endverbraucherinnen und -verbraucher, deren Jahresverbrauchswert je Verbrauchsstätte einschliesslich der Eigenerzeugung 10 GWh übersteigt;

b.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Umfang von 40 Prozent des direkten Jahresabsatzes an feste Kundinnen und Kunden.

3

Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht unbeschränkter Anspruch auf Durchleitung nach Artikel 5.

Art. 28

Darlehen an Wasserkraftwerke

1

Der Bund kann während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ausnahmefällen Darlehen zu Selbstkosten des Bundes und mit Rangrücktritt an Wasserkraftwerke ausrichten, deren Träger wegen der Öffnung des Elektrizitätsmarktes vorübergehend nicht in der Lage sind, die betriebswirtschaftlich notwendigen Amortisationen vorzunehmen.

2

Der Bund kann während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Ausnahmefällen Darlehen zu Selbstkosten des Bundes und mit Rangrücktritt zur Erneuerung bestehender Wasserkraftwerke ausrichten, sofern die Massnahmen die Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit der betreffenden Werke spürbar verbessern. Durch Verordnung der Bundesversammlung kann diese Frist um maximal zehn Jahre verlängert werden.

17

SR 730.0

6199

Elektrizitätsmarktgesetz

3 Der Bundesrat bezeichnet die Ausnahmefälle und legt weitere Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Darlehen fest.

4 Das Darlehen wird gewährt, wenn der Darlehensnehmer eine genügende Sicherheit anbieten kann.

5

Darlehen und Zinsen sind zurückzuzahlen, sobald die Ertragslage und die Liquidität dies ermöglichen.

Art. 29

Vergütung für die Durchleitung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Für die Produktion aus erneuerbaren Energien aus Anlagen bis 1 MW Leistung, die nicht wirtschaftlich betrieben werden können, kann der Bundesrat die Durchleitung während zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als gebührenfrei erklären.

Für Wasserkraftwerke gilt dies bis zu einer Leistung von maximal 500 kW. Die für die Netzbetreiber entstehenden Mehrkosten werden von der schweizerischen Netzgesellschaft mit einem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze abgegolten.

Art. 30

Gründung der schweizerischen Netzgesellschaft

1

Die Betreiberinnen von Übertragungsnetzen gründen bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die schweizerische Netzgesellschaft (Art. 8 und 9).

Wird die Gesellschaft nicht fristgerecht gegründet, so sorgt der Bundesrat für ihre Errichtung.

2

Bis zum Zeitpunkt der Gründung gilt Artikel 5 Absatz 3 auch für den Betrieb des Übertragungsnetzes.

Art. 31

Übergang von Rechten an Grundstücken auf die Netzgesellschaft

1

Die Betreiberinnen von Übertragungs- und Verteilnetzen können bei der Gründung oder Kapitalerhöhung der schweizerischen Netzgesellschaft Rechte an Grundstücken mit einem schriftlichen Vertrag als Sacheinlage einbringen. Im Sacheinlagevertrag müssen diese Rechte hinreichend bezeichnet werden. Solche Rechte gehen von Gesetzes wegen mit der Eintragung des massgeblichen Geschäfts im Handelsregister auf die Netzgesellschaft über.

2 Diese Wirkung gilt auch für Rechte an Grundstücken, die als nicht übertragbar begründet wurden und die von den Betreiberinnen von Übertragungs- und Verteilnetzen in die Netzgesellschaft eingebracht werden.

3 Die Netzgesellschaft muss innert drei Monaten seit Eintragung des massgeblichen Geschäfts im Handelsregister den Übergang des Eigentums an einem Grundstück (Art. 655 ZGB18) beim zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch anmelden. Als Rechtsgrundausweis für den Übergang bedarf es einer öffentlichen Urkunde über diese Tatsache.

18

SR 210

6200

Elektrizitätsmarktgesetz

Art. 32

Versorgungspflicht und Preise für feste Kundinnen und Kunden

1

Bis zur vollständigen Marktöffnung sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, in ihrem Netzgebiet: a.

feste Kundinnen und Kunden regelmässig und ausreichend mit Elektrizität zu versorgen;

b.

festen Kundinnen und Kunden innerhalb der gleichen Kundengruppe gleiche Preise zu verrechnen;

c.

Preisvorteile auf Grund ihres Anspruchs auf Durchleitung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 und Absatz 2 Buchstabe b festen Kundinnen und Kunden weiterzugeben.

2 Die Kantone legen die Bedingungen fest, unter denen festen Kundinnen und Kunden in Ausnahmefällen unterschiedliche Anschlussgebühren verrechnet werden dürfen.

Art. 33

Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse

1

Wenn neue Marktöffnungsschritte in Kraft gesetzt werden, können Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass die Elektrizitätsbezugsverträge mit ihren Vorlieferanten angepasst werden: a.

im Umfang der Bezugsmengen der von ihnen innerhalb ihres Netzgebietes zu beliefernden durchleitungsberechtigten Endverbraucherinnen und -verbraucher;

b.

im Umfang ihres eigenständigen Anspruchs auf Durchleitung.

2

Werden von Zwischenlieferanten Vertragsanpassungen nach Absatz 1 verlangt, so können die Zwischenlieferanten ihrerseits im gleichen Umfang unter Einrechnung der Eigenerzeugung gegenüber ihren Vorlieferanten die Anpassung der Elektrizitätsbezugsverträge verlangen.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 34 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6201

Elektrizitätsmarktgesetz

Nationalrat, 15. Dezember 2000

Ständerat, 15. Dezember 2000

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 200019 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2001

10435

19

BBl 2000 6189

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