2 Bundesbeschluss über die Abgabe von Grundstücken des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung1 und auf Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20153, beschliesst:

Art. 1 Die Abgabe von Grundstücken im Bundesbesitz an den jeweiligen Standortkanton zur Errichtung eines Standortes des Schweizerischen Innovationsparks erfolgt grundsätzlich im Baurecht und ohne Verzicht auf marktübliche Baurechtszinsen. Sie kann etappenweise erfolgen.

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Der Baurechtszins ist vertraglich unter Berücksichtigung der Zweckbindung festzulegen. Im Falle einer etappenweisen Abgabe ist er dem Bau- und Entwicklungsfortschritt des Areals anzupassen.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 420.1 BBl 2015 2943

2015-0066

2999

Abgabe von Grundstücken des Bundes für den Schweizerischen Innovationspark. BB

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