Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 26 des Abkommens vom 31. Januar 2002 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Republik Lettland (DBA CH-LV; SR 0.672.948.71) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem State Revenue Service of the Republic of Latvia, Talejas iela 1, Rga, LV-1978, Lettland, Amtshilfe betreffend Emmenegger-Zavjalova Marina, geboren am 1. August 1977, Rzeknes iela 5A-62, Daugavpils, LV-5422, Lettland.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem State Revenue Service of the Republic of Latvia, Talejas iela 1, Rga, LV-1978, Lettland, folgende, von [...] edierte Informationen: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den State Revenue Service of the Republic of Latvia, Talejas iela 1, Rga, LV-1978, Lettland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Emmenegger-Zavjalova Marina , geboren am 1. August 1977, Rzeknes iela 5A-62, Daugavpils, LV-5422, Lettland, für den im Ersuchen vom 12. November 2014 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des lettischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern befasst hinsichtlich der in Artikel 27 des schweizerisch-lettischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 31. Januar 2012 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge2015-0830

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richt [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

31. März 2015

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Eidgenössische Steuerverwaltung