Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 24. April 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Kaiso EG (W 6953, 5 % Lambda-Cyhalothrin) TAK 50 EG (W 6953-1, 5 % Lambda-Cyhalothrin) Techno (W 6998, 4,81 % Lambda-Cyhalothrin) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2015, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Beerenbau Erdbeere

Drosophila suzukii

Himbeere

Drosophila suzukii

Brombeere

Drosophila suzukii

Ribes-Arten

Drosophila suzukii

Heidelbeere

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,04 % 1, 2, 3, 4, 5, 9 Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) 1, 2, 4, 5, 6, 10 Konzentration: 0,04 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) 1, 2, 4, 5, 7, 10 Konzentration: 0,04 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) Konzentration: 0,04 % 1, 2, 4, 5, 8, 10 Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) 1, 2, 4, 5, 8, 10 Konzentration: 0,04 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH)

1

Auflagen

SR 916.161

3530

2015-1252

Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Schwarzer Holunder

Drosophila suzukii

Minikiwi

Drosophila suzukii

Schwarze Apfelbeere

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,04 % 1, 2, 4, 5, 10 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) Konzentration: 0,04 % 1, 2, 4, 5, 10 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) Konzentration: 0,04 % 1, 2, 4, 5, 10 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf das Stadium der Vollblüte bis Beginn der Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2, Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

4 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

5 SPe 8 ­ Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z. B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

6 Bei der Sommerhimbeere bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf das Stadium der ersten Blüte bis 50 Prozent der Blüten offen sind; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha. Bei der Herbsthimbeere bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Hecken einer Höhe zwischen 150 und 170 cm; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

7 Bei der Brombeere bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf das Stadium der ersten Blüte bis 50 Prozent der Blüten offen sind; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

8 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf das Stadium 50­90 Prozent der Blütenstände mit sichtbaren Früchten; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

9 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St-Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit2

SR 172.021

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tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

24. April 2015

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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