Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule»
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 17. Dezember 20132 eingereichten Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20143, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 17. Dezember 2013 «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 37 3
Sexualerziehung ist Sache der Eltern.
Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde.
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Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden.
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Obligatorischer Unterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden.
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Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexualkundeunterricht zu folgen.
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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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SR 101 BBl 2012 5837 BBl 2015 713
2014-0779
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Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule». BB
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