Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 17. Dezember 20132 eingereichten Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20143, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 17. Dezember 2013 «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 3­7 3

Sexualerziehung ist Sache der Eltern.

Unterricht zur Prävention von Kindsmissbrauch kann ab dem Kindergarten erteilt werden. Dieser Unterricht beinhaltet keine Sexualkunde.

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Freiwilliger Sexualkundeunterricht kann von Klassenlehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten neunten Altersjahr erteilt werden.

5

Obligatorischer Unterricht zur Vermittlung von Wissen über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung kann von Biologielehrpersonen an Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten zwölften Altersjahr erteilt werden.

6

Kinder und Jugendliche können nicht gezwungen werden, weitergehendem Sexualkundeunterricht zu folgen.

7

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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SR 101 BBl 2012 5837 BBl 2015 713

2014-0779

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Volksinitiative «Schutz vor Sexualisierung in Kindergarten und Primarschule». BB

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