Sammelfrist bis 22. Juni 2017

Eidgenössische Volksinitiative «Ja zur Bewegungsmedizin» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 17. November 2015 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur Bewegungsmedizin», nachdem das Initiativkomitee sich am 2. November 2015 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 17. November 2015 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur Bewegungsmedizin» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Amherd Alain, Route du Chêne 18, 1756 Lovens 2. Ammann Claude, Stockenrain 23, 4316 Hellikon 3. Berger Irene, Riedbachstrasse 81, 3027 Bern 4. Bilat Carole, Schützengasse 58, 2502 Biel

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2015-3381

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9.

Heim Jürg, Salita Scaladrella 4, 6582 Pianezzo Moser André, Chisenmattweg 18a, 3510 Konolfingen Rüegsegger Urs, Färrich 145, 3631 Höfen bei Thun Steiner Roland, Säumerstrasse 40, 8800 Thalwil Zahner Lukas, Schiffstrasse 2, 4323 Wallbach

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur Bewegungsmedizin» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «Ja zur Bewegungsmedizin», Roland Steiner, Säumerstrasse 40, 8800 Thalwil und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 22. Dezember 2015.

8. Dezember 2015

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Ja zur Bewegungsmedizin» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 117b

Bewegungsmedizin

Alle Menschen können, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Status, Unterstützung in Anspruch nehmen für die Pflege eines gesunden Lebensstils und für die Gestaltung eines gesundheitsförderlichen Lebensumfelds.

1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Übernahme, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Kosten von zertifizierten Fitnessprogrammen, die sich positiv auf die Herz-Kreislauf- und die muskuloskelettale Gesundheit auswirken.

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Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmungen zu Art. 117b (Bewegungsmedizin) Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

1

2

4 5

Für die Ausführungsbestimmungen gilt Folgendes: a.

Der Bund erlässt Vorschriften über die Übernahme folgender Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung: 1. Kosten von Fitnessprogrammen, die von autorisierten Verbänden und Institutionen zertifiziert sind, in folgenden Bereichen: ­ muskuloskelettale Gesundheit, in Form von betreutem Krafttraining mit Kraftmaschinen oder Hilfsgeräten ­ Herz-Kreislauf-Gesundheit, in Form von betreutem Ausdauertraining ­ Prävention von Gefässkrankheiten, 2. Kosten einer individuellen Beratung zur Lebensstilveränderung.

b.

Personen, die sich noch nie gesundheitswirksam bewegt haben, erhalten die Kosten für ein zertifiziertes Fitnessprogramm während 24 Monaten zu 100 Prozent erstattet.

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung durch die Bundeskanzlei festgelegt.

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c.

Personen, die sich bereits gesundheitswirksam bewegen und den Nachweis eines regelmässigen Besuchs in einem Fitness- oder einem anderen Bewegungscenter erbringen, erhalten die Kosten für ein zertifiziertes Fitnessprogramm zu 80 Prozent erstattet.

d.

Personen, die sich bereits gesundheitswirksam bewegen, ohne ein zertifiziertes Fitnessprogramm zu absolvieren, können den Nachweis der HerzKreislauf- und der muskuloskelettalen Gesundheit erbringen, indem sie einen validierten Test absolvieren, der Kraft, Ausdauer, Koordination und Beweglichkeit misst; wird der Nachweis erbracht, so vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung 80 Prozent der Kosten eines zertifizierten Fitnessprogramms.

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