2 Bundesgesetz über die Kulturförderung

Entwurf

(Kulturförderungsgesetz, KFG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141, beschliesst: I Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20092 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 67a Absätze 1 und 3, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung3, Art. 2 Abs. 1 Bst. g Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten:

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g.

Schweizerschulengesetz vom 21. März 20144.

Art. 6 Abs. 1 Der Bund unterstützt unter Vorbehalt von Artikel 12 nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

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Art. 9a

Kulturelle Teilhabe

Der Bund kann Vorhaben zur Stärkung der kulturellen Teilhabe unterstützen.

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BBl 2015 497 SR 442.1 SR 101 SR 418.0 (BBl 2014 2869)

2014-2543

639

Kulturförderungsgesetz

Art. 12 Abs. 2 und 3 Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik».

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Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen.

Art. 12a

Tarife an Musikschulen

Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen für Erwachsene liegen.

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Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation einkommensschwacher Familien sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch besonders Begabter.

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Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 2 Lese- und Literaturförderung 2

Er kann Massnahmen zur Förderung der Literatur treffen.

Art. 23 Abs. 1 Für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12­15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.

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Art. 27 Abs. 3 Bst. a Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:

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a.

je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12­ 15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 19­21.

Art. 28 Abs. 1 Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9a, 10, 12­15, 16 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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