Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe Änderung vom 4. März 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 26. November 2013 und vom 27. Juni 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Nachtrag 2 Lohnanpassung 2015 Lohnanpassung 2016 II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Nachtrag 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

4. März 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2013 9673, 2014 5679 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe. BRB

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