Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016 (1. Arbeitstag: 11. April 2016)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 18. Dezember 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20152, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen des Europarats und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner revidierten und am 1. Juni 20113 in Kraft getretenen Fassung (Amtshilfeübereinkommen) wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Amtshilfeübereinkommen zu ratifizieren.

Er bringt, gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und f des Amtshilfeübereinkommens, bei der Ratifikation folgende Vorbehalte an: 3

Vorbehalte zu Artikel 2 Absatz 1, den Artikeln 11­17 und Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens:

1 2 3

1.

Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii­iv des Amtshilfeübereinkommens in keiner Form Amtshilfe.

2.

Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Vollstreckung nach den Artikeln 11­16 des Amtshilfeübereinkommens.

3.

Die Schweiz leistet keine Amtshilfe in Bezug auf jegliche Steuerforderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz bestehen; bei Rücknahme eines Vorbehalts nach Ziffer 1 oder 2 leistet die Schweiz keine Amtshilfe in Bezug auf Steuerforderungen,

SR 101 BBl 2015 5585 SR ...; BBl 2015 5645

2015-0684

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die im Zeitpunkt der Rücknahme des entsprechenden Vorbehalts hinsichtlich Steuern der betreffenden Kategorie bestehen.

4.

Die Schweiz leistet hinsichtlich der Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens keine Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken nach Artikel 17 Absatz 1 des Amtshilfeübereinkommens.

5.

Die Schweiz wendet Artikel 28 Absatz 7 des Amtshilfeübereinkommens ausschliesslich an: a. wenn es einen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr beginnen, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist; b. wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt: auf Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des dritten Jahres entstehen, das dem Jahr vorangeht, in dem das Amtshilfeübereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Art. 2 Der Bundesrat gibt anlässlich der Ratifikation gegenüber der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Europarats oder der OECD (Verwahrer) folgende Erklärungen ab: a.

die Erklärung nach Artikel 4 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens4, wonach die zuständige Behörde der Schweiz betroffene Personen in Übereinstimmung mit den Artikeln 5 und 7 des Amtshilfeübereinkommens informieren kann, bevor sie Informationen übermittelt;

b.

die Erklärung nach Artikel 9 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens, wonach die Schweiz Ersuchen nicht stattgeben wird, dass Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während Steuerprüfungen in der Schweiz anwesend sind.

Art. 3 Der Bundesrat teilt einem der Verwahrer anlässlich der Ratifikation mit, dass die Steuern nach Artikel 2 Absatz 2 des Amtshilfeübereinkommens 5, für die das Übereinkommen gilt, für die Schweiz auf folgende Steuern anwendbar ist: 1

a.

4 5

die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte);

SR ...; BBl 2015 5645 SR ...; BBl 2015 5645

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b.

die von Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile).

Er meldet nach Artikel 2 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens einem der Verwahrer alle vorzunehmenden Änderungen.

2

Er teilt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Amtshilfeübereinkommens einem der Verwahrer anlässlich der Ratifikation mit, dass der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements oder die zu seiner oder ihrer Vertretung bevollmächtigte Person die zuständige Behörde der Schweiz ist.

3

Er meldet nach Artikel 3 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens einem der Verwahrer alle vorzunehmenden Änderungen.

4

Art. 4 Der Bundesrat kann nach Artikel 28 Absatz 6 des Amtshilfeübereinkommens 6 mit einer oder mehreren Vertragsparteien vereinbaren, dass das Amtshilfeübereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Besteuerungszeiträumen oder Steuerverbindlichkeiten ab dem Inkrafttreten des Amtshilfeübereinkommens für die Schweiz gilt.

Art. 5 Die Änderung des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20127 wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

Art. 6 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Erlasses gemäss Anhang.

Nationalrat, 18. Dezember 2015

Ständerat, 18. Dezember 2015

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 31. Dezember 20158 Ablauf der Referendumsfrist: 9. April 2016

6 7 8

SR ...; BBl 2015 5645 SR 651.1 BBl 2015 9605

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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. BB

Anhang (Art. 5)

Änderung eines anderen Erlasses Das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20129 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie beim spontanen Informationsaustausch: 1

Art. 2

Zuständigkeit

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ist für den Vollzug der Amtshilfe zuständig.

Art. 3 Bst. a, bbis und d In diesem Gesetz gelten als: a.

betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden, oder Person, deren Steuersituation Gegenstand des spontanen Informationsaustauschs ist;

bbis. Informationsaustausch auf Ersuchen: Austausch von Informationen gestützt auf ein Amtshilfeersuchen; d.

spontaner Informationsaustausch: unaufgeforderter Austausch von bei der ESTV oder den kantonalen Steuerverwaltungen vorhandenen Informationen, die für die zuständige ausländische Behörde voraussichtlich von Interesse sind.

Art. 4 Abs. 1 und 3 1

Aufgehoben

Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.

3

9

SR 651.1

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Art. 5a

Vereinbarungen über den Datenschutz

Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 6

2. Kapitel: Informationsaustausch auf Ersuchen 1. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen Gliederungstitel vor Art. 8

2. Abschnitt: Informationsbeschaffung Art. 9 Abs. 5 und 10 Abs. 4 Aufgehoben Art. 14 Abs. 4 und 5 dritter Satz Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: 4

5

a.

es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder

b.

die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

... Sie setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen.

Art. 14a Abs. 3bis, 4 Bst. b und 5 Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, wenn: 3bis

a.

es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen; oder

b.

die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

Sie informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt: 4

b.

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über ihre Pflicht, der ESTV eine der folgenden Adressen anzugeben:

SR 235.1

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1.

2.

3.

ihre inländische Adresse, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, ihre ausländische Adresse, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, oder die Adresse einer zur Zustellung bevollmächtigten Person in der Schweiz;

Die Frist zur Angabe der Adresse nach Absatz 4 Buchstabe b beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.

5

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Verfahren Art. 17 Abs. 3 Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person oder direkt, sofern es zulässig ist, Schriftstücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen.

Andernfalls eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

3

Art. 20 Abs. 3 erster Satz Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet oder an einen Drittstaat weitergeleitet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung oder Weiterleitung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung. ...

3

Gliederungstitel vor Art. 21a Aufgehoben Art. 21a Sachüberschrift sowie Abs. 4 und 5 Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen 4

und 5 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 22

4. Abschnitt: Schweizerische Amtshilfeersuchen Art. 22 Abs. 5bis und 7 Die ESTV prüft, ob die aus dem Ausland erhaltenen Informationen für weitere schweizerische Behörden von Interesse sind, und leitet die Informationen an diese weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweize5bis

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rischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein.

Absatz 6 gilt nicht in Bezug auf Staaten, von denen die Schweiz Informationen ohne vorgängiges Ersuchen erhalten kann.

7

Gliederungstitel vor Art. 22a

3. Kapitel: Spontaner Informationsaustausch Art. 22a

Grundsätze

Der Bundesrat regelt die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen. Er orientiert sich dabei an den internationalen Standards und an der Praxis anderer Staaten.

1

Die ESTV und die kantonalen Steuerverwaltungen treffen die notwendigen Massnahmen, damit die Fälle identifiziert werden, in denen spontan Informationen auszutauschen sind.

2

Die kantonalen Steuerverwaltungen stellen der ESTV die zur Übermittlung an die zuständigen ausländischen Behörden vorgesehenen Informationen unaufgefordert und fristgerecht zu.

3

Die ESTV prüft diese Informationen und entscheidet, welche Informationen übermittelt werden.

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann Weisungen erlassen; insbesondere kann es den kantonalen Steuerverwaltungen die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

5

Art. 22b

Information der beschwerdeberechtigten Personen

Die ESTV informiert die betroffene Person und weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 48 VwVG11 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch.

1

Sie informiert diese Personen ausnahmsweise erst nach dem spontanen Informationsaustausch über dessen Durchführung, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg einer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden. Im Übrigen gilt Artikel 21a Absätze 2 und 3 sinngemäss.

2

Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie durch Veröffentlichung im Bundesblatt über die vorgesehene Übermittlung von Informationen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.

3

11

SR 172.021

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Art. 22c

Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht der beschwerdeberechtigten Personen

Für das Mitwirkungsrecht und die Akteneinsicht gilt Artikel 15 sinngemäss.

Art. 22d

Verfahren

Für die Verfahren gelten die Artikel 16, 17, 19 und 20 sinngemäss.

Art. 22e

Vom Ausland spontan übermittelte Informationen

Die ESTV leitet Informationen, die ihr andere Staaten spontan übermittelt haben, zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts den interessierten Steuerbehörden weiter. Sie weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

1

Sie leitet die von einem anderen Staat spontan übermittelten Informationen weiteren schweizerischen Behörden, für die die Informationen von Interesse sind, weiter, sofern dies nach dem anwendbaren Abkommen zulässig und nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. Sie holt gegebenenfalls die Zustimmung der zuständigen Behörde des informierenden Staates ein.

2

Gliederungstitel vor Art. 22f

4. Kapitel: Datenbearbeitung, Schweigepflicht und Statistik Art. 22f

Datenbearbeitung

Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, bearbeiten.

Art. 22g

Informationssystem

Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich Personendaten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen in Steuersachen, die sie gestützt auf die anwendbaren Abkommen und dieses Gesetz erhalten hat.

1

Die Daten dürfen nur durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der ESTV oder durch von der ESTV kontrollierte Fachpersonen bearbeitet werden.

2

Das Informationssystem dient der ESTV zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz. Es darf namentlich verwendet werden, um: 3

a.

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Informationen nach Massgabe der anwendbaren Abkommen und des schweizerischen Rechts zu empfangen und weiterzuleiten;

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4

b.

Rechtsverfahren im Zusammenhang mit den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zu bearbeiten;

c.

administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken;

d.

Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten;

e.

die Begehung von Steuerdelikten zu bekämpfen;

f.

Statistiken zu erstellen.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere über: a.

die Organisation und Führung des Informationssystems;

b.

die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;

c.

den Katalog der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

d.

die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigungen;

e.

die Dauer der Aufbewahrung, die Archivierung und die Vernichtung der Daten.

Art. 22h

Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug eines anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren.

1

2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a.

bei der Übermittlung von Informationen und bei Bekanntmachungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b.

gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das EFD ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden einzuholen;

c.

soweit das anwendbare Abkommen die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine gesetzliche Grundlage für diese Aufhebung besteht.

Art. 22i

Statistiken

Die ESTV veröffentlicht die für die Länderüberprüfung des Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke erforderlichen Statistiken.

1

Es besteht kein Recht auf Zugang zu weiter gehenden als den nach Absatz 1 veröffentlichten Informationen.

2

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Gliederungstitel vor Art. 22j

5. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 22j

Widerhandlungen gegen behördliche Anordnungen

Leistet die betroffene Person, der Informationsinhaber oder die Informationsinhaberin einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen nach Artikel 9 oder 10 vorsätzlich nicht Folge, so wird er oder sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 22k

Verstoss gegen das Informationsverbot

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot nach Artikel 21a Absatz 3 verstösst.

Art. 22l

Verfahren

Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz ist das Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

1

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.

Gliederungstitel vor Art. 23

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

12

SR 313.0

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