Notifikation (Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1, Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Bawidamann Graciela Matilde, geb. 20. Juli 1971, zur Zeit ohne Zustelldomizil.

Wird gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 VwVG verfügt: 1.

Das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 1. Juli 2015 wird gutgeheissen.

2.

Die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung in zwei Exemplaren wird bis zum 3. August 2015 erstreckt. Schon heute weisen wir darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur ausnahmsweise gewährt wird.

3.

Es wird zur Kenntnis gegeben, dass die Beschwerdeführerin innert angesetzter Frist kein Zustelldomizil mitgeteilt hat.

14. Juli 2015

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5716

2015-1925