Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 3. Dezember 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 31. Oktober 20111 über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 5

Löhne

5.1

Die Mindestlöhne sind im Anhang 5 festgehalten.

5.2

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhaltsreinigung, Spezialreinigung und Spitalreinigung haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100%, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein pro rata - Anspruch.

5.3

Auf dem 13. Monatslohn wird keine Ferien- und Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Auf der Pikettzulage wird kein 13. Monatslohn ausgerichtet.

Der 13. Monatslohn kann monatlich, halbjährlich oder jährlich ausbezahlt werden, wobei dies auf der Lohnabrechnung klar auszuweisen ist.

...

Art. 7 7.2

1

Überstunden ...

BBl 2011 8755

2015-3443

9631

Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

Überstunden welche die maximale wöchentliche Arbeitszeit gemäss Artikel 6.2 übersteigen, müssen mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden, sofern die Überstunden nicht bis am 30. April des Folgejahres kompensiert werden.

...

Art. 8

Feiertage

8.1

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial- und Spitalreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt (siehe Anhang 2).

8.2

Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorien Spezial- und Spitalreinigung im Stundenlohn können die kantonalen Feiertage mit einer Entschädigung zum Stundenlohn von 3.3 % monatlich abgegolten werden. Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorie Unterhaltsreinigung im Stundenlohn werden die Feiertage pauschal mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1,2% entschädigt. Der Bundesfeiertag ist bezahlt, soweit an diesem Tag gearbeitet werden müsste.

Art. 13

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft ...

13.1.3 Nach Ablauf der Probezeit haben die Angestellten mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12,5 Stunden pro Woche im Krankheitsfall ab und inklusive 3. Tag Anspruch auf 80% des zuletzt ausbezahlten Gehaltes (Durchschnitt während der letzten 6 Monate oder 12 Monaten, abhängig von der jeweiligen Versicherungsbedingungen) während 730 Tagen pro Krankheitsfall.

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Art. 28

Anhänge Folgende Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages:

9632

Anhang 1:

unverändert

Anhang 5:

Lohnvereinbarungen Unterhalts-, Spezial- und Spitalreinigung

Anhang 6:

aufgehoben

Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

Anhang 5

Lohnvereinbarungen Unterhalts-, Spital- und Spezialreinigung

Minimallohn-Tabelle 1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV) Ab 2016 Fr.

Ab 2017 Fr.

UnterhaltsreinigerIn I

18.50

18.80

UnterhaltsreinigerIn II

18.70

18.90

UnterhaltsreinigerIn III

19.00

19.20

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn Individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) 2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Ab 2016 Fr.

Ab 2017 Fr.

SpezialreinigerIn I

20.40

20.90

SpezialreinigerIn II

23.05

23.30

SpezialreinigerIn III

26.50

26.80

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn Individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) 3. Kategorie Spitalreinigung (Def. gem. Art. 4.3 GAV) Ab 2016 Fr.

Ab 2017 Fr.

SpitalreinigerIn I

19.25

19.50

SpitalreinigerIn II

19.65

19.90

SpitalreinigerIn III

20.05

20.30

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn Individuell (Verhandlungsbasis Lohnstufe III) 9633

Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

...

Anhang 6 Aufgehoben III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

3. Dezember 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9634