Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Pro Service public» vom 25. September 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 30. Mai 20132 eingereichten Volksinitiative «Pro Service public», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Mai 20143, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 30. Mai 2013 «Pro Service public» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 43b

Grundsätze für Leistungen der Grundversorgung durch den Bund

Im Bereich der Grundversorgung strebt der Bund nicht nach Gewinn, verzichtet auf die Quersubventionierung anderer Verwaltungsbereiche und verfolgt keine fiskalischen Interessen.

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Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäss auch für Unternehmen, die im Bereich der Grundversorgung des Bundes einen gesetzlichen Auftrag haben oder vom Bund durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Der Bund sorgt dafür, dass die Löhne und Honorare der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmen nicht über denjenigen der Bundesverwaltung liegen.

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Das Gesetz regelt die Einzelheiten; insbesondere grenzt es die Grundversorgungsleistungen von den übrigen Leistungen ab und stellt sicher, dass Transparenz über die Kosten der Grundversorgung und die Verwendung der entsprechenden Einnahmen besteht.

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SR 101 BBl 2013 4841 BBl 2014 3805

2013-3071

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Volksinitiative «Pro Service public». BB

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 25. September 2015

Nationalrat, 25. September 2015

Der Präsident: Claude Hêche Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Stéphane Rossini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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