Richtplan des Kantons Freiburg Anpassungen 2008 und 2011 des kantonalen Richtplans Das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat am 5. November 2015 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 23. Oktober 2015 werden die Anpassungen der Koordinationsblätter Energie, Materialabbau, Pärke von nationaler Bedeutung und Abfallbewirtschaftung mit den Vorbehalten gemäss den Punkten 2 bis 4 genehmigt.

2.

Koordinationsblatt Energie: Der Bund betrachtet die Standorte für Windkraftanlagen, die auf der beiliegenden Karte dargestellt sind, als Suchräume und nicht als definitive Standorte.

3.

Koordinationsblatt Materialabbau: Nur die vorrangigen abbaubaren Sektoren für den Kiesabbau, die auf der beiliegenden Karte dargestellt sind (rote Sektoren), werden als Festsetzung genehmigt. Der Bund nimmt die anderen Sektoren (nicht vorrangig abbaubare Sektoren und zu erhaltende Ressourcen) zur Kenntnis.

4.

Koordinationsblatt Abfallbewirtschaftung: Der Bund nimmt die Reservestandorte für Inertstoffdeponien, die auf der beiliegenden Karte dargestellt sind, lediglich zur Kenntnis, da keine Informationen über die erfolgte räumliche Abstimmung verfügbar sind.

5.

Der Kanton wird aufgefordert bei einer nächsten Anpassung oder bei der Gesamtüberarbeitung des Richtplans:
die spezifischen Grundsätze der verschiedenen Pärke im Koordinationsblatt Pärke von nationaler Bedeutung zu präzisieren; die Grundsätze des Koordinationsblattes Energie zu ergänzen, gemäss
den von den Bundesstellen im Prüfungsbericht erwähnten Anliegen, insbesondere was die Umsetzung des Artikels 18a Absatz 3 RPG anbelangt.

6.

Im Rahmen der Gesamtüberarbeitung des Richtplans wird der Kanton Freiburg aufgefordert zu prüfen, wie er die Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG in seinem Richtplan behandelt und für diese Vorhaben die Koordinationskategorien gemäss Artikel 5 RPV zu verwenden.

7.

Die Anpassungen der Koordinationsblätter Bootshäfen und Anlegeplätze, Verbauung, Renaturierung der Fliessgewässer und Abflussbewirtschaftung sowie Luftreinhaltung werden als Fortschreibungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 RPV betrachtet; der Bund nimmt sie zur Kenntnis.

2015-3422

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Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:


Bau- und Raumplanungsamt des Kantons Freiburg, Chorherrengasse 17, 1701 Freiburg, Tel. 026 305 36 13



Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

31. Dezember 2015

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Bundesamt für Raumentwicklung