94.441 Parlamentarische Initiative Sexuelle Ausbeutung von Kindern. Verbesserter Schutz (Goll) Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. August 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes den vorliegenden Bericht und überweisen ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, ihrem beiliegenden Beschlussentwurf zuzustimmen.

23. August 1999

Im Namen der Kommission

10947

Der Präsident: Jean-Nils de Dardel

3744

2000-0856

Übersicht Die Problematik des sexuellen Missbrauchs von Kindern wird seit einigen Jahren vermehrt in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer häufiger kommt es in solchen Fällen zu Gerichtsverfahren. In diesem Zusammenhang stellt die Einvernahme von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen ihre sexuelle Integrität geworden sind, ein besonderes Problem dar. Untersuchungen haben gezeigt, dass eine lange Prozessdauer, wiederholte Einvernahmen, Zweifel an den Aussagen des Kindes und eine unsachgemässe Befragung für das Kind eine erneute Traumatisierung zur Folge haben können (Sekundärviktimisierung).

Am 16. Dezember 1994 reichte Nationalrätin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche darauf abzielte, durch geeignete Verfahrensbestimmungen die traumatisierenden Folgen des Strafverfahrens für Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind, möglichst gering zu halten. Am 3. Oktober 1996 gab der Nationalrat der Initiative in den meisten Punkten Folge.

Obwohl das Strafprozessrecht (noch) in der Gesetzgebungskompetenz der Kantone liegt, hat der Bund die Möglichkeit, im Bereich der Opferhilfe Verfahrensbestimmungen aufzustellen, die für die Kantone als Minimalstandard gelten. Im Opferhilfegesetz sind bereits besondere Verfahrensbestimmungen für die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität enthalten. Diese Bestimmungen wurden im vorliegenden Bundesbeschluss ergänzt um Sonderbestimmungen für Kinder, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität geworden sind.

Damit soll sichergestellt werden, dass in allen Kantonen in Strafverfahren, bei denen solche Kinder als Zeugen oder Privatkläger einvernommen werden, gewisse Minimalregeln eingehalten werden, welche die psychische Belastung des Verfahrens für das Opfer möglichst gering halten.

3745

Bericht I Allgemeiner Teil 1

Ausgangslage

1.1

Parlamentarische Initiative Goll

Am 16. Dezember 1994 reichte Nationalrätin Christine Goll eine parlamentarische Initiative ein, welche eine Ergänzung des Strafgesetzbuches und allfällige Anpassungen im Opferhilfegesetz mit gemeinsamen Verfahrensbestimmungen zum verbesserten Schutz der Opfer von Sexualdelikten, insbesondere in Fällen von sexueller Ausbeutung von Kindern, verlangte. Die Initiantin verlangte die Regelung folgender Punkte auf Bundesebene: 1.

Die Verjährungsfrist bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren ist aufzuheben.

2.

Auf mehrfache Befragung des Opfers über den Tathergang ist zu verzichten.

3.

Die Befragung ist mit technischen Mitteln (Video) festzuhalten.

4.

Die Konfrontation des Opfers mit dem Täter im Rahmen des Verfahrens ist zu vermeiden.

5.

Die Anhörung eines sexuell ausgebeuteten Kindes muss durch ausgebildete Fachpersonen erfolgen.

6.

Die Gerichts- und Ermittlungsbehörden, die mit Opfern von sexueller Ausbeutung konfrontiert werden, sind speziell auszubilden.

7.

Die Information von Opfern über ihre rechtlichen Möglichkeiten ist zu verbessern.

8.

Die Rahmenbedingungen für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Opfer sind zu verbessern.

9.

Beweisregeln sind einzuführen, die eine «Mitschuld» des Opfers zur Entlastung des Täters ausschliessen («Opfer zum Täter machen»).

Die Initiantin begründete ihr Anliegen damit, dass Erfahrungsberichte von Fachgruppen gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern deutlich gezeigt hätten, dass sich das 1992 revidierte Sexualstrafrecht in der Praxis gegen die in der Kindheit von sexueller Gewalt betroffenen Opfer auswirke. Fachpersonen aus der juristischen sowie der Beratungs- und Therapiepraxis hätten bestätigt, dass mit der Gesetzesrevision der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern abgebaut wurde.

Die Initiantin verlangte insbesondere die Aufhebung der anlässlich der Revision beschlossenen Herabsetzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre (Ziff. 1).

Diesem Anliegen wurde in der Zwischenzeit mit der Aufhebung von Artikel 187 Ziffer 5 StGB1, womit die Verjährungsfrist wieder auf 10 Jahre verlängert wurde, bereits zum Teil Rechnung getragen.

Die in den Ziffern 2­9 aufgeführten Vorschläge sollen dazu beitragen, die Stellung der Opfer in Polizei- und Gerichtsverfahren zu verbessern, ihre Rechte zu stärken 1

Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0

3746

und eine weitere Traumatisierung zu verhindern. Zu diesen Forderungen führte die Initiantin an, dass Zahlen und Fakten über die Auswirkungen des neuen Rechtes in der Praxis bis heute fehlen. Fachkreise erfahren aber immer wieder und vermehrt von Fällen, die sich auf Grund der ungenügenden Rechtslage bei sexueller Ausbeutung von Kindern für die Betroffenen negativ auswirken. Das Recht muss deshalb den neuen Erkenntnissen der Praxis angepasst werden.

1.2

Beschluss des Nationalrates

Am 3. Oktober 1996 beschloss der Nationalrat mit 78 zu 74 Stimmen, Ziffer 1 der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Gleichzeitig stimmte er mit 157 zu 0 Stimmen der von der Kommission für Rechtsfragen vorgeschlagenen Aufhebung von Artikel 187 Ziffer 5 StGB zu (96.435 pa. Iv. RK-NR. Sexualdelikte an Kindern, Anpassung der Verjährungsfrist an die allgemeine Verjährungsfrist von zehn Jahren).2 Der Ständerat beschloss die Änderung am 12. Dezember 1996.3 Sie ist am 1. September 1997 in Kraft getreten.4 Gleichentags beschloss der Nationalrat auf Antrag einer Minderheit der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen mit 85 zu 71 Stimmen, den Ziffern 2­9 der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.5 Die Mehrheit der Kommission hatte dem Rat beantragt, der Initiative in diesen Punkten keine Folge zu geben. Sie erachtete die dort gemachten Vorschläge zur Verbesserung der Stellung der Opfer im Polizei-, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren als prüfenswert. Weil die Vorschläge aber zum grossen Teil kantonales Prozessrecht betrafen, hatte die Kommission ein Kommissionspostulat verabschiedet, das den Bundesrat ersuchte, die in den Ziffern 2­9 der parlamentarischen Initiative enthaltenen Anliegen zu prüfen. Dieses Postulat war vom Nationalrat am 13. Juni 1996 überwiesen worden. 6

2

Einsetzung einer Subkommission

In der Folge des Entscheids des Nationalrates beschloss die Kommission für Rechtsfragen am 27. Oktober 1997, eine Subkommission einzusetzen, welche die durch die Ziffern 2­9 der Initiative aufgeworfenen Fragen zuhanden der Kommission prüfen sollte. Der Subkommission gehörten die NR Tschäppät (Präsident), Ruf, Seiler, Stamm Judith und Vallender an. Die Subkommission setzte sich mit der Problematik der Verbesserung der Stellung der minderjährigen Opfer von Sexualdelikten an mehreren Sitzungen intensiv auseinander und erarbeitete einen Entwurf für eine Änderung des Opferhilfegesetzes.

2 3 4 5 6

AB 1996 N 1783 AB 1996 S 1177 ff.

AS 1997 1626 AB 1996 N 1783 96.3199; vgl. AB 1996 N 909

3747

3

Anhörungen

Die Subkommission beschloss zunächst, Anhörungen durchzuführen, um sich ein Bild von den rechtlichen und psychologischen Aspekten der Befragung minderjähriger Opfer von Sexualdelikten im Rahmen eines Strafverfahrens zu verschaffen. Die Anhörungen wurden in Form eines ganztägigen Podiumsgespräches durchgeführt.

Es nahmen teil: eine Vertreterin der Opferhilfe-Beratungsstelle des Kantons Freiburg, ein forensisch tätiger Kinderpsychiater aus Zürich, ein Vertreter der Kinderschutzgruppe der Bezirksanwaltschaften des Kantons Zürich, ein Oberrichter und Dozent für Strafverfahren an der Uni Bern, eine Strafverteidigerin aus Bern, eine Anwältin aus Genf, die vorwiegend minderjährige Opfer von Sexualdelikten vertritt, und eine Untersuchungsbeamtin der Kantonspolizei Bern. Die Anhörungen fanden in einem sehr konstruktiven und positiven Klima statt und ergaben die in den folgenden Punkten aufgeführten Erkenntnisse.

3.1

Psychologische Aspekte

Die Anhörungen erfolgten zunächst zur Frage, welche Auswirkungen sexueller Missbrauch und ein darauf folgendes Strafverfahren auf Kinder aus psychologischer Sicht hat. Dabei ergab sich Folgendes: ­

Aus psychologischer Sicht ist es sehr schwierig, einheitliche Aussagen über die Auswirkungen sexuellen Missbrauchs und eines daraufhin eingeleiteten Strafverfahrens auf das betroffene Kind zu machen.

­

Es gibt ­ wenn auch selten ­ Fälle, in denen Kinder in der Folge der strafbaren Handlung gegen ihre sexuelle Integrität keine Symptome entwickeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die These, wonach Kinder, welche unmittelbar nach dem sexuellen Missbrauch keine Reaktion zeigen, diese auf jeden Fall Jahre später entwickeln, nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruht.

­

Weiter gibt es Kinder, die eine akute Belastungsreaktion zeigen, welche innerhalb einiger Tage bis Wochen nach dem Vorfall langsam abklingt.

­

Schliesslich kann der sexuelle Missbrauch des Kindes auch eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen, die sich unter anderem durch Wiedererlebungsphänomene, massive Albträume oder starkes Vermeidungsverhalten charakterisieren kann. Im letzteren Fall werden die Symptome des Kindes massiv verstärkt durch Reize, die in irgendeiner Art und Weise mit dem Trauma zu tun haben, z.B. durch die Konfrontation mit der Person des Angeschuldigten. Die posttraumatische Belastungsstörung fängt oft erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung an und kann sich chronifizieren oder Monate oder Jahre anhalten.

­

Welche Reaktion ein Kind im konkreten Fall zeigt, hängt von seinem Alter, seinem Geschlecht und von gewissen Persönlichkeitsfaktoren einerseits, vom Schweregrad des Missbrauchs, der Dauer und Häufigkeit sowie von der Beziehung zum Täter andererseits ab. Die Unterstützung des Kindes durch die wichtigsten Bezugspersonen spielt ebenfalls eine grosse Rolle.

­

Vielfach wirkt nicht nur die Tat selbst, sondern auch die Aufarbeitung der Tat durch die Umgebung (Familie, näheres Umfeld) (re)traumatisierend, et-

3748

wa weil dem Kind nicht geglaubt wird oder weil die Heftigkeit der Reaktion der Umwelt das ursprüngliche Trauma verstärkt. In seltenen Fällen, in denen das Kind keine Reaktion auf das ursprüngliche Ereignis zeigt, kann die Reaktion der Umwelt überhaupt erst eine Traumatisierung auslösen.

­

Eine solche (Re)traumatisierung kann auch durch die Vorgänge bei Eröffnung eines Strafverfahrens verursacht werden, etwa durch wiederholte oder unsachgemässe Befragung des Kindes, durch Konfrontation des Kindes mit dem Täter, durch Zweifel an seinen Aussagen usw.

­

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die detaillierte Befragung im Rahmen der Strafuntersuchung dem Kind bei der Bewältigung des Vorgefallenen im Sinne eines Debriefings helfen kann, ist zu beachten, dass zwischen einer Befragung im Rahmen eines Untersuchungs- oder Strafverfahrens und einem Debriefing grosse Unterschiede bestehen. Die Teilnahme an der Befragung im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erfolgt nicht freiwillig, das Kind hat keine Kontrolle über den Ablauf, seine Aussagen werden unter Umständen angezweifelt oder es wird ihm nicht mit Empathie begegnet.

­

Schliesslich steht dem Wunsch des Kindes nach Sicherung, Klärung, Abschluss, nach Ruhe, Privatsphäre und Diskretion die Realität eines Prozesses gegenüber, der sehr viel Unsicherheit und Zweifel mit sich bringt, der viel Zeit beansprucht und auch unter den strengsten Vorsichtsmassnahmen immer eine gewisse Öffentlichkeit bedeutet.

­

Bezüglich der Bewertung der Aussagen von Kindern ist festzuhalten, dass diese grundsätzlich genauso glaubwürdig sind wie Erwachsene. Es kommt wahrscheinlich selten vor, dass Kinder Aussagen von sich aus erfinden. Genau wie Erwachsene können sie aber durch manipulatives oder suggestives Vorgehen beeinflusst und ihre Aussagen verändert werden. Deshalb müssen auch die Aussagen von Kindern kritisch geprüft werden. Die wissenschaftliche Aussagenanalyse beruht auf der empirisch gesicherten Auffassung, dass sich erfundene Schilderungen qualitativ von Berichten wirklich erlebter Ereignisse unterscheiden. Es ist wahrscheinlich aber immer noch häufiger, dass ein Kind nach einer Misshandlung nichts aussagt als umgekehrt.

Gestützt auf diese Erkenntnisse kam die Subkommission zu folgendem Ergebnis: Eine einheitliche Regelung der Befragung von minderjährigen Opfern von Sexualdelikten auf Bundesebene, wie sie in den Ziffern 2­5 der parlamentarischen Initiative verlangt wird, drängt sich auf. Damit kann sichergestellt werden, dass in der ganzen Schweiz gestützt auf eine einheitliche Minimalregelung versucht wird, die Sekundärviktimisierung von Kindern, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität wurden, zu verhindern oder möglichst gering zu halten.

3.2

Juristische Aspekte

In einem zweiten Teil der Anhörungen wurde diskutiert, welche Voraussetzungen aus rechtlicher Sicht erfüllt sein müssen, damit Kinder, die Opfer von sexuellem Missbrauch wurden, durch ein darauf folgendes Strafverfahren keine oder möglichst 3749

geringe zusätzliche Traumatisierungen erfahren, die Rechte der Verteidigung aber dennoch gewahrt bleiben.

3.2.1

Verfahrenseinstellung

Ein erstes rechtliches Problem stellt bei Sexualdelikten an Kindern die Pflicht zur Anzeige durch die Behörden dar. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern sind Offizialdelikte, die von Amtes wegen verfolgt werden. Amtspersonen haben bei Verdacht auf Vorliegen eines solchen Deliktes grundsätzlich die Pflicht, Anzeige zu erstatten, respektive ein Verfahren zu eröffnen. In der Praxis ist es aber für die Stellen, bei denen Hinweise auf solche Delikte eingehen (Schul-, Polizei- und Untersuchungsbehörden, Ärzte, Psychologen und Opferberatungsstellen) wichtig, über einen gewissen Ermessensspielraum zu verfügen, damit sie die Betroffenen über die Folgen eines Verfahrens informieren können und mit ihnen und den interessierten Stellen zusammen die weitere Vorgehensweise abwägen und beschliessen können. Wird ein Verfahren durchgeführt, so muss dies, gerade auch zum Schutz und zur grösstmöglichen Schonung der Opfer, gut vorbereitet und geplant sein.

In Ausnahmefällen kann es auch angezeigt sein, im Interesse des Opfers auf eine Durchführung des Verfahrens zu verzichten, etwa wenn die Belastung des Verfahrens für das Opfer zu gross wäre und sein Schutz auf andere Weise sichergestellt werden kann. Zum Beispiel kommt es vor, dass Kinder auf Grund von Drohungen des Täters die Aussage widerrufen, worauf der Täter freikommt und der Schutz des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann.

Die Anhörungen haben gezeigt, dass die Unterschiede in der Handhabung der Verfahrenseinstellung von Kanton zu Kanton sehr gross sind. Nur in gewissen Kantonen besteht die Möglichkeit, ein Verfahren aus Opportunitätsgründen einzustellen. 7 Auf Grund dieser Sachlage kam die Subkommission zum Ergebnis, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung zu schaffen ist, welche klärt, unter welchen Voraussetzungen auf die Durchführung eines Verfahrens verzichtet werden kann und welche Behörde die Kompetenz zum Entscheid darüber hat.

3.2.2

Mehrfachbefragungen

Heute werden gemäss den Ergebnissen verschiedener Untersuchungen Opfer von Sexualdelikten bis zur Erhebung der Anklage bis zu zehn Mal einer Befragung unterzogen. Um die Gefahr einer Sekundärviktimisierung möglichst gering zu halten, sollte im Idealfall nur eine Befragung des Opfers erfolgen. Aus verfahrenstechnischen Gründen dürfte dies aber nur sehr selten möglich sein. In der Regel wird eine zweimalige Befragung unumgänglich sein, wenn die Rechte der Verteidigung nicht beschnitten werden sollen. Wird eine zweite Befragung nur in Ausnahmefällen zu7

Art. 116 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Genf sieht z.B. vor, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren in jedem Stadium einstellen kann, wenn die Umstände es rechtfertigen.

3750

gelassen, wie dies der Initiativtext (Ziff. 2) nahelegt, so besteht zudem die Gefahr, dass die erste Befragung hinausgezögert wird, um über möglichst vollständige Sachverhaltselemente zu verfügen. Für die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit der ersten Befragung ist es jedoch wesentlich, dass diese möglichst rasch nach der Anzeige des Falles erfolgt. Deshalb wurde eine Regelung ausgearbeitet, wonach es möglich sein sollte, in den meisten Fällen mit zwei Befragungen auszukommen. In seltenen Idealfällen (zum Beispiel bei einem geständigen Täter) könnte es gestützt auf die vorgeschlagene Regelung möglich sein, mit nur einer Befragung auszukommen.

Damit bei nur zweimaliger Befragung die Rechte der Verteidigung gewahrt bleiben, muss Folgendes beachtet werden: Sowohl bei Verfahren mit Hauptverhandlung wie auch bei solchen ohne sollte eine erste Befragung mit Videoaufnahme möglichst rasch nach der Tat erfolgen. Je mehr Zeit zwischen Tat und Befragung vergeht, desto mehr Probleme kommen im Zusammenhang mit der Erinnerung und der Beeinflussbarkeit dazu. Die Befragung muss von einer Fachperson durchgeführt werden und sollte in einem kindgerecht eingerichteten Raum stattfinden.

Die zweite Befragung, auf die wohl nur in Ausnahmefällen verzichtet werden kann, findet zu einem späteren Zeitpunkt im gleichen Rahmen wie die Erste statt. Bei dieser Gelegenheit steht den im Prozess agierenden Parteien (Untersuchungsbehörden, Staatsanwaltschaft, Verteidigung, Glaubwürdigkeitsgutachter, Opfervertretung) ein Fragerecht zu. Dabei ist zu vermeiden, dass das Kind mit der angeschuldigten Person konfrontiert wird. Diese muss sich in einem anderen Raum aufhalten. Entscheidend ist, dass die angeschuldigte Person mindestens ein Mal Gelegenheit hat, dem Kind Fragen stellen zu lassen. Diese Fragen werden durch die befragende Fachperson an das Kind gerichtet.

Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Befragung hält die Fachperson besondere Beobachtungen zusätzlich in einem Bericht fest. Die auf diese Weise zu Stande gekommenen Videoaufnahmen mit Bericht können dem Gericht als Urteilsgrundlage dienen. Die Aufnahmen zeigen, wie die Befragung vor sich gegangen ist und lassen erkennen, ob Suggestivfragen gestellt wurden, was bei einer fachkundigen Befragung in der Regel nicht der Fall sein sollte. Grundsätzlich ist in jedem
Verfahrensstadium ein Zusammentreffen von Opfer und Angeschuldigtem zu vermeiden.

Der relativ grosse Aufwand für die korrekte Durchführung dieser zwei Befragungen ist gerechtfertigt, wenn man die Folgen schlecht durchgeführter Befragungen bedenkt. So können Suggestivfragen die Glaubwürdigkeit des Opfers ungerechtfertigterweise in Zweifel ziehen und damit das ganze Verfahren gefährden. Weil insbesondere kleinere Kantone vermutlich weder die Mittel noch das Fachpersonal haben, um solche Befragungen durchzuführen, sollte es den Kantonen möglich sein, auf dem Konkordatsweg gemeinsam solche Infrastrukturen einzurichten.

Es ist der Kommission bewusst, dass jede Regelung, welche versucht, in Bezug auf die Anzahl Befragungen Normen aufzustellen, nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Es gibt Einzelfälle, z.B. bei langjährigem Missbrauch eines Kindes, in denen eine nur zweifache Befragung ungenügend sein könnte. Der Gesetzestext wurde deshalb mit dem Einschub «grundsätzlich» so formuliert, dass in begründeten Fällen vom vorgesehenen Modell von höchstens zwei Befragungen abgewichen werden kann. Die Kommission ist aber der Auffassung, dass solche Abweichungen nur in Einzelfällen gerechtfertigt sind und deshalb Ausnahmen bleiben müssen.

3751

4

Rechtslage

Bei der Analyse der Rechtslage im Bereich des Verfahrensrechts ergibt sich, dass bei einer Gesetzgebung in diesem Bereich einerseits dem Verhältnis zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht und andererseits der Wahrung der Verteidigungsrechte ein besonderes Augenmerk zu schenken ist.

4.1

Verhältnis Bundesrecht ­ kantonales Recht

Das Strafprozessrecht ist nach Artikel 64bis BV8 Absatz 2 Sache der Kantone. Zwar ist vorgesehen, im Rahmen der Verfassungsrevision die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes zur Sache des Bundes zu erklären.9 Selbst wenn dies beschlossen werden sollte, könnte ein Vorentwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung frühestens um die Jahrhundertwende in die Vernehmlassung gehen.

Hingegen kann der Bund nach Artikel 64ter BV10 im Bereich des Schutzes der Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Minimalregeln aufstellen.11 Am 1. Januar 1993 ist das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) in Kraft getreten.12 Nach diesem Gesetz soll Opferhilfe durch Beratung, Besserstellung des Opfers im Strafverfahren und durch staatliche Entschädigung bzw.

Genugtuung geleistet werden. Als Opfer im Sinne des OHG gilt, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Auch Minderjährige können Opfer im Sinne des OHG sein. Sie können die ihnen zustehenden Rechte aber nicht in jedem Fall selbstständig geltend machen, sondern benötigen je nachdem die Unterstützung des gesetzlichen Vertreters. Sonderbestimmungen zu Gunsten minderjähriger Opfer enthält das OHG nicht. Hingegen bestehen besondere Bestimmungen in Bezug auf das Verfahren und die Opferrechte bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 187­200 StGB). 13 Die Bestimmungen des OHG zum Strafverfahren (vgl. den 3. Abschnitt «Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren», Art. 5­10 OHG) bilden bundesrechtliche Minimalvorschriften, die zum Teil direkt anwendbar sind, zum Teil der Konkretisierung durch den kantonalen Strafverfahrensgesetzgeber bedürfen.14 Die Kantone können die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes auch ergänzen, indem sie den Opferschutz erweitern, beispielsweise für minderjährige Opfer. Der Kanton Tessin hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner Strafprozessordnung15 vorgesehen, dass die Einvernahme eines minderjährigen Opfers während der Verhandlungen in einem separaten Raum zu erfolgen hat, der durch audiovisuelle Mittel mit dem Gerichtssaal verbunden ist. Dieselbe Bestimmung sieht zudem vor, dass bei 8 9 10 11 12 13 14 15

Schweizerische Bundesverfassung, SR 101 Verfassungsentwurf 1996, Vorlage C Reform der Justiz, Art. 114 Abs. 1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984.

Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1990 zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 1990 II 961 ff., Ziff. 123.

SR 312.5 Vgl. hinten, Ziff. 5.1 Botschaft, BBl 1990 II 973 ff.

Art. 90 StPO-TI

3752

einer Aufnahme der Aussage auf Video auf das Erscheinen des minderjährigen Opfers vor Gericht verzichtet werden kann.

Die Wirkungen des OHG werden während der ersten sechs Jahre ab seinem Inkrafttreten (1993­1998) evaluiert. Die Kantone haben alle zwei Jahre dem Bundesrat einen Bericht abzuliefern, in dem sie Rechenschaft über die Verwendung der Bundesbeiträge für den Aufbau der Opferhilfe ablegen und Angaben statistischer Art liefern. Nach dem Abschluss der Evaluationsphase (der Schlussbericht wird Ende 1999 vorliegen) wird voraussichtlich eine Teilrevision des OHG eingeleitet werden, welche die Evaluationsergebnisse umsetzt.

4.2

Verhältnis Opferschutz ­ Verteidigungsrechte

Eine Verbesserung der Stellung der Opfer im Strafverfahren darf die durch das Strafprozessrecht und die EMRK16 gewährleisteten Rechte des Beschuldigten nicht einschränken. Insbesondere dürfen die Unschuldsvermutung und die Wahrheitsfindung als Zweck des Strafprozesses durch den Opferschutz nicht eingeschränkt werden. Grundsätzlich ergibt sich sowohl aus Artikel 4 BV als auch aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d EMRK das Recht des Beschuldigten, mindestens ein Mal während des Verfahrens Fragen an das Opfer stellen zu können, wenn es im Rahmen des Strafverfahrens einvernommen wird, insbesondere wenn dies als Zeuge geschieht.

Grundsätzlich dürfen Aussagen von Zeugen, die der Beschuldigte nicht befragen konnte, vom Gericht nicht verwendet werden. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz zu relativieren ist, wenn die psychische Integrität des Opfers durch die Konfrontation mit dem Beschuldigten erneut eine starke Beeinträchtigung erfährt.17

4.3

Revision des Opferhilfegesetzes

Gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung und die Prüfung der Rechtslage wurde beschlossen, weder die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes auf Bundesebene noch die Revision des OHG nach Abschluss der Evaluationsphase abzuwarten, sondern selbst eine Teilrevision des OHG an die Hand zu nehmen, um so die Anliegen der Initiative möglichst rasch umsetzen zu können. Es wurde auch die Möglichkeit geprüft, die Verbesserung des Schutzes minderjähriger Opfer von Sexualdelikten ausserhalb des OHG, in einem eigenen Gesetz, zu regeln. Man kam aber zum Ergebnis, dass für ein solches Vorgehen die verfassungsrechtliche Grundlage fehlt, solange die Kantone für das Strafverfahren zuständig sind.

Das Bundesamt für Justiz wurde auf Grund der Ergebnisse der Anhörungen gebeten, einen Vorschlag für eine Teilrevision des Opferhilfegesetzes auszuarbeiten, der folgende Punkte enthalten sollte:

16 17

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101.

BGE 106 Ia 397 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Kostovski c. Niederlande vom 20. November 1989, Nr. 166; vgl. zum Ganzen Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 22 ff. zu Art. 5 OHG.

3753

­

grundsätzliche Vermeidung des Zusammentreffens des Opfers mit dem Beschuldigten während des ganzen Verfahrens

­

höchstens zweimalige Befragung des Opfers während des ganzen Verfahrens

­

Einvernahme durch eine Fachperson in einem geeigneten Raum

­

Aufnahme der Befragung auf Video

­

Erstellung eines Beobachtungsberichts durch die Fachperson

­

Regelung der Möglichkeit, auf Durchführung des Verfahrens zu verzichten

­

Förderung der Fachausbildung innerhalb der Opferberatungsstellen in Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität wurden.

4.4

Beschluss der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates setzte sich an ihrer Sitzung vom 31. August 1998 mit dem von der Subkommission auf Grund der Vorschläge des Bundesamtes für Justiz erarbeiteten Entwurf eingehend auseinander. Sie begrüsste die Stossrichtung des Vorschlags, änderte aber einige Formulierungen ab und fügte einige Präzisierungen, insbesondere verfahrensrechtlicher Natur, ein. Die Kommission beschloss sodann, den Bundesrat mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu beauftragen.

4.5

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Da die vorgesehene Änderung des Opferhilfegesetzes in das kantonale Prozessrecht eingreift, beauftragte die Kommission den Bundesrat, bei den Kantonen, dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Militärkassationsgericht eine Vernehmlassung durchzuführen. Auf die Stellungnahme weiterer Kreise wurde im Interesse einer möglichst raschen Durchführung der Vernehmlassung verzichtet. Zum Vorentwurf Stellung genommen haben 24 Kantone18, das Bundesgericht, sechs interessierte Organisationen, eine Stadt und eine Einzelperson. Die Stossrichtung des Vorentwurfs wurde grundsätzlich von allen Vernehmlassungsteilnehmern, mit Ausnahme eines Kantons, begrüsst. Der Minderheitsvorschlag, den Schutz auf alle minderjährigen Opfer auszudehnen, wurde lediglich von zwei Kantonen und zwei interessierten Organisationen unterstützt.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Opferhilfegesetzes wurden von der klaren Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ebenfalls positiv aufgenomme. In Bezug auf die Ausgestaltung der einzelnen Gesetzesbestimmungen wurden verschiedene Änderungsvorschläge gemacht. Insbesondere die Festlegung der Altersgrenze sowie die Unterscheidung zwischen Sexualdelikten und anderen Straftaten wurden in Frage gestellt. In beiden Punkten war aber keine einheitliche Stossrichtung der Kritik erkennbar, sondern es wurden verschiedene Lösungsansätze postuliert. Auf erheblicheren Widerstand stiess einzig die Verfahrenseinstellung (Art. 10quater). Acht Vernehmlasser hiessen die Vorschrift gut, während weitere neun sich zwar grundsätz18

Alle Kantone ausser LU und NW.

3754

lich positiv äusserten, aber zum Teil gewichtige Vorbehalte anbrachten und fünf sie ablehnten.

Die Kommission nahm von den Ergebnissen der Vernehmlassung an ihrer Sitzung vom 23. August Kenntnis. Sie begrüsste die grundsätzlich positive Reaktion auf den Vorentwurf mitsamt seinem prozessrechtlichen Vereinheitlichungsansatz und stellte fest, dass es in keinem Punkt eine fundamentale Opposition gibt. Sie nahm zur Kenntnis, dass die Frage der Verfahrenseinstellung kontrovers ist, kam aber zum Schluss, auf Grund der unterschiedlichen Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmer sei eine Anpassung des Entwurfs im Sinne der Stellungnahmen schwierig und dränge sich nicht auf.

In der Gesamtabstimmung stimmte die Kommission dem Entwurf einstimmig zu.

4.6

Umsetzung der Anliegen der parlamentarischen Initiative

Der vorgeschlagene Bundesbeschluss deckt die Ziffern 2­6 der parlamentarischen Initiative ab.

Ziffer 1 wurde im Nationalrat keine Folge gegeben (vgl. vorne, Ziff. 1.2).

Ziffer 7 wurde teilweise umgesetzt (vgl. hinten, Ziff. 6.4). Im Übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass das Anliegen einer verbesserten Information der Opfer im Rahmen der Revision des OHG nach Abschluss der Evaluationsarbeiten aufgegriffen werden sollte, wenn klarer ist, mit welchen Mitteln die Information verbessert werden kann.

Ziffer 8 (Verbesserung der Rahmenbedingungen für Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche) bezieht sich auf Artikel 16 OHG, der vorsieht, dass das Opfer seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche verwirkt, wenn es nicht innert zwei Jahren nach der Straftat die entsprechenden Gesuche einreicht. Die Kommission ist der Meinung, diese Verwirkungsfrist sei zu kurz. Gerade für Kinder, welche oft erst nach vielen Jahren den Mut finden, eine Straftat gegen ihre sexuelle Integrität anzuzeigen, bedeutet die zweijährige Verwirkungsfrist im Allgemeinen den Verlust ihrer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche. Deshalb rechtfertigt sich nach Meinung der Kommission eine unterschiedliche Dauer der Verwirkungsfrist für Kinder und Erwachsene. Im Rahmen der bevorstehenden Revision des Allgemeinen Teils des StGB sollen die Verjährungsfristen für Ansprüche des Staates gegenüber den Tätern geändert werden. Die Kommission möchte vermeiden, dass zwischen der Verwirkungsfrist nach OHG und den Verjährungsfristen nach StGB Ungereimtheiten entstehen, welche bei Regressansprüchen des Staates gegen die Täter Probleme schaffen können. Deshalb ist sie der Meinung, die notwendige Anpassung der Verwirkungsfrist für Kinder, die Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität wurden, solle im Rahmen der Teilrevision des OHG nach Ablauf der Evaluationsphase erfolgen.

Ziffer 9 verlangt die Einführung von Beweisregeln, die eine «Mitschuld» des Opfers zur Entlastung des Täters ausschliessen. In diesem Punkt vertritt die Kommission folgende Auffassung: Eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren ist nie entschuldbar, ganz unabhängig vom Verhalten des Opfers. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Opfers bei der Beurteilung des Verschuldens des Täters völlig unbeachtlich ist. Ins3755

besondere das Verhalten von Jugendlichen am Ende des Schutzalters muss bei der Würdigung des Verschuldens des Täters berücksichtigt werden können. Eine anderslautende Beweisregel würde gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und gegen den Verschuldensgrundsatz verstossen. Aus diesen Gründen hat die Kommission darauf verzichtet, eine Regelung im Sinne von Ziffer 9 der parlamentarischen Initiative vorzuschlagen.

3756

II Besonderer Teil 5

Opferhilfegesetz

5.1

Geltendes Recht

Der dritte Abschnitt des OHG (Art. 5­10) regelt den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren. Nach Artikel 5 Absatz 1 sind die Behörden verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Opfers in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu wahren. So hat das Gericht die Öffentlichkeit von den Verhandlungen auszuschliessen, wenn überwiegende Interessen des Opfers es erfordern. Dasselbe gilt auf Antrag des Opfers, wenn es sich um Straftaten gegen die sexuelle Integrität handelt (Art. 5 Abs. 3). Ausserdem haben die Behörden eine Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt (Art. 5 Abs. 4). Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Konfrontation gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör sie zwingend erfordert (Art. 5 Abs. 5). Das Opfer kann sich bei den Einvernahmen von einer Vertrauensperson begleiten lassen und die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre betreffen, verweigern (Art. 7 Abs. 1 und 2). Zudem können Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, dass sie von Angehörigen des gleichen Geschlechts einvernommen werden, auch während des Untersuchungsverfahrens (Art. 6 Abs. 3).

Bei diesen Bestimmungen wird nicht unterschieden, ob das Opfer erwachsen oder minderjährig ist. Sie finden auch bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern Anwendung.

5.2

Systematik

Es wird die Schaffung eines neuen Abschnittes 3bis vorgeschlagen, der im Anschluss an die allgemeinen Bestimmungen über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren (3. Abschnitt) besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Opfern unter sechzehn Jahren vorsieht. Damit wird innerhalb des Gesetzes deutlich sichtbar hervorgehoben, dass es künftig besondere Bestimmungen geben soll, die auf Verfahren mit Opfern unter sechzehn Jahren Anwendung finden. Diese Systematik ist für die das Gesetz anwendenden Behörden transparenter, als wenn die Änderungen innerhalb der bestehenden Artikel eingefügt worden wären. Das Gleiche gilt für die Opfer und deren Vertreter und Begleitpersonen, welche sich anhand des Gesetzestextes über ihre Rechte informieren wollen.

In Anlehnung an die in den Bestimmungen des StGB über strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität verwendete Ausdrucksweise (z.B. Art. 187 StGB) wurde in den neuen Bestimmungen präzisiert, dass sie auf Kinder, die weniger als 16 Jahre alt sind, Anwendung finden.

Um eine einheitliche Terminologie des Gesetzes zu gewährleisten, wurde zudem die Formulierung von Artikel 5 OHG derjenigen der neuen Bestimmungen angepasst.

3757

5.3

Minderheit

Eine Minderheit beantragt, die Revision unter den Titel «Verbesserung des Schutzes von unmündigen Opfern» zu stellen. Die Minderheit möchte im Sinne der Kinderschutzkonvention in den vorgesehenen Bestimmungen ein Schutzalter von 18 Jahren einführen. Im StGB gibt es bereits verschiedene Schutzbestimmungen, welche nicht nur Kinder unter 16 Jahren betreffen, sondern Unmündige, zum Beispiel Artikel 188, der sexuelle Handlungen mit Personen, die durch ein Erziehungs-, Betreuungsoder Arbeitsverhältnis abhängig sind, unter Strafe stellt. Auch in den Artikeln 195 (Föderung der Prostitution) und 213 (Inzest) ist als Strafbarkeitsgrenze die Mündigkeit vorgesehen. Schliesslich würde die Mündigkeit als Schutzgrenze auch mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Beginn der Verjährung bei Erreichen der Mündigkeit durch das Opfer übereinstimmen.

Die Mehrheit lehnt diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der neuen Bestimmungen ab, weil sie der Auffassung ist, ein absolutes Konfrontationsverbot sei bei Jugendlichen, welche bereits nahe am Mündigkeitsalter sind, nicht mehr in allen Fällen gerechtfertigt.

6

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses

6.1

Artikel 10bis (neu): Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten

Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Behörden von Amtes wegen eine Begegnung mit dem Beschuldigten verhindern müssen, wenn das Opfer ein Kind unter sechzehn Jahren ist. Nach geltendem Recht muss eine solche Begegnung nur vermieden werden, wenn das Opfer dies verlangt (Art. 5 Abs. 4 OHG). Die neue Bestimmung findet Anwendung bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität.

Nach Absatz 2 gilt dieselbe Regelung auch bei allen anderen Straftaten, deren Umstände die Begegnung mit dem Beschuldigten für das weniger als sechzehn Jahre alte Opfer zu einer schweren psychischen Belastung werden liessen. Dabei ist namentlich an Misshandlungen innerhalb der Familie zu denken. Diese Präzisierung wurde im Übrigen auch im Bericht «Kindesmisshandlungen in der Schweiz»19 gefordert.

Absatz 3 sieht im Sinne einer Auffangregelung vor, dass eine direkte Gegenüberstellung von Opfer und Beschuldigtem auch in Fällen nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden kann, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Hier ist hervorzuheben, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten in den meisten Fällen mittels einer geeigneten Ersatzmassnahme gewährleistet werden kann; zu denken ist dabei insbesondere an den Einsatz von Videosystemen oder an die Einvernahme in einem separaten, mit entsprechenden Kommunikationsmitteln ausgestatteten Raum oder auch an den Einsatz von anderen modernen technischen Hilfsmitteln, die es dem Beschuldigten und/oder seiner Verteidigung erlauben, den Ausführungen des Opfers unmittelbar zu 19

BBl 1995 IV 53 ff., 164; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Juni 1995, BBl 1995 IV, 1 ff., 10.

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folgen, ohne im gleichen Raum anwesend zu sein. Häufig kann aber das rechtliche Gehör auch durch den Einsatz traditioneller Mittel gewahrt werden, etwa mittels Einsicht in Einvernahmeprotokolle, verbunden mit der Möglichkeit, ergänzende Fragen zu stellen, oder mittels Teilnahme der Verteidigung an der Einvernahme des Opfers. Für die Identifizierung des Täters durch das Opfer kann der Einsatz eines Einwegspiegels sinnvoll sein.

6.2

Artikel 10ter (neu): Einvernahme von Kindern, die Opfer von Straftaten geworden sind

Absatz 1 sieht vor, dass Unmündige grundsätzlich nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden dürfen. Dieser Bestimmung liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die Einvernahme über die Umstände der Tat für ein Kind, das Opfer einer Straftat geworden ist, (re)traumatisierend sein kann. Zwar zeigen nicht alle Kinder dieselben Nachfolgeerscheinungen. Diese hängen im Wesentlichen von der Persönlichkeit des Kindes und von den Umständes des Ereignisses ab. Vielfach rührt das Trauma des Kindes, beispielsweise bei einem sexuellen Missbrauch, nicht nur von diesem als solchem her, sondern wird von den damit verbundenen Folgen (Reaktion der Umgebung, Anzweiflung des Wahrheitsgehalts seiner Äusserungen, Fremdplatzierung in der Folge des Missbrauchs, Abbruch der Beziehung zwischen Opfer und Täter) verstärkt. Die polizeiliche oder gerichtliche Intervention stellt nur einen Aspekt dieser sekundären Viktimisierung dar, ist aber der Einzige, auf den gesetzgeberisch eingewirkt werden kann. Um eine Sekundärviktimisierung durch die Einvernahme zu vermeiden oder möglichst gering zu halten, ist wenn immer möglich nur eine Einvernahme durchzuführen. Vielfach, insbesondere, wenn der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme noch nicht bekannt war, wird aber eine zweite Einvernahme unumgänglich sein, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Es kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass sich unter besonderen Umständen mehr als zwei Einvernahmen aufdrängen; deshalb ist die Bestimmung nuanciert formuliert («grundsätzlich nicht»).

Absatz 2 regelt die Umstände der ersten Einvernahme. Schon die erste Einvernahme muss sorgfältig und fachgerecht durchgeführt werden, damit die Glaubwürdigkeit des Kindes nicht durch nicht beim Kinde liegende Umstände in Frage gestellt wird.

Die Erinnerungen des Kindes können sehr rasch beeinflusst oder verändert werden.

Die erste Einvernahme muss rasch, gezielt und fachgerecht durchgeführt werden.

Gewöhnlich führt in diesem Stadium die Polizei die Ermittlung. Es ist wichtig, dass alles vorgekehrt wird, um die Äusserungen des Kindes in optimaler Weise festzuhalten und eine Wiederholung möglichst überflüssig zu machen. Deshalb schreibt Absatz 2 vor, dass die Einvernahme auf Video festzuhalten ist. Sie ist von einer Fachperson durchzuführen, die über Erfahrung verfügt und speziell für die Einvernahme
von Kindern ausgebildet worden ist. Vorgeschrieben ist weiter die Anwesenheit einer für die Betreuung von Kindern, die Opfer von Straftaten wurden, speziell ausgebildeten Person. Dies kann eine Psychologin oder ein Psychologe, eventuell auch eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter sein. Diese Person hält sich im Hintergrund, beobachtet das Kind und achtet darauf, dass die Befragung kindgerecht abläuft. Sie kann auch allfällige Zusatzfragen an die befragende Person weitergeben.

Es ist wichtig, dass die Einvernahme in geeigneten, wenn möglich kindgerecht ausgestalteten Räumlichkeiten erfolgt. Die beiden bei der Einvernahme anwesenden Personen halten in einem Bericht diejenigen Umstände der Befragung fest, die aus 3759

der Videoaufnahme nicht ersichtlich werden, ohne jedoch die Äusserungen und die Glaubwürdigkeit des Kindes zu beurteilen. Die möglichst genaue Dokumentation der Einvernahme soll die Aussicht erhöhen, auf eine zweite Befragung zu verzichten oder sie möglichst knapp zu halten.

Absatz 3 regelt die Umstände einer zweiten und, wenn immer möglich, letzten Befragung. Für den Ablauf dieser Befragung gelten dieselben Grundsätze wie bei der ersten Befragung. Spätestens bei der zweiten Befragung haben die Parteien die Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben. Die Parteien sind im Wesentlichen der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie allenfalls eine Privatklägerschaft. Diese halten sich in einem benachbarten Raum auf, von dem aus sie die Einvernahme auf Video oder durch einen Einwegspiegel verfolgen und über die befragende Person Fragen stellen können. Wenn immer möglich, ist die zweite Befragung durch dieselbe Person durchzuführen wie die erste.

Eine Konfrontation des Opfers mit dem Beschuldigten ist grundsätzlich bei jeder Befragung zu vermeiden. Die für die Durchführung der Befragungen vorgesehenen Regeln (Videoaufnahme, Beobachtungsbericht, indirektes Fragerecht der Parteien) dürften auch für Kantone, welche das Unmittelbarkeitsprinzip kennen, genügen. Die Verfahrensbestimmungen des OHG gehen aber den kantonalen Verfahrensbestimmungen auf jeden Fall vor.

6.3

Artikel 10quater (neu): Einstellung des Verfahrens

Artikel 10quater Absatz 1 sieht vor, dass das Strafverfahren ausnahmsweise eingestellt werden kann. Die Ermittlungen können ergeben, dass das Verfahren im Interesse des Kindes nicht weitergeführt werden sollte, wobei selbstverständlich die für die Sicherheit des Kindes erforderlichen Massnahmen getroffen werden müssen. Für diesen Fall muss eine Bestimmung vorgesehen werden, die eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen erlaubt. Diese Bestimmung wendet sich insbesondere an diejenigen Kantone, die das gemässigte Opportunitätsprinzip nicht kennen. Die zuständige richterliche Behörde hat eine Güterabwägung vorzunehmen und darf nur ausnahmsweise die Einstellung des Verfahrens verfügen, wenn die Interessen des Kindes es zwingend verlangen. Diese Interessen müssen mit grösserer Zurückhaltung bewertet werden, wenn die Umstände der Tat schwerwiegend sind: Je schwerer die Tat, desto strikter gilt das Legalitätsprinzip.20 Zudem erfordert die Einstellung des Verfahrens unter diesen Umständen die vorgängige Zustimmung des Opfers oder seiner gesetzlichen Vertretung.

Ob die zuständige Behörde beim Entscheid über eine Einstellung aus Opportunitätsgründen von einer multidisziplinären Kommission unterstützt werden soll, um die Verantwortbarkeit des Entscheids besser abzustützen, soll den Kantonen freigestellt bleiben. Auf jeden Fall muss für die Verfahrenseinstellung eine richterliche Behörde zuständig sein, die Polizeibehörden können nicht von sich aus entscheiden, ob sie Anzeige erheben wollen oder nicht.

Nach Absatz 2 kann gegen den letztinstanzlichen Einstellungsbescheid Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht geführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Bundesgericht den Entscheid mit voller Kognition prüft.

20

BGE 109 IV 50

3760

6.4

Artikel 18: Ergänzung der Vorschriften über die Ausbildungs- und Finanzhilfe des Bundes

Artikel 18 Absatz 1 OHG erlaubt dem Bund bereits heute, die Ausbildung der mit der Opferhilfe betrauten Personen mit Finanzhilfen zu unterstützen. Obwohl dies bereits nach geltendem Recht möglich ist, soll neu ausdrücklich festgehalten werden, dass solche Ausbildungskurse speziell auf die Probleme von Kindern, die Opfer von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität geworden sind, ausgerichtet werden können, um die Kursveranstalter zu motivieren, diesem Aspekt im Ausbildungsangebot ein besonderes Augenmerk zu schenken. Allenfalls könnte die Finanzhilfe des Bundes von der Berücksichtigung dieses Aspekts abhängig gemacht werden.

Auf Grund der verbesserten Ausbildung in diesem Bereich werden die mit Opferhilfe betrauten Personen auch in der Lage sein, die Opfer über ihre rechtlichen Möglichkeiten besser zu informieren, wie dies Ziffer 7 der parlamentarischen Initiative verlangt. Zu einer verbesserten Information trägt auch die Hervorhebung der neuen Bestimmungen über Opfer unter sechzehn Jahren in einem eigenen neuen Abschnitt (3bis) bei.

6.5

Artikel 5: Anpassung der Terminologie

Um ganz klar zum Ausdruck zu bringen, dass es im neuen Artikel 10bis (vgl. vorne Ziff. 6.1) nicht nur um die formelle Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör geht, sondern dass eine Gegenüberstellung von Opfer und Beschuldigtem nur zulässig ist, wenn das rechtliche Gehör tatsächlich nicht anders gewährt werden kann, wurde von der in Artikel 5 Absatz 4 und 5 verwendeten Ausdruckweise («Eine Begegnung kann angeordnet werden, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ... sie zwingend erfordert») leicht abgewichen («..., wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschuldigten nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.»). In der Praxis werden Artikel 5 Absatz 4 und 5 bereits heute in diesem Sinne ausgelegt. Im Sinne einer Klarstellung erschien die Umformulierung aber als notwendig. Um eine einheitliche Terminologie zu gewährleisten, sind Artikel 5 Absatz 4 und 5 entsprechend anzupassen. An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass die bereits heute in den beiden Absätzen 4 und 5 verwendeten Ausdrücke «Begegnung» und «Konfrontation» gleichbedeutend sind.

7

Finanzielle und personnelle Auswirkungen

Für den Bund dürften die vorgesehenen Änderungen des OHG keinen finanziellen und personnellen Mehraufwand zur Folge haben, wenn man von einer allfälligen Erhöhung der Ausbildungs- und Finanzhilfe, die aber nicht zwingend ist, absieht.

Für die Kantone haben die Vorschriften über die Durchführung der Einvernahmen, welche die Einrichtung geeigneter Räumlichkeiten und die Schulung der befragenden Personen voraussetzen, Mehrausgaben zur Folge, die im jetzigen Zeitpunkt schwer zu beziffern sind. Gewisse grössere Kantone verfügen bereits über die entsprechende Infrastruktur. Kantone, die nicht sehr häufig mit Fällen von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern konfrontiert sind, haben die 3761

Möglichkeit, sich mit anderen Kantonen auf dem Konkordatsweg über die gemeinsame Errichtung und Benutzung der erforderlichen Infrastruktur zu verständigen.

Dasselbe kann allenfalls für das speziell ausgebildete Personal gelten.

Schliesslich dürften die Bestimmungen über den Ablauf der Einvernahmen (Art. 10ter neu OHG), welche qualitativ einwandfreie, im Verfahren verwertbare Aussagen des Opfers gewährleisten, in der Regel zu einer Straffung des Verfahrens führen und dadurch zu einem gewissen Teil die Mehrausgaben der Kantone kompensieren.

8

Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes zur Schaffung von Verfahrensbestimmungen im Bereich der Opferhilfe (im Sinne eines Minimalstandards) stützt sich auf Artikel 64ter BV.

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