A Bundesbeschluss über eine Schuldenbremse

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 126 1

Haushaltführung

Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2

Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3

Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliessen die eidgenössischen Räte nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 159 Abs. 3 Bst. c (neu) und Abs. 4 3

Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch: c.

die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

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BBl 2000 ...

2000­1319

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