Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13434 Widersprechende Gianfranco Ferré S.p.A. JLT, Jumeirah Lakes Towers, Sheikh Zayed Street, P.O. Box 62888, AE-Dubai, internationale Registrierung Nr. 782 228 «FERRE`» gegen Widerspruchsgegnerin RESEAU FERRE DE FRANCE, 92 avenue de France, FR-75013 PARIS, internationale Registrierung Nr. 1 174 424 «RÉSEAU FERRÉ DE FRANCE» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 12. Januar 2015 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird der Widerspruchspartei schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

12. Januar 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2015-0139

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