Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Änderung vom 9. Dezember 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 20151 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7
Beiträge
7.1
Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,50% des massgeblichen Lohnes.
Der Betrag wird monatlich vom Brutto-Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.
7.2
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.
7.3
Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVGMaximum.
Der restliche Teil des Artikels bleibt unverändert.
Art 14.
Ordentliche Überbrückungsrente
14.1
Die Leistungen der Stiftung VRM werden ausschliesslich in Rentenform ausgerichtet.
14.2
Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente entspricht grundsätzlich 72% des entgangenen Monatslohnes bzw. dem Maximalwert gemäss Tabelle A im Anhang 1, entsprechend dem Alter der anspruchsberechtigten Person bei Inanspruchnahme der Überbrückungsrente. Es gelangt immer der tiefere der beiden Beträge zur Auszahlung.
Die Überbrückungsrente basiert auf dem durchschnittlichen ordentlichen Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde.
Als Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,25-fache der maximalen monatlichen AHV-Altersrente. ...
Der restliche Teil des Artikels bleibt unverändert.
1
BB 2015 1681
2015-3366
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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB
Anhang 1 Tabelle A: Überbrückungsrente (gem. Art. 14 Abs. 2 GAV-VRM Gebäudehülle) Leistungsbestimmendes Alter1 in Jahren und Monaten von (JJ/MM) bis (JJ/MM)
Maximale monatliche Überbrückungsrente in % des leistungsbestimmenden Monateslohnes2
Männer
Frauen
60/0060/11
59/0059/11
36.0 %
61/0061/11
60/0060/11
44.0 %
62/0062/05
61/0061/05
54.0 %
62/0664/11
61/0663/11
72.0 %
1 2
...
bis zu einem Monatslohn von höchstens dem 3,25 fachen der maximalen monatlichen AHV-Altersrente
II Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.
9. Dezember 2015
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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