Richtplan des Kantons Schaffhausen Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2015 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des UVEK/ARE vom 30. September 2015 wird der Richtplan des Kantons unter Vorbehalt von Ziffern 214 genehmigt.

2.

Kapitel 2-2-1 und 2-3-2: Der erste Planungsgrundsatz zum Kapitel 2-2-1 und die Massnahme «Nutzungsplanung» (2-3-2/1) werden nicht genehmigt.

Sie sind im Rahmen der Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG) zu überprüfen und anzupassen.

3.

Kapitel 2-2-3: Der Satz «Neubauten müssen dem Zweck der Kleinbauzonen entsprechen.» wird in Abstimmungsanweisung 2-2-3/1 nicht genehmigt.

Neubauten sind in Weilerzonen nach Artikel 33 Raumplanungsverordnung (RPV) nicht zulässig.

4.

Kapitel 3-1: Die Abstimmungsanweisungen «Stadttunneltangente A4» (3-11/1) und «Anschluss Merishausen» (3-1-2/5) werden als Zwischenergebnis (anstatt Festsetzung) genehmigt.

5.

Kapitel B: Die Genehmigung des Raumkonzepts (B) erfolgt unter dem Vorbehalt einer abschliessenden Prüfung im Rahmen der Genehmigung gemäss Artikel 38a RPG.

6.

Kapitel B: Der Karteninhalt «Engpassbeseitigung Nationalstrasse» wird in Karte 01 «Raumkonzept» und in Karte 03 «Raumkonzept - Teil Verkehr» nur genehmigt, soweit Nationalstrassen gemäss dem gültigen Netzbeschluss Nationalstrasse betroffen sind.

7.

Kapitel 2-2-3: Im Richtplan besteht keine Grundlage für die Ausscheidung neuer Zonen im Sinne von Artikel 33 RPV.

8.

Kapitel 1-1-1: Für Einzonungen auf Fruchtfolgeflächen kommt Artikel 30 Absatz 1 RPV zur Anwendung. Die entsprechenden Voraussetzungen gelten, auch wenn die Fläche kompensiert wird, und unabhängig von der Qualität der Fruchtfolgefläche.

9.

Das Materialabbaukonzept 2012 ist nicht Gegenstand der Genehmigung und kann für Bund und Nachbarkantone keine verbindliche Wirkung entfalten.

10. Kapitel 1-4-1: Die Erweiterungen der Materialabbaustandorte 1-4-1/2, 1-41/15, 1-4-1/16, 1-4-1/20 werden vom Bund aufgrund fehlender Informationen zur erfolgten räumlichen Abstimmung lediglich zur Kenntnis genommen.

11. Der Materialabbaustandort 1-4-1/12 hat die Anmerkung «kein Richtplaneintrag», er wird deshalb nur zur Kenntnis genommen.

12. Kapitel 3-1-1: Die Abstimmungsanweisungen «Engpassbeseitigung N4/A81» (3-1-1/3) und «Anschluss Bibern-Hofen» (3-1-1/4) betreffen keine Nationalstrassen. Sie werden mit dem Vorbehalt genehmigt, dass der Kanton für

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die Massnahmen alleinverantwortlich ist und die Federführung nicht beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) liegt.

13. Kapitel 3-1-1: Der A4 Ausbau im Weinland/ZH (3-1-1/2) liegt im Kanton Zürich und ist nicht Gegenstand der Genehmigung.

14. Kapitel 3-2: Aus der Abstimmungsanweisung 3-2-1/4 lassen sich keine verbindlichen Vorgaben für den Bund ableiten.

15. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der Umsetzung des revidierten RPG, a. den im Kapitel Verkehrsintensive Einrichtungen (2-1-4) verwendeten Begriff «urbaner Entwicklungsraum» räumlich abzugrenzen.

b. das Siedlungsgebiet auf den Horizont 2025 Jahre festzulegen; resp. ist das entsprechende Vorgehen aufzuzeigen, wie dieses Ziel erreicht werden kann.

c. dem ARE einen aktualisierten Datensatz Fruchtfolgeflächen (FFF) einzureichen.

16. Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung, a. in der Abstimmungsanweisung 2-2-4/A aufzuzeigen, mit welchem konkreten Vorgehen ein Durchgangsplatz für die Fahrenden realisiert werden soll.

b. die Planungsgrundsätze zum Kapitel 2-2-5 mit dem Grundsatz zu ergänzen, dass das ISOS bei allen raumwirksamen Vorhaben zu berücksichtigen ist.

c. das Verfahren zur Ausscheidung neuer Abbausteilen und zu räum- und umweltrelevanten Erweiterungen von Abbausteilen im Kapitel 1-4-1 zu überprüfen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass im Richtplan eine genügende Grundlage gemäss RPG für die Standorte geschaffen wird.

d. die Abstimmungsanweisung 1-4-1/A hinsichtlich der Bewilligungspraxis von Griengruben mit einem Abbauvolumen <20'000 m3 zu überprüfen. Falls der Kanton am bisherigen Vorgehen festhält, müssen klare Kriterien für die Ausscheidung der Griengruben festgelegt werden.

e. die Aussagen und Anweisungen, welche die Nationalstrassen betreffen, an die aktuell geltenden Zustände (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und den gültigen Netzbeschluss) anzupassen.

f. das Kapitel 4-4 mit einer Liste der Deponiestandorte zu ergänzen, welche zwischen bestehenden, geplanten und zu erweiternden Standorten unterscheidet. Diese Liste muss auch diejenigen Standorte bezeichnen, wo ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 Technische Verordnung über Abfälle (TVA) abgelagert werden darf.

g. die Tabelle 8 im Kapitel
Materialabbau bezüglich der Ablagerung von Inertstoffen zu bereinigen. Inertstoffe dürfen nur an Standorten abgelagert werden, die über eine entsprechende Bewilligung des Kantons verfügen.

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17. Der Kanton wird aufgefordert, innerhalb von vier Jahren die bestehenden Spezialzonen im Sinne von Kap. 2-2-3 auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu überprüfen. Zonen, die dem massgebenden Bundesrecht nicht entsprechen, sind einer sachgerechten anderen Zone zuzuweisen. Zudem sorgt er mittels geeigneter Massnahmen dafür, dass bis zur Zuweisung zu einer bundesrechtskonformen Zone nur Bewilligungen erteilt werden, welche den allgemeinen Regeln zum Bauen ausserhalb der Bauzonen entsprechen. Der Kanton informiert im Rahmen der periodischen Berichterstattung (Art. 9 Abs. 1 RPV) über die Umsetzung von Artikel 33 RPV.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:


Planungs- und Naturschutzamt Schaffhausen, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 73 25



Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

31. Dezember 2015

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Bundesamt für Raumentwicklung