Merkblatt und Formular des Sekretariats der WEKO

Bonusregelung (Selbstanzeige) vom 8. September 2014 (Stand am 26. Januar 2015) von der Wettbewerbskommission (WEKO) zur Kenntnis genommen

Teil I: Merkblatt A. Zweck 1. Dieses Merkblatt erläutert die Bonusregelung (Selbstanzeige) gemäss Artikel 49a Absatz 2 Kartellgesetz (KG)1 und Artikel 8­14 KG-Sanktionsverordnung (SVKG)2.

Es geht darauf ein, welches die materiellen Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Sanktion sind, klärt die konkrete Vorgehensweise bei der Einreichung der Selbstanzeige sowie deren spätere Behandlung im Verfahren. Das Merkblatt wird ergänzt durch Formulare, die sich in Teil II des vorliegenden Dokumentes befinden.

B. Gesetzliche Grundlagen 2. Gemäss Artikel 49a Absatz 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Artikel 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.

3. Gegenüber Unternehmen, welche an der Aufdeckung und Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen mitwirken, kann auf eine Sanktionierung entweder ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 49a Abs. 2 KG). Die Voraussetzungen, unter welchen eine vollständige oder teilweise Reduktion der Sanktionen erfolgen kann, werden in der SVKG umschrieben.

C. Inhalt der Bonusregelung 4. Die SVKG sieht vor, dass für das erste Unternehmen, welches die Bonusregelung3 in Anspruch nimmt, ein vollständiger Erlass der Sanktion möglich ist (Art. 8 ff. SVKG); für alle anderen Unternehmen kommt eine Reduktion der Sanktion von maximal 50 % (Art. 12 ff. SVKG) in Frage (bei «Bonus Plus» bis maximal 80 %, vgl. Rz 20).

5. Eine Eingabe zur Erlangung eines Erlasses oder einer Reduktion der Sanktion muss Klarheit über den Sachverhalt schaffen. Dies betrifft sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente. Das bedeutet namentlich, dass das 1 2 3

Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG); SR 251.

Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG); SR 251.5.

Die Bonusregelung wird zuweilen auch Kronzeugenregelung genannt.

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2015-1091

Unternehmen aufdecken muss, welches der verfolgte Zweck der angezeigten Verhaltensweise war, wie das Verhalten durch das Unternehmen umgesetzt wurde sowie ­ soweit Informationen und Beweismittel dazu vorhanden sind ­ wie die Umsetzung durch andere beteiligte Unternehmen erfolgt ist. Zu diesem Zweck kann das Unternehmen insbesondere vorbestehende Beweismittel einreichen und Protokollaussagen tätigen. Keine Selbstanzeige liegt typischerweise dann vor, wenn das Unternehmen die beigebrachten Informationen und Beweismittel selbst wieder entkräftet, etwa indem es eine Verhaltensabstimmung mit anderen Unternehmen bestreitet oder generell (mögliche) negative Auswirkungen auf den Wettbewerb verneint. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Unternehmen schuldig bekennt, einen bestimmten kartellrechtlichen Tatbestand verletzt zu haben, oder dass es eine rechtliche Würdigung der offengelegten Tatsachen vornimmt (z.B. bezüglich der Frage der Erheblichkeit).

1. Vollständiger Erlass der Sanktionen 6. Ein Unternehmen, welches einen vollständigen Erlass der Sanktionen anstrebt, hat den Wettbewerbsbehörden als Erstes seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung anzuzeigen (Art. 8 SVKG). Hierbei hat es darzulegen, inwiefern es mit anderen Unternehmen an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt ist, welche eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Insbesondere ist auszuführen, was mit der Wettbewerbsbeschränkung bezweckt war und welche Auswirkungen diese auf dem Markt gezeigt hat.

7. Für einen vollständigen Erlass der Sanktionen sind folgende Voraussetzungen einzuhalten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a oder b SVKG sowie in beiden Fällen zusätzlich Bst. c): a. Eröffnungskooperation 8. Das Unternehmen liefert als Erstes der Wettbewerbsbehörde Informationen, die es dieser ermöglichen, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG).

9. Damit die Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung eröffnen kann, müssen sich aufgrund der gelieferten Informationen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben (Art. 27 Abs. 1 KG). Dies ist stets dann der Fall, wenn die Informationen einen hinreichenden Tatverdacht für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung begründen, welcher die Durchführung von Hausdurchsuchungen im Sinne von Artikel
42 KG ermöglicht.

10. Ein vollständiger Erlass aufgrund einer Eröffnungskooperation ist nur möglich, wenn die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Informationen verfügt, um eine Untersuchung bezüglich der angezeigten Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 3 SVKG).

b. Feststellungskooperation 11. Das Unternehmen liefert als Erstes der Wettbewerbsbehörde Beweismittel, welche es dieser ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG).

12. Ein vollständiger Erlass aufgrund einer Feststellungskooperation ist nur noch möglich, wenn:

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­

nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen der Eröffnungskooperation gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a SVKG erfüllt hat (Art. 8 Abs. 4 Bst. a SVKG); und (kumulativ)

­

die Wettbewerbsbehörde nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 4 Bst. b SVKG).

13. Eine Feststellungskooperation ist somit auch dann noch möglich, wenn die Wettbewerbsbehörde bereits über ausreichende Informationen bzw. Anhaltspunkte verfügt, um eine Untersuchung zu eröffnen. Sie bleibt auch möglich, wenn die Untersuchung bereits eröffnet worden ist, namentlich auch während einer Hausdurchsuchung, solange die Wettbewerbsbehörde noch nicht über ausreichende Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsverstoss zu beweisen.

14. Bei der Feststellungskooperation sind die Anforderungen an die Informationen, die durch das Unternehmen einzureichen sind, wesentlich höher als bei der Eröffnungskooperation. Während bei der Eröffnungskooperation Informationen genügen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen, müssen bei der Feststellungskooperation Beweismittel eingereicht werden, die den Nachweis des Verstosses ermöglichen.

c. Weitere Voraussetzungen 15. Für einen Sanktionserlass müssen in beiden Fällen (Eröffnungskooperation gemäss Bst. a und Feststellungskooperation gemäss Bst. b) zusätzlich folgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden (Art. 8 Abs. 2 SVKG): ­

Kein anderes Unternehmen wurde vom Anzeigenden zur Teilnahme am Wettbewerbsverstoss gezwungen. Zudem hat das anzeigende Unternehmen bezüglich des angezeigten Wettbewerbsverstosses nicht die anstiftende oder führende Rolle eingenommen;

­

der Wettbewerbsbehörde sind unaufgefordert sämtliche im Einflussbereich des anzeigenden Unternehmens liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den angezeigten Wettbewerbsverstoss vorzulegen;

­

das Unternehmen hat während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenzuarbeiten;

­

das Unternehmen hat seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einzustellen.

16. Über die Gewährung des vollständigen Erlasses entscheidet die Wettbewerbskommission (WEKO) am Ende des Verfahrens (Art. 11 SVKG).

2. Reduktion der Sanktion (Art. 12 und 13 SVKG) 17. Der vollständige Erlass der Sanktionen kann nur einem einzigen Unternehmen ­ demjenigen, das zuerst meldet ­ gewährt werden. Für alle anderen Unternehmen besteht die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass, d.h. eine Reduktion der Sanktion zu erreichen (Art. 12­14 SVKG).

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18. Voraussetzung für eine Reduktion der Sanktion ist, dass das Unternehmen seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung anzeigt (vgl. Rz 6) und unaufgefordert am Verfahren mitwirkt. Insbesondere hat das Unternehmen: ­

der Wettbewerbsbehörde sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel vorzulegen;

­

während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenzuarbeiten; und

­

im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde (vgl. Rz 15) den Wettbewerbsverstoss einzustellen.

19. Die Reduktion des Sanktionsbetrages beträgt bis zu 50 % je nach Wichtigkeit des Beitrages des Unternehmens zum Verfahrenserfolg. Die Wichtigkeit von Angaben, die unaufgefordert eingereicht werden, reduziert sich, wenn diese Angaben schon von anderen Unternehmen gemacht wurden.

20. Die Reduktion kann bis zu 80 % betragen, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Wettbewerbsverstösse («Bonus Plus»). Diese Informationen oder Beweismittel müssen derart sein, dass sie für den weiteren Wettbewerbsverstoss die Voraussetzungen entweder für die Eröffnungs- oder die Feststellungskooperation erfüllen (Art. 8 Abs. 1 SVKG).

21. Über die Höhe der Reduktion entscheidet die WEKO am Ende des Verfahrens (Art. 14 Abs. 1 SVKG).

3. Selbstanzeige bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 7 KG)?

21a. Gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG sind Selbstanzeigen nicht auf Wettbewerbsabreden beschränkt, sondern für alle Wettbewerbsbeschränkungen zugänglich, das heisst auch für Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Artikel 7 KG. Artikel 8 SVKG sieht den vollständigen Erlass zwar nur vor für Fälle von Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG; Artikel 12 Absatz 1 SVKG hingegen lässt sich auch auf Fälle von Artikel 7 KG anwenden. Folglich ist davon auszugehen, dass bei einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zwar ein teilweiser, nicht aber ein vollständiger Erlass der Sanktion in Frage kommt. Diejenigen Ausführungen in diesem Merkblatt sowie in den Meldeformularen, welche sich auf Abreden nach Artikel 5 KG beziehen, gelten deshalb sinngemäss auch für die Selbstanzeige des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Artikel 7 KG. Eine Sanktionsreduktion setzt voraus, dass das sich selbst anzeigende Unternehmen der Wettbewerbsbehörde Informationen liefert, welche die Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 27 KG ermöglichen (Eröffnungskooperation), oder Beweismittel vorlegt, welche es ermöglichen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 7 KG festzustellen (Feststellungskooperation). Auch in Fällen von Artikel 7 KG sind für einen Bonus hohe Anforderungen zu stellen, zumal massgebliche Beweismittel meist nur beim anzeigenden Unternehmen selbst vorliegen: Das anzeigende Unternehmen hat insbesondere
hinreichend konkrete Angaben zu seiner Marktstellung, zur Art des Missbrauchs (konkrete Verhaltensweise und Motive dafür) sowie zum Fehlen von sachlichen Gründen zu machen.

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D. Verfahren 1. Marker und Selbstanzeige 22. Da nur für das erste Unternehmen, welches die Bonusregelung in Anspruch nimmt, ein vollständiger Sanktionserlass in Frage kommt, muss einerseits gewährleistet werden, dass die Reihenfolge des Eingangs von Selbstanzeigen eindeutig festgestellt werden kann, und andererseits, dass Unternehmen, die eine Selbstanzeige einreichen wollen, ihren Platz in der Reihenfolge möglichst rasch sichern können. Diesen Zwecken dient das sogenannte Marker-System.

23. Eine Selbstanzeige (und auch ein Marker) kann nur von einem einzigen Unternehmen allein (bzw. seiner Vertretung), nicht aber von zwei oder mehreren Unternehmen gemeinsam (bzw. deren Vertretung) eingereicht werden (Art. 8 Abs. 1 SVKG).

a. Marker 24. Der Marker ist die Erklärung, dass das Unternehmen eine Selbstanzeige einreichen wird. Der Marker ist damit der Selbstanzeige vorgelagert und ist inhaltlich weniger umfangreich als die Selbstanzeige.

25. Der Zeitpunkt des Setzens des Markers ist für den Rang der Selbstanzeige massgebend, sofern anschliessend eine Selbstanzeige eingereicht wird, die den Erfordernissen für die Gewährung des vollständigen bzw. teilweisen Sanktionserlasses genügt. Folgt auf den Marker keine Selbstanzeige, so entfällt dieser. Der besetzte Rang wird dadurch wieder frei und die Unternehmen, welche die nachfolgenden Marker gesetzt haben, können ihren eigenen Rang verbessern (sofern sie in der Folge eine Selbstanzeige einreichen).

26. Der Marker beinhaltet mindestens (vgl. auch das Formular «Marker für Selbstanzeige» unten in Teil II): ­

Name und Anschrift des sich anzeigenden Unternehmens, unter Angabe einer Kontaktperson;

­

die Erklärung, das Verhalten mit anderen Unternehmen koordiniert zu haben mit dem Zweck und/oder der Wirkung, den Wettbewerb in irgendeiner Form zu beschränken;

­

die Erklärung, eine formelle Selbstanzeige einreichen zu wollen;

­

Grundangaben zur Wettbewerbsbeschränkung, so wie sie zum Zeitpunkt der Markersetzung mit vertretbarem Aufwand eruierbar sind: Art und Dauer der Beschränkung, beteiligte Unternehmen, betroffene Produkte/Dienstleistungen und Gebiete; und

­

Datum und Unterschrift.

27. Der Marker wird aus Gründen der genauen Bestimmung des Eingangszeitpunkts vorzugsweise per E-Mail an folgende Adresse gesetzt: selbstanzeige@ weko.admin.ch. Hierzu ist das Formular «Marker für Selbstanzeige» (vgl. unten in Teil II) auszufüllen und anschliessend in elektronischer Form (z.B. Scan, Foto) zu übermitteln. Der Eingang der E-Mail wird automatisch bestätigt.

28. Um eine möglichst rasche Rückmeldung des Sekretariats zu erhalten, empfiehlt es sich, den Marker telefonisch anzukünden. Ansprechpersonen sind der Direktor des Sekretariats (058 462 20 40) oder seine Stellvertretung.

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29. Es ist auch möglich, den schriftlichen Marker zu faxen (Fax-Nr. 058 462 20 53), persönlich zu überbringen bzw. durch einen Boten überbringen zu lassen, per Post zuzusenden oder ihn in Absprache mit dem Sekretariat in dessen Räumlichkeiten mündlich zu Protokoll zu geben (Monbijoustrasse 43, 3003 Bern). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass beim Versand per Post der Eingang eines Schreibens zeitlich unter Umständen nicht genau erfasst werden kann. Zudem ist zu beachten, dass diese Varianten gerade während einer Hausdurchsuchung langsamer als die Zustellung per E-Mail oder Fax sind. Es ist nicht möglich, den Marker per Telefon zu setzen.

30. Soll der Marker während einer Hausdurchsuchung bezüglich des untersuchten Sachverhalts gesetzt werden, so kann hierfür auch das Formular verwendet werden, welches dem Unternehmen zu Beginn der Hausdurchsuchung überreicht wird. Es ist nicht möglich, den Marker mündlich beim vor Ort anwesenden Durchsuchungsteam des Sekretariats zu setzen. Einen Marker mündlich zu Protokoll zu geben ist während einer Hausdurchsuchung zwar möglich, allerdings nur in Absprache mit der Einsatzleitung, welche die genauen Modalitäten festlegt und die Gleichbehandlung aller Unternehmen gewährleistet, welche den Marker mündlich zu Protokoll geben wollen. Dies bedeutet namentlich, dass die Protokollierung des Markers durch ein Einvernahmeteam des Sekretariats in der Reihenfolge der (mündlichen) Kontaktaufnahme mit der Einsatzzentrale ermöglicht wird. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Unternehmen das Risiko tragen, dass in der Zeit zwischen mündlicher Anmeldung der beabsichtigten Markersetzung bis zum Abschluss der Protokollierung des Markers von einem anderen Unternehmen ein schriftlicher Marker insb. per E-Mail oder Fax gesetzt wird.

31. Ab dem Setzen des Markers hat das Unternehmen eine Kooperationspflicht, sofern es den Marker nicht wieder verlieren will. Dies bedeutet namentlich, dass die Unternehmensverantwortlichen bereit sind, sowohl unaufgefordert als auch im Rahmen von Auskunfts-/Akteneditionsbegehren (Art. 40 KG) sowie Einvernahmen (Art. 42 Abs. 1 KG) Auskunft zu geben und bei allfälligen Hausdurchsuchungen die Wettbewerbsbehörde aktiv bei der Durchsuchung und Beweissicherstellung zu unterstützen.

32. Das Sekretariat bestätigt unverzüglich das Setzen des
Markers unter Angabe von Datum und Uhrzeit.

33. Das Sekretariat setzt dem Unternehmen eine Frist zur Einreichung der Selbstanzeige.

b. Selbstanzeige 34. Das Setzen eines Markers ist keine Voraussetzung für die Einreichung einer Selbstanzeige. Es ist möglich, eine Selbstanzeige direkt, also ohne vorgängigen Marker einzureichen. In diesem Fall fällt der Zeitpunkt des Markers mit demjenigen des Eingangs der Selbstanzeige zusammen, d.h., dieser Zeitpunkt ist für den Rang der Selbstanzeige massgebend.

35. Die Ansprechpersonen für die Einreichung einer Selbstanzeige sind der Direktor des Sekretariats (058 462 20 40) oder seine Stellvertretung.

36. Die Selbstanzeige kann schriftlich erfolgen und persönlich oder durch einen Boten überbracht oder per Post zugestellt werden. Bei der Zustellung per Post können der Eingangszeitpunkt so wie die Reihen-/Rangfolge unter Umständen nicht genau erfasst werden (vgl. auch oben Rz 29).

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37. Die Selbstanzeige kann auch mündlich in den Räumlichkeiten des Sekretariats zu Protokoll gegeben werden (mündliche Selbstanzeige, Art. 9 Abs. 1 SVKG). In diesem Fall hat die Selbstanzeigerin die zur Protokollierung notwendigen personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch der Selbstanzeigerin erfolgt die Protokollierung auf den Informatikmitteln der Behörde.

38. Das Sekretariat bestätigt unverzüglich und schriftlich den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe von Datum und Uhrzeit. Bei einer mündlichen Selbstanzeige kann auf die Übergabe der Bestätigung zugunsten einer Einsichtnahme vor Ort verzichtet werden («korrespondenzloses Verfahren»). Diese Einsichtnahme ist mit einer Unterschrift auf der Bestätigung zu quittieren.

39. Das Sekretariat prüft, ob die Selbstanzeige die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion gemäss Artikel 8 Absatz 1 SVKG erfüllt oder ob noch weitere Informationen und Beweismittel eingereicht werden müssen. Im zweiten Fall setzt es den Unternehmen eine Frist, um ihre Selbstanzeige zu vervollständigen.

40. Ist die Selbstanzeige nach Auffassung des Sekretariats weiterhin nicht vollständig, so wird es im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums dem Unternehmen mitteilen, welche Informationen noch einzureichen sind (Art. 9 Abs. 3 Bst. b SVKG) und ihm hierfür eine letzte Frist ansetzen. Gelingt die Vervollständigung der Selbstanzeige nicht, so verliert das Unternehmen seinen Rang. Es ist dann in der Reihenfolge der Marker zu prüfen, ob ein anderes Unternehmen in der Lage ist, als Erstes eine vollständige Selbstanzeige einzureichen.

41. Sobald das Sekretariat die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion als erfüllt erachtet, wird es dies dem Unternehmen im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mitteilen (Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG). Es handelt sich um die Mitteilung des bedingten Sanktionserlasses, d.h., die Sanktion wird erlassen, sofern das Unternehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens die Voraussetzungen des Artikel 8 Absatz 2 SVKG erfüllt, insbesondere seinen Kooperationspflichten nachkommt. Über den endgültigen Erlass entscheidet die WEKO am Ende des Verfahrens (Art. 11 Abs. 1 SVKG). Die WEKO kann von der Mitteilung gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a SVKG nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen
bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 SVKG).

42. Im korrespondenzlosen Verfahren (vgl. oben Rz 38) können die Schreiben gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a bzw. b SVKG in den Räumlichkeiten der Wettbewerbsbehörden eingesehen werden.

43. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, die Selbstanzeige in anonymisierter Form einzureichen (Art. 9 Abs. 2 SVKG), etwa durch die Zwischenschaltung eines Anwaltes. Das Sekretariat wird daraufhin in seinem Schreiben, mit welchem es sich dazu äussert, ob die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 SVKG), dem Unternehmen eine Frist setzen, binnen welcher die Identität offen gelegt werden muss.

44. Später eingegangene Selbstanzeigen werden erst dann geprüft, wenn über früher eingegangene Selbstanzeigen bereits befunden wurde (Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 3 SVKG). Wurde einem Unternehmen für eine früher eingegangene Selbstanzeige der bedingte Sanktionserlass mitgeteilt (vgl. Rz 41), so werden die späteren Selbstanzeiger über diesen Umstand i.d.R. umgehend informiert. Entscheidend für die Höhe der 3352

Reduktion der Sanktion ist bei den späteren Selbstanzeigerinnen die Wichtigkeit ihres Beitrages zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG), d.h. namentlich der Zeitpunkt, die Qualität und die Quantität der eingereichten Informationen und Beweismittel.

45. Alle Selbstanzeigerinnen treffen während des gesamten Verfahrens Kooperationspflichten, die über die in einem Verwaltungsverfahren üblichen Mitwirkungspflichten hinausgehen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c SVKG). Diese betreffen namentlich die Bereitschaft, im Rahmen von Einvernahmen gemäss Artikel 42 Absatz 1 KG auszusagen, Auskunftsbegehren zu beantworten sowie alle für das Unternehmen (auch international) zugänglichen Beweismittel unaufgefordert oder auf Verlangen der Behörden einzureichen. Ist die Kooperation mangelhaft, so verliert das Unternehmen den gemäss Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a SVKG zugesicherten Sanktionserlass.

46. Sofern das Unternehmen bei weiteren Wettbewerbsbehörden Selbstanzeigen eingereicht hat, verlangt das Sekretariat die Ausstellung eines «Waiver», d.h. den Verzicht des Unternehmens auf die Vertraulichkeit der Selbstanzeige gegenüber anderen Wettbewerbsbehörden, so dass das Sekretariat mit diesen Informationen bezüglich der Selbstanzeigen austauschen und namentlich Ermittlungsmassnahmen koordinieren kann.

2. Vertraulichkeit und Akteneinsicht 47. Das Sekretariat wird die Identität von Unternehmen, die eine Selbstanzeige einreichen, vertraulich behandeln. Die Vertraulichkeit entfällt erst im Rahmen der speziell geregelten Akteneinsicht (vgl. unten Rz 49) sowie wenn das Unternehmen auf die Vertraulichkeit verzichtet, beispielsweise durch öffentliche Bekanntgabe der Einreichung einer Selbstanzeige. Es besteht aber kein Anspruch darauf, die Tatsache geheim zu halten, dass in einer Untersuchung eine oder mehrere Selbstanzeigen eingegangen sind.

48. Die im Rahmen einer Selbstanzeige eingereichten Informationen und Beweismittel werden bei der Behörde in einem von den übrigen Verfahrensakten unabhängigen «Selbstanzeigedossier» geführt. Der Zugang zu den elektronischen und physischen Akten im Selbstanzeigedossier ist auf die mit dem Fall betrauten Mitarbeiter des Sekretariats eingeschränkt.

49. Die Akteneinsicht in Selbstanzeigedossiers erfolgt in der Regel erst im Zusammenhang mit dem Versand des Antrags des Sekretariats an die
Untersuchungsadressaten zur Stellungnahme (Art. 30 Abs. 2 KG). Ausnahmsweise kann die Akteneinsicht bereits früher erfolgen, insbesondere wenn über den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung (Art. 29 KG) verhandelt wird. Auch kann nicht in allen Fällen ausgeschlossen werden (etwa bei einer geringen Anzahl von Verfahrensparteien und mehreren Selbstanzeigen), dass möglicherweise schon vor Versand des Antrags nach Artikel 30 Absatz 2 KG Rückschlüsse auf die Identität der Selbstanzeigerinnen gezogen werden können.

50. Bei der Akteneinsicht in Selbstanzeigedossiers sind die Geschäftsgeheimnisse zu wahren (Art. 25 KG; vgl. auch das «Merkblatt Geschäftsgeheimnisse»4).

4

Das Merkblatt ist abrufbar unter www.weko.admin.ch > unter Dokumentation > Bekanntmachungen/Erläuterungen > Merkblatt: Geschäftsgeheimnisse.

3353

51. Das Sekretariat wägt bei der Gewährung der Akteneinsicht den Anspruch auf eine wirksame Verteidigung der Untersuchungsadressaten gegenüber den öffentlichen und privaten Interessen am Schutz des Instruments der Bonusregelung ab.

Dabei hält es sich an folgende Grundsätze, wobei zwischen Selbstanzeigen und Beilagen zu unterscheiden ist: ­

Die Akteneinsicht in die eigentlichen Selbstanzeigen erfolgt ausnahmslos in den Räumlichkeiten des Sekretariats, und zwar unabhängig von der Form der Selbstanzeige (schriftlich oder mündlich). Die Erstellung von Kopien oder anderen Reproduktionen (Scans, Fotos etc.) ist ausgeschlossen. Dies gilt generell, also sowohl für die Selbstanzeigerin selber als auch für alle übrigen Verfahrensparteien. Hingegen ist es zulässig, sich während der Akteneinsicht Notizen zu machen oder ein Diktiergerät zu verwenden.

­

Die Einsicht in die Beilagen (d.h. die vorbestehenden Beweismittel) zur Selbstanzeige hängt von deren Umfang ab. Grundsätzlich erfolgt die Einsicht ebenfalls vor Ort; ist der Umfang hingegen so gross, dass eine Einsichtnahme vor Ort nicht zumutbar ist und eine wirksame Verteidigung verunmöglicht würde, werden den Untersuchungsadressaten Kopien (i.d.R. in elektronischer Form) zur Verfügung gestellt, verbunden mit einer Verwendungsbeschränkung. Dies bedeutet, dass die zur Verfügung gestellten Kopien nur zum Zwecke der Verteidigung im Kartellverwaltungsverfahren vor den schweizerischen Wettbewerbsbehörden verwendet werden dürfen (nicht aber in Zivil-, Straf- und ausländischen Verfahren).

52. Die Untersuchungsadressaten werden über die im jeweiligen Verfahren massgebenden Modalitäten der Akteneinsicht informiert. Sie haben zu bestätigen, dass sie über diese Modalitäten aufgeklärt wurden, und sich zur Einhaltung der Modalitäten zu verpflichten («Aufklärungsbestätigung und Verpflichtungserklärung»).

53. Falls gewünscht, sollte das Unternehmen darauf hinweisen, dass es die Selbstanzeige freiwillig einreicht, und vom Sekretariat die Zusicherung der Geheimhaltung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ5 verlangen, damit die Selbstanzeigeakten nicht aufgrund des BGÖ zugänglich gemacht werden müssen.

Teil II: Formulare Nachfolgend finden sich zwei Formulare:

5

­

Formular A kann zur Setzung des Markers verwendet werden.

­

Formular B legt fest, welche notwendigen inhaltlichen Angaben eine Selbstanzeige zu enthalten hat (Art. 9 bzw. 13 SVKG).

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3).

3354

Formular A ­ Marker für Selbstanzeige An: E-Mail: Fax-Nr.: Anzahl Seiten:

Direktor des Sekretariats der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43, 3003 Bern selbstanzeige@weko.admin.ch 058 462 20 53 2

Sehr geehrter Herr Direktor Unser Unternehmen, die .......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

erklärt hiermit, dass es eine Selbstanzeige gemäss Artikel 49a Absatz 2 KG i.V.m.

Artikel 8 ff. SVKG einreichen wird.

Unser Unternehmen: ­

zeigt seine Beteiligung an einer mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG an (Art. 8 Abs. 1 SVKG).

Hierbei hat es darzulegen, inwiefern es mit anderen Unternehmen an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt war/ist, welche eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Insbesondere ist auszuführen, was mit der Verhaltensweise bezweckt war und welche Auswirkungen diese auf dem Markt gezeigt hat;

­

wird Informationen liefern, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren gemäss Artikel 27 KG zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG) oder Beweismittel vorlegen, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen mutmasslichen Wettbewerbsverstoss gemäss Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG);

­

wird der Wettbewerbsbehörde unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den mutmasslichen Wettbewerbsverstoss vorlegen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b SVKG). Dies bedeutet u.a., dass sämtliche unmittelbar verfügbaren Beweismittel umgehend der Wettbewerbsbehörde übergeben werden und dass das Unternehmen sofort bereit ist, im Rahmen von mündlichen Einvernahmen gemäss Artikel 42 Absatz 1 KG zum mutmasslichen Wettbewerbsverstoss Auskunft zu geben;

­

wird während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. c SVKG). Dies bedeutet u.a., dass es die Wettbewerbsbehörde bei allfälligen Hausdurchsuchungen aktiv bei der Durchsuchung und Beweissicherstellung unterstützt;

­

gibt seine Beteiligung am mutmasslichen Wettbewerbsverstoss per sofort auf (Art. 8 Abs. 2 Bst. d SVKG).

Die für das Setzen des Markers notwendigen Mindestangaben finden Sie auf der nachfolgenden Seite.

3355

Informationen zum Unternehmen: Name und Adresse des Unternehmens: .........................................................................

.......................................................................................................................................

Kontaktperson(en), Vertretung: .....................................................................................

.......................................................................................................................................

Informationen zum mutmasslichen Wettbewerbsverstoss: Betroffene Produkte/Dienstleistungen: ..........................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

Betroffene Gebiete: ........................................................................................................

.......................................................................................................................................

Art des mutmasslichen Verstosses (kurze Beschreibung): ............................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

Auswirkungen des mutmasslichen Verstosses: .............................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

Dauer des mutmasslichen Verstosses:
...........................................................................

.......................................................................................................................................

Beteiligte Unternehmen: ................................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

Involvierte natürliche Personen: ....................................................................................

.......................................................................................................................................

.......................................................................................................................................

Ort und Datum: ..............................................................................................................

Unternehmensvertretung:...............................................................................................

3356

Formular B ­ Selbstanzeige 1.

Informationen zum anzeigenden Unternehmen (vgl. zur Möglichkeit einer anonymisierten Selbstanzeige oben Rz 43)

1.1.

Firma

1.2.

Rechtsform

1.3.

Adresse

1.4.

Wohn-/Geschäftssitz

1.5.

Kontaktperson im Unternehmen (Name, Funktion, direkte Telefon-/NatelNummer, E-Mail)

1.6.

Telefonnummer des Unternehmens

1.7.

Fax-Nummer des Unternehmens

1.8.

Falls vorhanden: Rechtsvertreter (Name, Adresse, Telefonnummer)

2.

Mutmasslicher Wettbewerbsverstoss:

2.1.

Beschreiben Sie die Art und Weise, wie Sie Ihr Verhalten mit anderen Unternehmen abgestimmt haben (z.B. Vereinbarung).

2.2.

Umschreiben Sie den genauen Inhalt bzw. Gegenstand des abgestimmten Verhaltens bzw. der Abrede (z.B. Preis-, Gebiets- oder Mengenabrede, Preisbindung der zweiten Hand, Gebietsabschottung [vgl. Art. 5 Abs. 3 und 4 KG]).

3.

Am mutmasslichen Wettbewerbsverstoss beteiligte Unternehmen:

3.1.

Nennen Sie die anderen an der mutmasslichen Abrede beteiligten Unternehmen (insb. Firma, Rechtsform, Adresse, Wohn-/Geschäftssitz).

3.2.

Nennen Sie die für die genannten Unternehmen handelnden natürlichen Personen sowie allenfalls andere Personen, die von den Behörden kontaktiert werden können (insb. Namen, Funktion im Unternehmen).

4.

Umschreibung der betroffenen bzw. relevanten Märkte

4.1.

Welche Produkte/Dienstleistungen umfasst die Abrede?

4.2.

Welches räumlich abgrenzbare Gebiet wird von der Abrede umfasst?

4.3.

Über welchen Zeitraum hinweg wurde/wird der mutmassliche Wettbewerbsverstoss praktiziert?

5.

Zweck und Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung

5.1.

Hat Ihr Verhalten im Markt eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt? (Ja/Nein)

5.2.

Nennen Sie den Zweck und die angestrebten Wirkungen, welche Ihre Verhaltensweise hatte/hat.

5.3.

Beschreiben Sie die Umsetzung der Verhaltensweise in Ihrem Unternehmen.

3357

5.4.

Beschreiben Sie die effektiven und allenfalls die möglichen Auswirkungen, welche Ihre Verhaltensweise im Markt sowie auf den Wettbewerb hat, gehabt hat oder haben könnte.

6.

Beweismittel

6.1.

Nennen Sie alle wesentlichen Beweismittel, die Sie vorlegen können (insb.

Verträge, E-Mails, Notizen, andere Dokumente und Schriftstücke, Namen von Zeugen, Daten und andere Hinweise auf Treffen, Telefonate und sonstige Kontakte etc.). Legen Sie diese Beweismittel der Selbstanzeige bei.

6.2.

Nennen Sie weitere wesentliche Beweismittel, die Sie nicht selber vorlegen können und teilen Sie mit, wer diese Beweismittel vorgelegen kann bzw. wo diese Beweismittel gefunden werden können.

7.

Andere Selbstanzeigen und Verfahren

7.1.

Geben Sie an, ob und bei welchen ausländischen Wettbewerbsbehörden ebenfalls Selbstanzeigen bezüglich einer vergleichbaren Verhaltensweise eingereicht wurden oder dies beabsichtigt ist. Geben Sie zudem an, falls Sie (auch ohne Einreichung einer Selbstanzeige) bereits Adressat eines entsprechenden ausländischen wettbewerbsrechtlichen Verfahrens sind. Auf die konkrete Nennung der Behörde kann nur dann verzichtet werden, wenn Sie bestätigen, dass Ihnen die (namentlich nicht genannte) ausländische Wettbewerbsbehörde im konkreten Fall und auf Nachfrage hin explizit untersagt hat, diese Information gegenüber dem Sekretariat offen zu legen.

7.2.

Geben Sie an, bei welchen weiteren Schweizer Behörden (namentlich Regulierungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden) die vorliegende Verhaltensweise ebenfalls angezeigt wurde oder dies beabsichtigt ist. Geben Sie zudem an, falls Sie (auch ohne Einreichung einer Anzeige) bereits Adressat von Abklärungen anderer Schweizer Behörden bezüglich desselben Sachverhaltes sind.

8.

Weitere Hinweise und Bemerkungen

Bitte zögern Sie nicht, weitere Bemerkungen oder Informationen anzufügen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein könnten.

Bitte versehen Sie Ihre Selbstanzeige mit Datum und Unterschrift sowie einem deutlich sichtbaren Hinweis auf die Vertraulichkeit des Dokuments. Weisen Sie, falls gewünscht, darauf hin, dass Sie die Selbstanzeige freiwillig eingereicht haben, und verlangen Sie von uns die Zusicherung der Geheimhaltung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h BGÖ.

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