Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13456 Widersprechende Cornavin Watch Company AG, Dufourstrasse 1, CH-8008 Zürich, internationale Registrierung Nr. 826 338 «CORNAVIN» gegen Widerspruchsgegner Mamani Flores, Martin Nazario, Av. Javier Prado Oeste 2367 Interior 201, Lima, Peru, internationale Registrierung Nr. 1 119 120 «CORNAVIN» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. Januar 2015 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird der Widerspruchspartei schriftlich, den Widerspruchsgegnern durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

8. Januar 2015

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2015-0140