Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

30. April 2015

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Anpassung der Rentenumwandlungssätze Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 reichte die Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG, Zürich, eine Tarifeingabe betreffend Anpassung der überobligatorischen Rentenumwandlungssätze per 1. Januar 2016 ­ mit neu entwickelten Generationentafeln ­ ein. Für bestehende Verträge werden, bei unver-ändertem technischen Zins von 3.50 %, die Rentenumwandlungssätze der Frauen denjenigen der Männer angeglichen.

Für neue Kunden wird ab 1. Januar 2016 ein technischer Zins von 3.00 % und ein um 6.36 % reduzierter Rentenumwandlungssatz angewendet werden.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 30. April 2015 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2016 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

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2015-1521

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

2. Juni 2015

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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