Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Änderung vom 12. Februar 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 21. April 2009, vom 1. September 2009, vom 12. April 2010, vom 5. Mai 2011, vom 8. März 2012, vom 1. Oktober 2012, vom 26. Februar 2013, vom 23. September 2013 und vom 20. Februar 2014 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Art. 19 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 21. April 2009, vom 1. September 2009, vom 12. April 2010, vom 5. Mai 2011, vom 8. März 2012, vom 1. Oktober 2012, vom 26. Februar 2013, vom 23. September 2013 und vom 20. Februar 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt2:

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BBl 2009 3145 6545, 2010 2635, 2011 4167, 2012 3537 9075, 2013 1953 8311, 2014 2353 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2015-0282

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

Art. 19

Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag

19.1

Grundsatz

19.2

Zweckbestimmung

19.3

Arbeitnehmerbeitrag

19.4

Arbeitgeberbeitrag

19.5

Beitragspflicht und Rückerstattung

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

12. Februar 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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