Antrag auf Abschluss von Ergänzungen der Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Zug (Art. 19 Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990, SuG, SR 616.1) Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und dem Kanton Zug Bereich:

Lärm- und Schallschutz (Art. 50 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG; SR 814.01)

Dauer:

01.01.2012­31.12.2015

Programmziele:

1. Verminderung Lärmbelastungen und Zahl der belasteten Personen aus dem Strassenverkehr 2. Ausnahmeregelungen (Erleichterungen)

Bundesbeitrag: 1 210 125 Franken (anstelle der ursprünglich vereinbarten 1 613 500 Franken) Verpflichtungskredit Nr. V0142.01 Lärmschutz 2012­2015 des Bundes Rechtsmittel Wer durch einen Antrag auf Abschluss einer Programmvereinbarung besonders berührt ist oder ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hat, kann nach Massgabe von Artikel 19 Absatz 3 SuG innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Die vollständigen Unterlagen einschliesslich Anhänge können innerhalb derselben Frist und nach telefonischer Voranmeldung beim Bundesamt für Umwelt, Zentrale Koordinationsstelle PV, Worblentalstrasse 68, 3063 Ittigen, Tel. 058 464 78 51 sowie bei der Staatskanzlei des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postplatz, 6300 Zug, Tel. 041 728 31 05, eingesehen werden.

3. November 2015

7706

Bundesamt für Umwelt

2015-2895