Einleitung des Prüfungsverfahrens im Zusammenschlussvorhaben Tamedia AG / ricardo.ch (Art. 32 und 33 des BG vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; Kartellgesetz, KG; SR 251) Am 8. Mai 2015 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die vollständige Meldung im oben genannten Zusammenschlussvorhaben erhalten. Die Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) beabsichtigt, die ricardo.ch AG (nachfolgend: Ricardo) zu übernehmen. Ricardo gehört seit 2008 zum südafrikanischen Medienkonzern Naspers. Ricardo betreibt die Online-Plattformen ricardo.ch und ricardoshops.ch, die Fahrzeugplattform autoricardo.ch und die Kleinanzeigenplattform olx.ch.

Tamedia betreibt mit der JobCloud AG (nachfolgend: JobCloud) mehrere Internetportale im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen. Zu JobCloud gehören unter anderem jobs.ch und jobup.ch. An JobCloud halten Tamedia und Ringier je 50 % des Kapitals. Ricardo ist mit olx.ch ebenfalls in diesem Bereich tätig. Weil JobCloud bereits heute über eine starke Stellung verfügt, bestehen Anhaltspunkte für eine Verstärkung einer allenfalls bereits heute marktbeherrschenden Stellung von JobCloud.

Zudem führt die geplante Übernahme zu einer Konzentration von zwei grossen Anbietern von Fahrzeug-Plattformen, die zusammen den Markt zum grössten Teil abdecken. Vor diesem Hintergrund hat die WEKO beschlossen, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Märkte im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen und Fahrzeug-Rubrikanzeigen vertieft zu prüfen.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Stellungnahmen müssen in schriftlicher Form erfolgen und spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung beim Sekretariat eintreffen. Sie können dem Sekretariat per Telefax (058 462 20 53) oder auf dem Postweg, unter Angabe des im Titel genannten Zusammenschlussvorhabens, an folgende Adresse übermittelt werden: Sekretariat der Wettbewerbskommission Monbijoustrasse 43 3003 Bern Parteirechte stehen gemäss Artikel 43 KG nur den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu.

16. Juni 2015

2015-1669

Sekretariat der Wettbewerbskommission

4053