Bundesbeschluss zur Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 1. Mai 1998 1 eingereichten Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)», gestützt auf Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit ­ ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)» vom 1. Mai 1998 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmungen zu Art. 82 (Strassenverkehr) 1

An einem Sonntag pro Jahreszeit sind alle öffentlichen Plätze und Strassen inklusive Nationalstrassen von 04.00 bis 24.00 Uhr der Bevölkerung zum freien Gemeingebrauch ohne privaten Motorfahrzeugverkehr gewidmet. Der öffentliche Verkehr bleibt gewährleistet.

2

Der Bundesrat legt innert neun Monaten die Ausführungsbestimmungen und die im öffentlichen Interesse liegenden Ausnahmen in einer Verordnung fest.

1 2

BBl 1998 3250 BBl 2000 503

1999-5885

525

Volksinitiative

3

Diese Übergangsbestimmungen sind ab dem ersten autofreien Sonntag vier Jahre gültig. Volk und Stände stimmen im vierten Jahr nach dem ersten autofreien Sonntag darüber ab, ob die Absätze 1 und 2 als Artikel 82a der Bundesverfassung unbefristet weiter gelten sollen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

10675

526