15.066 Botschaft zu einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Oman vom 14. Oktober 2015

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Oman.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Oktober 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2015-1964

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Übersicht Ende 2010 wurden zwischen der Schweiz und Oman Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen aufgenommen. Die Verhandlungen wurden am 16. Mai 2012 mit der Paraphierung eines Abkommensentwurfs abgeschlossen.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss dieses Abkommens begrüsst. Das Abkommen wurde am 22. Mai 2015 unterzeichnet.

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Botschaft 1

Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Das Sultanat Oman (nachfolgend «Oman») ist seit 2000 Mitglied der Welthandelsorganisation. Es gehört auch dem Kooperationsrat der Arabischen Staaten des Golfes (Gulf Cooperation Council; GCC) an, der seit 2003 eine Zollunion sowie seit 2008 einen Gemeinschaftsmarkt unter den sechs Mitgliedern Bahrain, Kuwait, Oman, Katar, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate bildet.

Wie in den meisten Golfstaaten hängt der Zustand der Wirtschaft Omans hauptsächlich von seinen Erdölreserven ab. Die Einnahmen aus dem Erdölgeschäft sind beträchtlich und werden von einem Staatsfonds verwaltet, dem Oman State General Reserve Fund, der Anfang 2008 über rund 8 Milliarden US-Dollar verfügte. Oman will diese Mittel im Ausland, insbesondere in Europa, investieren. Zumal das Land über grosse Erdgasvorkommen verfügt, möchte es die Abhängigkeit vom Erdöl durch massive Investitionen in die Erdgasindustrie verringern. Zudem strebt Oman seit einigen Jahren eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an und hat eine Privatisierungspolitik in die Wege geleitet, um die Entstehung eines Privatsektors zu fördern.

2011 exportierte die Schweiz Güter im Wert von 168 Millionen Franken nach Oman. Ein Grossteil entfällt auf Produkte der chemischen, der pharmazeutischen, der Maschinen- und der Luxusindustrie. Die Exporte Omans in die Schweiz betrugen 2011 rund 2,5 Millionen Franken und betrafen hauptsächlich Leder und Gummi.

Für Schweizer Unternehmen bestehen zahlreiche Investitionsmöglichkeiten in Oman, insbesondere in den Bereichen Infrastruktur und touristische Anlagen. Die guten Wachstumsaussichten und die Investitionskapazitäten Omans im Ausland aufgrund seines Staatsfonds erhöhen das Interesse an gegenseitigen Investitionen.

Zwischen der Schweiz und Oman bestehen bereits verschiedene Abkommen: Am 17. August 2004 wurde ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (SR 0.975.261.6) und am 3. November 2007 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen aus dem internationalen Luftverkehr (SR 0.672.961.65) geschlossen. Des Weiteren schlossen Oman und die übrigen Mitglieder des GCC am 22. Juni 2009 mit den Staaten der EFTA, der unter anderem die Schweiz angehört, ein Freihandelsabkommen (SR 0.632.311.491) sowie ein bilaterales Landwirtschaftsabkommen (SR 0.632.311.491.1). Diese
Abkommen sind am 1. Juli 2014 in Kraft getreten.

Angesichts der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Golfstaaten einerseits, und der bereits mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kuwait und Katar abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen andererseits, wurde es als angebracht erachtet, das Abkommensnetz in der Golfregion zu erweitern. Vom 1. bis 3. November 2010 fand in Bern eine Verhandlungsrunde statt, an der ein Abkommensentwurf paraphiert werden konnte. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem sogenannten Peer Review durch das Globale Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke beschloss der Bundesrat am 13. Februar 2011, die Identifikationserfordernisse an ein Ersuchen um Austausch von Steuerinformationen anzupassen und eine dazugehörige Auslegungsregel in künftig zu schliessende

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Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Der angepasste Abkommensentwurf wurde am 22. Mai 2015 unterzeichnet.

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Würdigung

Die Golfregion gehört zu den Gebieten mit der weltweit grössten Wachstumsdynamik. Die Investitionskapazitäten Omans im Ausland sind beträchtlich und sie dürften sich zunehmend nach Europa ausrichten. Der Abschluss dieses Abkommens dient daher der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und soll zudem vermeiden, dass Investitionen in andere Länder abfliessen oder über diese geleitet werden. Mit dem Abkommen soll also vornehmlich der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Oman gefördert werden.

Abgesehen von einigen Anpassungen an die Besonderheiten des omanischen Rechts entspricht das Abkommen weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik und dem OECD-Musterabkommen in Steuersachen, einschliesslich des internationalen Standards im Bereich der Amtshilfe. Die im Bereich der Quellenbesteuerung von Dividenden und Zinsen vereinbarten Lösungen sind im globalen Zusammenhang zu sehen, denn dadurch können die steuerlichen Bedingungen für Investitionen Omans in der Schweiz verbessert werden. Die mit dem Abkommen geschaffenen Rahmenbedingungen werden es ermöglichen, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu begünstigen, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder zugutekommt.

Die Kantone sowie die interessierten Kreise aus der Wirtschaft begrüssen den Abschluss des Abkommens mit Oman.

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Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Das Abkommen folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem OECD-Musterabkommen sowie der Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Besonderheiten des Abkommens.

Art. 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

Oman erhebt keine Steuer vom Vermögen, weshalb nur die Steuern vom Einkommen unter das Abkommen fallen.

Art. 4

Ansässige Person

Wie bereits unter den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Katar, versagt aufgrund des omanischen Steuersystems das üblicherweise verwendete Kriterium der unbeschränkten Steuerpflicht zur Bestimmung der Ansässigkeit von natürlichen Personen. Für Oman und die Schweiz mussten daher abweichende Regelungen gefunden werden. Eine natürliche Person gilt als in Oman ansässig, wenn sie dort einen ständigen Wohnsitz, ihren Lebensmittelpunkt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, was in jedem Fall eine substanzielle Präsenz voraussetzt (Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zu Art. 4).

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Ausdrücklich als ansässig gelten die nach öffentlichem Recht errichteten Regierungseinrichtungen, einschliesslich des Staatsfonds oder anderer staatlich kontrollierter Fonds, und die Nationalbanken. Die Schweizer Delegation nutzte die Gelegenheit, um der heutigen Abkommenspolitik entsprechend auch die Ansässigkeit von Vorsorgeeinrichtungen festzuhalten und die Ansässigkeit von gemeinnützigen Organisationen klarzustellen, auch wenn diese von der Besteuerung gemäss innerstaatlichem Recht befreit sind (Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zu Art. 4).

Art. 5

Betriebsstätte

Die Definition der Betriebsstätte stimmt mit dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik überein. Eine Abweichung besteht einzig hinsichtlich einer Bauausführung oder einer Montage. Diese führen bereits bei Überschreiten einer Mindestdauer von neun Monaten zu einer Betriebsstätte.

Art. 7

Unternehmensgewinne

Dieser Artikel entspricht den Lösungen des OECD-Musterabkommens von 2008, da Oman noch nicht bereit war, die neue Fassung der OECD von 2010 zu übernehmen, wonach Betriebsstätten weitgehend wie unabhängige Unternehmen behandelt werden und die Gewinnzuteilung nach den für verbundene Unternehmen entwickelten Verrechnungspreisgrundsätzen erfolgt. Oman wünschte eine Bestimmung zur Klarstellung, dass für die Bestimmung des steuerbaren Gewinns einer Betriebsstätte die Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden, die nach dem Steuerrecht des Staates der Betriebsstätte abziehbar sind. Zumal sich dies bereits aus dem Kommentar zum OECD-Musterabkommen ergibt, hat die Schweiz diesen Vorschlag angenommen (Ziff. 5 des Protokolls zu Art. 7 Abs. 3).

Art. 10­12

Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Oman erhebt gemäss seinem innerstaatlichen Recht keine Quellensteuern auf Dividenden und Zinsen, wohl aber auf Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen zu einem Satz von 10 Prozent.

Der Residualsteuersatz auf Dividenden beträgt 5 Prozent für Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft und 15 Prozent in allen übrigen Fällen. Dividenden an den Vertragsstaat, an eine seiner politischen Unterabteilungen oder an seine Nationalbank, an bestimmte Staatsfonds im Fall von Oman oder an Vorsorgeeinrichtungen unterliegen keiner Quellensteuer. Der genaue Kreis der qualifizierenden Vorsorgeeinrichtungen ist im Protokoll (Ziff. 2 des Protokolls zu Art. 3 Abs. 1 Bst. i) festgelegt. In der Schweiz sind dies die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a.

Die Besteuerung von Zinsen darf im Quellenstaat 5 Prozent nicht übersteigen. Wie bei den Dividenden sind allerdings Zinsen an den Vertragsstaat, seine politischen Unterabteilungen oder seine Nationalbank, Staatsfonds im Fall von Oman oder Vorsorgeeinrichtungen von Quellensteuern befreit. Wiederum sind es die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a, die in der Schweiz als Vorsorgeeinrichtungen qualifizieren. Darüber hinaus sind Zinsen an Banken sowie Zinsen auf Darlehen zwischen Gesellschaften und auf Forderungen aus Kreditverkäufen von der Quellensteuer befreit.

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Der Kreis der vollständig der Regierung Omans gehörenden Einrichtungen, die neben den beiden ausdrücklich genannten Staatsfonds für Dividenden und Zinsen steuerbefreit sind (Art. 10 Abs. 3 Bst. c und Art. 11 Abs. 3 Bst. b), wird von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbart. Dabei kann auf die diesbezüglichen Empfehlungen der OECD zurückgegriffen werden.

Lizenzgebühren dürfen im Quellenstaat zu maximal 8 Prozent besteuert werden. Seit der Einführung der omanischen Quellensteuer von 10 Prozent auf Lizenzgebühren hat Oman in allen Abkommen einen Residualsteuersatz von mindestens 8 Prozent vereinbart. Eine Meistbegünstigungsklausel hält fest, dass Vereinbarungen Omans mit einem anderen Staat, die einen niedrigeren Steuersatz auf Lizenzgebühren oder einen weniger umfassenden Begriff der Lizenzgebühren vorsehen, automatisch auch für die Schweiz gelten (Ziff. 7 des Protokolls zu Art. 12).

Dienstleistungsvergütungen fallen nicht unter den Begriff der Lizenzgebühren. Sie fallen unter Artikel 7 bzw. Artikel 21 und können daher im Quellenstaat grundsätzlich nicht besteuert werden.

Art. 18

Ruhegehälter und andere, ähnliche Ruhestandsleistungen

Da an Personen mit Wohnsitz in Oman ausgerichtete Ruhegehälter dort nicht besteuert werden, behält die Schweiz nach dem Abkommen das Recht, diese zu besteuern. Diese Lösung gilt für die Leistungen aus den Säulen 2 und 3a und schliesst neben periodischen Zahlungen auch Einmalzahlungen ein (Ziff. 8 des Protokolls zu den Art. 18 und 19).

Beiträge einer Person an Vorsorgeeinrichtungen im anderen Vertragsstaat müssen für die Bestimmung der Steuern dieser Person wie Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung im selben Vertragsstaat behandelt werden (Ziff. 9 des Protokolls zu den Art. 18 und 23).

Art. 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Oman vermeidet die Doppelbesteuerung mit der Anrechnungsmethode.

Die Schweiz vermeidet die Doppelbesteuerung wie üblich durch die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt. Entsprechend ihrer Abkommenspolitik behält sich die Schweiz aber die Besteuerung der Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien an Immobiliengesellschaften (Art. 13 Abs. 4) vor, wenn diese Gewinne in Oman nicht tatsächlich besteuert wurden. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren kommt die pauschale Steueranrechnung zur Anwendung.

Art. 24

Verständigungsverfahren

Oman konnte aufgrund seiner konstanten Politik in diesem Bereich dem Vorschlag der Schweiz für eine Schiedsklausel oder eine diesbezügliche Meistbegünstigungsklausel nicht entsprechen, weshalb solche Bestimmungen im Abkommen fehlen.

Art. 25

Informationsaustausch

Das Abkommen enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch auf Anfrage nach internationalem Standard. Der Geltungsbereich ist auf die unter das Abkommen fallenden Steuern beschränkt.

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Die Bestimmungen von Artikel 25 werden im Protokoll zum Abkommen konkretisiert.

Ziffer 10 des Protokolls regelt unter anderem die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. b). Notwendig sind insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie, soweit bekannt, Name und Adresse der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Ebenso hält das Protokoll fest, dass diese Voraussetzungen nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (Bst. c).

Gemäss dem internationalen Standard ist der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Dazu gehören nach dem weiterentwickelten OECD-Standard auch konkrete Anfragen, die auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Das Abkommen erlaubt es, solchen Ersuchen Folge zu leisten. Die Identifizierung kann anhand von Name und Adresse der betroffenen Person, aber auch mit anderen Mitteln erfolgen, wie zum Beispiel mit der Beschreibung eines bestimmten Verhaltens. Eine solche Auslegung beruht auf der Auslegungsklausel (Bst. c i.V.m. Bst. b), die die Vertragsstaaten zu einer Auslegung der Erfordernisse an ein Ersuchen mit dem Ziel eines möglichst weit gehenden Informationsaustauschs verpflichtet, ohne dass fishing expeditions zuzulassen sind. Die prozeduralen Voraussetzungen zur Beantwortung von Gruppenersuchen wurden durch den Erlass des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20121 geschaffen.

Die Schweiz wird keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht. Dies wurde der omanischen Delegation anlässlich der Verhandlungen mitgeteilt.

Art. 27

Inkrafttreten

Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren der beiden Notifikationen über den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft.

Seine Bestimmungen finden auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Das gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über den Informationsaustausch.

Protokoll Ziff. 1

Missbrauch des Abkommens

Das Abkommen enthält eine spezifische Missbrauchsbestimmung in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, mit welcher vermieden werden soll, dass Abkommensvorteile Personen zugutekommen, die ihre Verhältnisse mit der hauptsächlichen Absicht gestalten, in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen (Ziff. 1 Bst. b des Protokolls). Diese Missbrauchsbestimmung entspricht dem Stand der Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf dem Gebiet der Verhinderung von Abkommensmissbräuchen zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Abkommens. Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten sich zur Vermeidung von Missbräuchen konsultieren können (Ziff. 1 Bst. a des Protokolls).

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SR 651.1

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Finanzielle Auswirkungen

Die Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen beziehungsweise die Befreiung solcher Zahlungen an das Sultanat Oman sowie seine Staatsfonds, Vorsorgeeinrichtungen und Nationalbank hat grundsätzlich steuerliche Einbussen zur Folge. Sie führen jedoch zu einer Standortverbesserung und damit grundsätzlich zu zusätzlichen Steuereinnahmen. Über die Höhe der steuerlichen Einbussen und Mehreinnahmen liegt keine Schätzung vor.

Das vorliegende Abkommen kann im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das Abkommen ist Artikel 54 der Bundesverfassung2 (BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist.

Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen dem fakultativen Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt.

Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch gemäss dem Musterabkommen der OECD stellt eine gewichtige Neuerung der schweizerischen Abkommenspolitik im Bereich der Doppelbesteuerung dar. Das Abkommen enthält damit wichtige neue Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Oman ist daher dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für völkerrechtliche Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

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SR 101 SR 171.10

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