Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

4. Februar 2014

AXA Leben AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der AXA Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung des Kollektivtarifes betrifft die Übernahme laufender Altersleistungen im Rahmen der Kollektivlebensversicherung.

Es werden zwei Fälle unterschieden: 1.

Übernahme laufender Altersleistungen beim Wechsel von Firmenkollektiven zur Gesuchstellerin oder zu einer kongruent rückgedeckten Vorsorgeeinrichtung.

2.

Übernahmegarantien für Neuverrentungen bei Vorsorgeeinrichtungen, die ihre Risiken Tod und Invalidität bei der Gesuchstellerin rückdecken, den Sparprozess der aktiven Versicherten jedoch selbst tragen oder an dritte Anbieter übertragen. Dabei beinhaltet die Übernahmegarantie der Gesuchstellerin die Verpflichtung, während der Vertragslaufzeit in der Vorsorgeeinrichtung neu entstandene Altersrenten sowie die damit verbundenen Anwartschaften zum jeweils gültigen Tarif zu übernehmen.

Die Änderungen sind wie folgt: Es wird von der Sterbetafel GRM/F95 übergegangen auf generationenabhängige Sterbetafeln, die auf den SVV-Gemeinschafts-Sterblichkeitsmessungen basieren und es wird vom technischen Zins in Höhe von 3.5 % auf einen Mechanismus übergegangen, nach welchem der zur Anwendung kommende technische Zinssatz jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Als Orientierung dienen dabei die Renditen risikoarmer Anlagen, das heisst Kassazinssätze Schweizerischer Bundesobligationen Mit Schreiben vom 7. August 2013 reichte AXA Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe zur Anpassung Ihres Kollektivtarifs ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

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2015-0112

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 4. Februar 2014 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten mit Wirkung ab Genehmigungsdatum auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

27. Januar 2015

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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