Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 30. April 2015

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt:

1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Trone

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4838 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 13355 Vertreiber: Agrimix S.R.L.

00040 Pomezia (Roma), Italien

Realchemie Sulcotrione

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4536 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024226-00/017 Vertreiber: Realchemie Nederland BV NL-5614 Eindhoven, Niederlande

STAR Sulcotrion 300

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4691 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024226-00/013 Vertreiber: Star Agro Analyse und Handels GmbH 8412 Allerheiligen, Österreich

Mikado

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4692 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024226-00/014 Vertreiber: Star Agro Analyse und Handels GmbH 8412 Allerheiligen, Österreich

Mikado

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4693 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024226-00/021 Vertreiber: Star Agro Analyse und Handels GmbH 8412 Allerheiligen, Österreich

1

SR 916.161

3600

2015-1360

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 31. Dezember 2015 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 31. Dezember 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. Mai 2015

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

3601