Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 3. November 2015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratbeschlüsse vom 23. Januar 2014 und vom 18. September 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 7 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 23. Januar 2014 und vom 18. September 2014 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 23 Ziff. 1 23.1

1

Arbeitszeit

Die Jahresarbeitszeit beträgt 2132 Stunden pro Jahr bzw. 177.7 Stunden pro Monat bzw. 41 Stunden pro Woche.

BBl 2014 1599 7863

2015-3016

8303

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

Art. 26 Ziff. 4, 5, 6 und 7 Überstunden, Überzeit, Nacht-, Sonn- und Feiertage/Zuschläge c) 26.4

Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt jede Arbeitsbeanspruchung, welche zwischen 23.00 Uhr ­06.00 Uhr geleistet wird. Abweichungen im Rahmen des Arbeitsgesetzes ArG sind erlaubt. Vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr wird mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt. Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit von 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr erhalten die Arbeitnehmenden entweder eine Zeitkompensation von 10 % oder einen Zeitzuschlag von 10 % der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit.

d)

Sonn- und Feiertage

26.5

Als Sonn- und Feiertag gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage (...) Der Zuschlag für Arbeiten an Sonnund Feiertagen beträgt 50 %.

26.6

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50 % auszurichten.

Werden die Stunden (effektiv geleistete Anzahl) durch Freizeit gleicher Dauer kompensiert, so ist der Zuschlag von 50 % auszuzahlen.

26.7

aufgehoben

Anhang 8 Mindestlöhne und Lohnanpassungen Art. 1

Lohnanpassung

...

Art. 2

Mindestlöhne (Art. 36 GAV)

Die vertraglichen Mindestlöhne bleiben gegenüber 2014 unverändert.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 zum Monatslohn.

a) für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandener Qualifikationsverfahren (EFZ) ­ im ersten Jahr nach dem QV*

8304

pro Stunde

pro Monat

Fr. 23.64

Fr. 4200.­

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

pro Stunde

pro Monat

b) für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) ­ im ersten Jahr nach Abschluss.

Fr. 21.38

Fr. 3800.­

c) für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

Fr. 21.24

Fr. 3775.­

*

Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Artikel 36 Absatz 3 GAV bleibt vorbehalten.

EFZ

Eidg. Fähigkeitszeugnis

EBA

Eidg. Berufsattest

QV

Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

Zusatzregelung gültig für den Kanton Genf Art. 1

Persönlicher Geltungsbereich

...

Art. 2

Vertragliche Mindestlöhne

Die vertraglichen Mindestlöhne für das Betriebspersonal lauten ...: Für Arbeitnehmende mit EFZ oder CAP ­

im 1. Jahr nach Lehrabschluss

Fr. 4500.00

­

nach einem Jahr Berufspraxis

Fr. 4650.00

­

nach 2 Jahren Berufspraxis

Fr. 4850.00

­

nach 5 Jahren Berufspraxis

Fr. 5000.00

Für Arbeitnehmende mit EBA

Fr. 4100.00

Für Arbeitnehmende ohne EFZ oder CAP ­

mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis

Fr. 4000.00

­

mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis

Fr. 4100.00

Art. 3

Effektivlöhne

...

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

Art. 4

Löhne und Ferien Lernende

Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: ­

im 1. Jahr der Lehre

Fr. 600.00

­

im 2. Jahr der Lehre

Fr. 800.00

­

im 3. Jahr der Lehre

Fr. 1000.00

­

im 4. Jahr der Lehre

Fr. 1300.00

Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: ­

im 1. Jahr der Lehre

Fr. 600.00

­

im 2. Jahr der Lehre

Fr. 800.00

Lehrlinge im 1. Jahr haben unabhängig von ihrem Alter Anrecht auf 6 bezahlte Ferienwochen. Lehrlinge im 2., 3. und 4. Jahr haben unabhängig von ihrem Alter Anrecht auf 5 bezahlte Ferienwochen.

Art. 5

13. Monatslohn

Ein kompletter 13. Monatslohn (100 %) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet; dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

3. November 2015

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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