Verfügung betreffend Verschiebung von Vortrittssignalen bei den Anschlüssen Dietikon und Spreitenbach, Nationalstrasse N1 vom 27. Januar 2015

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Verschieben des Signals «Kein Vortritt» bei den Anschlüssen Dietikon um rund 300 m und Spreitenbach um rund 200 m in Fahrtrichtung Bern gemäss den Situationsplänen Nr. 4209_2_201 und 202 vom 11. November 2014.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

10. Februar 2015

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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