Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung was folgt: Gemäss Artikel 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) i.V.m. Artikel 17 Absatz 1 des StAhiG erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung die folgende Schlussverfügung: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, Amtshilfe betreffend Christian Jäger, Claudiastrasse 743, 6100 Seefeld, Österreich.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, folgende, von [...]

edierte Informationen: [...]

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, Deutschland, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen Christian Jäger, Claudiastrasse 743, 6100 Seefeld, Österreich, für den im Ersuchen vom 19. November 2013 genannten Sachverhalt verwertet werden dürfen; b. jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft geheim gehalten werden und niemandem zugänglich gemacht werden soll, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst (Art. 27 DBA CH-DE) und dass ergänzend für die Übermittlung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen gemäss Ziff. 3 Bst. b) des dem DBA CH-DE inhärenten Protokolls vom 12. März 2002 unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften Anwendung finden.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I/Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m.

Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG).

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der 2015-0744

2569

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

24. März 2015

2570

Eidgenössische Steuerverwaltung